Der Verwalterbrief 7-8/2017 - page 2

Berufszulassung und Weiterbildungs-
pflicht für Verwalter beschlossen
Der Bundestag hat nach langen Verhandlungen innerhalb der großen
Koalition kurz vor Ende der Legislaturperiode doch noch das Gesetz zur
Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobili-
enverwalter und Makler beschlossen. Dieses sieht in der nunmehr ver-
abschiedeten Fassung folgende Neuregelungen vor:
Wohnimmobilienverwalter (WEG-Verwalter und Mietverwalter) benöti-
gen künftig eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Hierfür müssen
sie ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den
Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Mietverwal-
ter waren zunächst aus dem Gesetzentwurf ausgenommen, im Zuge
der Beratungen wurde die Erlaubnispflicht aber auf sie erweitert.
Anstelle des zunächst geplanten Sachkundenachweises wird für Im-
mobilienverwalter und Makler eine Fortbildungspflicht eingeführt. 20
Stunden Fortbildung innerhalb von 3 Jahren sind künftig obligatorisch.
Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Einzelhei-
ten der Fortbildungspflicht werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Als allerletzte parlamentarische Hürde muss das Gesetz noch den Bun-
desrat passieren, wovon auszugehen ist. Die Neuregelung tritt 9 Mo-
nate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, frühestens
zum 1.5.2018. Verwalter haben nach Inkrafttreten der neuen Vorgaben
dann weitere 6 Monate Zeit, um die dann erforderliche Erlaubnis zu
beantragen.
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Weiterführende Informationen:
Lesen Sie zu dem nun beschlossenen Gesetz auch den „Standpunkt“ von
DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler auf Seite 12.
Wann die Wärmedämmung über die
Grenze ragen darf
Bei Baumaßnahmen ist normalerweise an der Grundstücksgrenze
Schluss. Ausnahmsweise gestatten die Nachbarrechtsgesetze mancher
Bundesländer, dass die nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand
die Grenze überschreiten darf. Doch hierbei ist Vorsicht geboten, wie ein
aktuelles Urteil des BGH zeigt.
Ein Bauträger in Berlin hatte 2004 ein Mehrfamilienhaus an der Grund-
stücksgrenze errichtet, ohne an der Grenzwand die bereits damals nach
der EnEV vorgeschriebene Wärmedämmung anzubringen. Erst im Nach-
hinein montierte er eine Dämmung, die 7 Zentimeter über die Grund-
stücksgrenze ragt. Als die WEG diese Wand auch noch verputzen wollte,
berief sie sich auf § 16a des Berliner Nachbargesetzes, der die grenz-
überschreitende Wärmedämmung bestehender Gebäude erlaubt.
Der BGH verneinte eine Duldungspflicht des Nachbarn, weil die Wär-
medämmung bereits bei Errichtung des Gebäudes vorgeschrieben war
und daher von Anfang an hätte angebracht werden müssen. Der Ge-
setzgeber wolle nicht generell eine grenzüberschreitende Dämmung
erlauben, sondern die energetische Sanierung von Altbauten verein-
fachen. Eine grenzüberschreitende Dämmung komme daher nicht in
Frage, wenn die Dämmung schon beim Bau vorgeschrieben war, aber
nicht angebracht worden sei. (BGH, Urteil v. 2.6.2017, V ZR 196/16)
!
Weiterführende Informationen:
Wärmedämmung
7403049
Kein Vorwegabzug von Grundsteuer
bei gemischt genutzten Gebäuden
In der Betriebskostenabrechnung für ein teils gewerblich und teils zu
Wohnzwecken genutztes Gebäude muss der Vermieter bei der Umlage
der Grundsteuer auf die Mieter keinen Vorwegabzug für die gewerblich
genutzten Einheiten vornehmen. Er kann die Grundsteuer einheitlich auf
sämtliche Mieter nach dem geltenden Verteilungsschlüssel umlegen.
Eine Notwendigkeit zum Vorwegabzug lässt sich nicht aus § 556a Abs.
1 BGB herleiten, wonach Betriebskosten, die von einem erfassten Ver-
brauch oder von einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhän-
gen, nach einem Maßstab umzulegen sind, der dem unterschiedlichen
Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die
Grundsteuer wird für ein Grundstück einheitlich festgesetzt, so dass es
an einer unterschiedlichen Verursachung durch die Mieter fehlt. Auch
aus Billigkeitsgründen ist der Vermieter nicht zu einem Vorwegabzug
verpflichtet. (BGH, Urteil v. 10.5.2017, VIII ZR 79/16)
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Weiterführende Informationen:
Grundsteuer
638741
Betriebskostenabrechnung – Umlage und Abrechnungsfrist
2613054
Rechtsmittelbeschwer in WEG-Sachen
In mehreren Entscheidungen hat sich der BGH damit befasst, wie be-
stimmte gerichtliche Anliegen von Wohnungseigentümern finanziell
zu bewerten sind. Bedeutung hat dies dafür, ob gegen ein Urteil des
Amtsgerichts eine Berufung vor dem Landgericht möglich ist bzw. ein
landgerichtliches Urteil ohne Zulassung der Revision mit einer Nichtzu-
lassungsbeschwerde vor dem BGH angefochten werden kann. Für eine
Berufung muss der Beschwerdeführer eine Beschwer von mehr als 600
Euro geltend machen, die Nichtzulassungsbeschwerde ist erst ab einer
Beschwer von über 20.000 Euro möglich.
In einem Verfahren hatte ein Wohnungseigentümer die Entlastung des
Verwaltungsbeirats vor dem Amtsgericht erfolglos angefochten. Das
Landgericht hielt die Berufung für unzulässig, da die mit der Entlas-
tung verbundene Bekräftigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit
der Wohnungseigentümer mit dem Beirat und damit die Beschwer mit
500 Euro zu bewerten sei. Der BGH folgte diesem Ansatz, allerdings
sei zu diesem Wert der Anteil des klagenden Eigentümers an etwaigen
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Meldungen
Bei der Betriebskostenabrechnung für gemischt genutzte Liegen-
schaften ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Vorwegabzug für
die Gewerbeeinheiten dann erforderlich, wenn durch die gewerbli-
che Nutzung erhebliche Mehrkosten entstehen. Dies kann etwa bei
den Versicherungsprämien der Fall sein, den Kosten für Wasser und
Müllabfuhr bei verbrauchsintensivem Gewerbe oder den Kosten der
Hausreinigung. Der Mieter trägt für die Mehrkosten die Beweislast.
Die erforderlichen Informationen kann er sich im Wege der Beleg-
einsicht verschaffen.
PRAXIS-TIPP:
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