Der Verwalterbrief 7-8/2017 - page 3

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Ersatzansprüchen gegen den Beirat zu addieren. Für die Zulässigkeit der
Berufung kommt es also darauf an, ob und in welcher Höhe der Eigen-
tümer Ersatzansprüche gegen den Beirat darlegen kann. Geht es hinge-
gen um die Entlastung des Verwalters, ist eine Beschwer von 1.000 Euro
anzunehmen, zuzüglich eventueller Ersatzansprüche. (BGH, Beschluss v.
9.3.2017, V ZB 113/16)
In einem weiteren Fall hatte ein Eigentümer vor Amts- und Landgericht
erfolglos auf Beseitigung einer baulichen Veränderung geklagt. Seine
Nichtzulassungsbeschwerde blieb mangels Erreichen der Beschwerde-
summe ohne Erfolg. Bei einer Klage auf Beseitigung einer baulichen
Veränderung bemisst sich die Beschwer grundsätzlich nach dem Wert-
verlust, den das Wohnungseigentum des Klägers durch die Baumaß-
nahme erleidet. Diesen Wertverlust muss der Eigentümer darlegen und
glaubhaft machen. Stützt er seine Klage auf eine optische Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums, muss er jedenfalls Tatsachen dar-
legen und glaubhaft machen, die eine Schätzung seines Interesses er-
möglichen. An solchen Darlegungen fehlte es im konkreten Fall. (BGH,
Beschluss v. 6.4.2017, V ZR 254/16)
In einem dritten Verfahren hatten mehrere Eigentümer die Jahresab-
rechnungen von 3 Jahren mit einem Gesamtvolumen von 47.000 Euro
erfolgreich angefochten. Die Beschwer der unterlegenen Eigentümer
bemisst sich in diesem Fall nach dem Nennbetrag der Jahresabrech-
nungen abzüglich des auf die Anfechtungskläger entfallenden Anteils.
Da auf die Kläger 7.300 Euro entfielen, blieben für die beklagten Eigen-
tümer noch fast 40.000 Euro übrig, so dass deren Nichtzulassungsbe-
schwerde möglich war. (BGH, Beschluss v. 9.2.2017, V ZR 188/16)
!
Weiterführende Informationen:
Berufung
1717901
Revision
1717908
So hoch darf die Hecke am Hang sein
In den Nachbarrechtsgesetzen der meisten Bundesländer ist geregelt,
wie hoch Grenzbepflanzungen wie beispielsweise Hecken sein dürfen.
Dabei ist die zulässige Höhe einer Grenzbepflanzung normalerweise
von dem Punkt aus zu messen, an dem der Stamm aus dem Boden
tritt. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos, wie eine aktuelle Entschei-
dung des BGH zeigt. Liegt das Grundstück, auf dem sich die Grenzbe-
pflanzung befindet, tiefer als das Nachbargrundstück, ist die zulässige
Wuchshöhe vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus
zu messen. Eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Nachbargrund-
stücks ist nämlich erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau
erreichen.
Nicht entscheiden musste der BGH, wie im umgekehrten Fall zu mes-
sen ist, also bei einer Grenzbepflanzung des höher gelegenen Nachbar-
grundstücks. (BGH, Urteil v. 2.6.2017, V ZR 230/16)
!
Weiterführende Informationen:
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Bäume, Sträucher und
anderen Pflanzenbewuchs auf Nachbargrundstücken
628966
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Mo., 10.07.2017, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 69,00 Euro zzgl. MwSt.
(82,11 Euro inkl. MwSt.)
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stehen in jeder WEG
irgendwann an. Viele Anlagen sind „in die Jahre gekommen“, so dass
Maßnahmen größeren Umfangs absehbar sind. Umso wichtiger ist es,
diese gewissenhaft vorzubereiten. Vor der Vergabe und Durchführung
von Sanierungsmaßnahmen steht zunächst die Beschlussfassung an.
Hier werden die Weichen gestellt. Rechte und Pflichten des Verwalters,
Beteiligung von Beirat und Eigentümern, die richtige Beschlussformulie-
rung, die Möglichkeit zur abweichenden Kostenverteilung – all dies sind
Punkte, über die sich Verwalter in diesem Kontext Gedanken machen
müssen. Dieses Online-Seminar gibt praktische Hinweise.
Referent: RA Marco J. Schwarz
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