Der Verwalter-Brief 9/2017 - page 3

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terwerfung abzugeben, hat der BGH ausdrücklich offengelassen. (BGH,
Urteil v. 14.6.2017, VIII ZR 76/16)
!
Weiterführende Informationen:
Mietkaution
638841
,
2704370
und
1787175
„Kauf bricht nicht Miete“ kann auch gelten,
wenn Vermieter nicht Eigentümer ist
Wenn vermieteter Wohn- oder Gewerberaum nach der Überlassung an
den Mieter vom Vermieter veräußert wird, tritt der Erwerber anstelle
des Vermieters in das Mietverhältnis ein. Dieser als „Kauf bricht nicht
Miete“ bekannte Grundsatz ist in § 566 Abs. 1 BGB niedergelegt.
Umstritten war bisher, ob ein Mietverhältnis in analoger Anwendung
dieser Vorschrift auch dann auf den Erwerber übergehen kann, wenn
der Vermieter und der Veräußerer/bisheriger Eigentümer nicht iden-
tisch sind. Der BGH hat diese Frage nun bejaht, sofern die Vermietung
mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigen-
tümers erfolgt ist und der Vermieter kein eigenes wirtschaftliches Inter-
esse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat. Dieser Fall sei mit dem
(Regel-) Fall vergleichbar, dass der Vermieter zugleich der Eigentümer
ist. (BGH, Urteil v. 12.7.2017, XII ZR 26/16)
!
Weiterführende Informationen:
Veräußerung des Mietgrundstücks
625864
Anforderungen an
Teileigentumseinheiten
Nicht nur Sonder-, sondern auch Teileigentumseinheiten müssen die
baurechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen, sofern
keine Nutzungsbeschränkungen vereinbart sind. Ist zur Erfüllung die-
ser Anforderungen die Herstellung eines 2. Rettungsweges erforder-
lich, handelt es sich um die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung
des Gemeinschaftseigentums. Diese entspricht ordnungsgemäßer Ver-
waltung und kann von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden.
(BGH, Urteil v. 23.6.2017, V ZR 102/16)
!
Weiterführende Informationen:
Nutzungsbeschränkungen
636934
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Anmeldung unter
Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger und die
ordnungsmäßige Erstherstellung der Wohnanlage
Di., 26.09.2017, 14:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 69,00 Euro zzgl. MwSt.
(82,11 Euro inkl. MwSt.)
Beleuchtet werden die verschiedenen Klauseln in Erwerbsverträgen zur
Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums unter Berücksichtigung
der neueren Rechtsprechung. Gegenstand ist auch die neuere Recht-
sprechung zu Beschlussfassungen im Rahmen der Abnahme sowie zur
ordnungsmäßigen Erstherstellung der Wohnanlage. Dabei wird ein be-
sonderes Augenmerk auf die Verteilung von Kosten der baulichen Maß-
nahmen zur Erstherstellung gelegt.
Abnahme des Gemeinschaftseigentums
Klauseln in Erwerbsverträgen zur Abnahme
Beschlussfassungen im Rahmen der Abnahme
Ordnungsmäßige Erstherstellung der Wohnanlage
Verteilung der Kosten der Erstherstellung
Referent: RA Marco J. Schwarz
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Kein Fall für eine analoge Anwendung von § 566 Abs. 1 BGB ist die
Untervermietung. Diese geschieht zwar in der Regel auch mit Zu-
stimmung des Eigentümers, liegt jedoch nicht in dessen wirtschaft-
lichem Interesse, sondern dem des (Haupt-)Mieters. Daher geht ein
Mietvertag, den der Mieter mit einem Untermieter geschlossen hat,
nicht auf den Erwerber über.
PRAXIS-TIPP:
Nutzungsbeschränkungen (etwa die Einstufung als Kellerraum oder
Lager) müssen aus der Teilungserklärung eindeutig hervorgehen.
Aus Bezeichnungen von Räumen im Aufteilungsplan allein ergibt
sich grundsätzlich keine Beschränkung der zulässigen Nutzung. Soll
der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich
regeln, muss sich dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Tei-
lungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung ergeben.
PRAXIS-TIPP:
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
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