Der Verwalter-Brief 9/2017 - page 9

Deckert/Elzer kompakt
Die Eigentumswohnung
Entscheidung
des Monats
Kosten eines Ersatzzustellungs-
vertreters
Die Kosten eines Ersatzzustellungsver-
treters sind allein Kosten der internen
Verwaltung. Der Ersatzzustellungsver-
treter kann Auslagenersatz und ggf.
eine Vergütung von der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer verlangen.
In der Abrechnung sind die Kosten nach
§ 16 Abs. 2 WEG umzulegen.
BGH, Beschluss v. 11.5.2017, V ZB 52/15
Der Fall:
Ein Wohnungseigentümer wendet sich ge-
gen Beschlüsse, die die Rechtsstellung des
Verwalters betreffen. Einen Ersatzzustel-
lungsvertreter haben die Wohnungseigentü-
mer nicht bestellt. Das Gericht bestellt daher
nach § 45 Abs. 3 WEG eine Rechtsanwältin
zur Ersatzzustellungsvertreterin und ordnet
die Zustellung an diese an. Der Rechtsstreit
endet ohne ein Urteil. Streitig sind nur noch
die Kosten. Das Amtsgericht meint, der kla-
gende Wohnungseigentümer müsse den
beklagten Wohnungseigentümern die Kos-
ten der Ersatzzustellungsvertreterin in Höhe
von 1.109,92 EUR erstatten. Diese Kosten
(insgesamt 1.387,40 EUR) sind im Wesent-
lichen durch die Anfertigung von Kopien der
Klageschrift und deren Versand an die Woh-
nungseigentümer entstanden.
Das Problem:
Zentrales Problem ist die Frage, ob die beklag-
ten Wohnungseigentümer auf den Kosten, die
durch einen gerichtlich bestellten Ersatzzu-
stellungsvertreter entstehen (Aufwendungen
und Vergütung), sitzen bleiben oder ob der
klagende Wohnungseigentümer – sofern er
ganz oder teilweise unterliegt – diese Kosten
ganz oder teilweise erstatten muss.
So hat der Bundesgerichtshof
entschieden:
1. Das Ergebnis
Die Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters
sind vom klagenden Wohnungseigentümer
nicht zu tragen, auch wenn er den Rechts-
streit verliert, so der BGH.
2. Streit in Schrifttum und
Rechtsprechung
Welche Ansprüche einem gemäß § 45 Abs.
3 WEG gerichtlich bestellten Ersatzzustel-
lungsvertreter aus seiner Tätigkeit erwüch-
sen, sei in Schrifttum und Rechtsprechung
ebenso umstritten wie die Frage, wer die
entstehenden Kosten zu tragen habe. Je-
denfalls im Ergebnis einig sei man sich zwar
darüber, dass ein Ersatzzustellungsvertreter
zumindest Auslagenersatz erhalten müsse.
Dagegen herrsche Uneinigkeit über die Fra-
ge, ob die Kosten des Ersatzzustellungsver-
treters zu den erstattungsfähigen Verfahrens-
kosten gehörten.
3. Lösung des BGH
Richtigerweise gehörten die Kosten eines
Ersatzzustellungsvertreters nicht zu den Kos-
ten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs.
1 Satz 1 ZPO – und zwar unabhängig davon,
ob der Ersatzzustellungsvertreter durch Be-
schluss der Wohnungseigentümer oder – wie
im Fall – durch das Gericht bestellt worden
sei. Soweit der BGH bislang die Kosten der
Unterrichtung der beklagten Wohnungsei-
gentümer durch einen Zustellungsvertreter
unter bestimmten Voraussetzungen als Kos-
Liebe Leserin,
lieber Leser,
seit dem 1.7.2007 müssen die Wohnungsei-
gentümer jeder Wohnungseigentumsanlage
für den Fall, dass ein Gericht ihnen etwas
zustellen will, einen Ersatzzustellungsvertre-
ter sowie dessen Vertreter bestellen. Diese
Pflicht gilt ausnahmslos und ohne konkreten
Anlass. Der Ersatzzustellungsvertreter oder
– ist er verhindert – sein Vertreter treten in
die dem Verwalter als Zustellungsvertreter
der Wohnungseigentümer zustehenden Auf-
gaben und Befugnisse ein, sofern das Gericht
die Zustellung an sie anordnet. Was aber gilt,
wenn die Wohnungseigentümer die Pflicht,
diese Personen zu bestellen, verletzt haben?
Kann das Gericht dann anstelle der Wohnungs-
eigentümer handeln? Und was heißt das für
die Wohnungseigentümer und die Gemein-
schaft der Wohnungseigentümer und ihren
eigenen Beschluss? Und was gilt vor allem für
die Kosten? Die Antworten hierauf gibt der
Bundesgerichtshof. Seine Entscheidung sollte
jedem Verwalter bekannt sein.
Herzlichst
Ihr
Dr. Oliver Elzer
Entscheidung des Monats:
WEG-Rechtsprechung kompakt
Kosten eines Ersatzzustellungsvertreters
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12
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