Der Verwalter-Brief 3/2016 - page 12

Auch das noch
Verdorben
Zwischen Vermietern und Mietern geht es verbal mitunter zur Sache, so
wie in einem Fall, den das OLG Hamm auf dem Tisch hatte. Der Mieter
– ein Rechtsanwalt, der sich in einem Prozess gegen den Vermieter
selbst vertrat – bescheinigte dem Vermieter in einem Schriftsatz ans
Gericht eine „verdorbene charakterliche Natur“. Dies brachte ihm 1.000
Euro Geldstrafe wegen Beleidigung ein, die er nicht akzeptieren woll-
te. Seine Begründung: „Verdorben“ sei ein Synonym für „unanständig“
– und das sei ja nicht so schlimm. Zudem müsse man beim „Kampf um
das Recht“ nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen.
„Hier ging es allein um eine Abwertung der Person“, sagte das OLG
Hamm (Beschluss v. 7.5.2015, 5 RVs 55/15) und bestätigte die Geld-
strafe. Die gewählte Formulierung habe keinen Bezug zu den strittigen
inhaltlichen Fragen. Auch lasse sich die Bedeutung des Wortes „ver-
dorben“ nicht relativieren. Der Begriff sei gleichzusetzen mit „unmora-
lisch“, „sittenlos“ und „schamlos“ – was den Adressaten jeweils in seiner
Person abwerte. Auch wenn vor Gericht durchaus mit scharfen Worten
gefochten werden dürfe, sei diese Äußerung zu weit gegangen.
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Der Verwalter-Brief
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 4.4.2016.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Richter am LG,
Idstein
Grundbuch: Augen auf beim
Wohnungskauf!
Teilungserklärungen gehören möglicherweise nicht zum span-
nendsten Lesestoff für Normalbürger. Dass sich ihre Lektüre
gleichwohl lohnen kann, bekam der Erwerber einer Eigentums-
wohnung vom BGH (Urteil v. 20.11.2015, V ZR 284/14) bestä-
tigt. Denn sein Keller war fast 4 qm kleiner errichtet worden,
als die ursprünglichen Baupläne vorsahen. Gleichwohl hatte sie
der teilende Eigentümer 1984 als Aufteilungsplan verwendet, so
dass der Keller des Erwerbers nach dem Grundbuch wesentlich
größer war als in der Realität. Anwaltlich offenbar gut beraten
verlangte er nun von seinen Miteigentümern die Versetzung der
Kellerwand. Nach einer juristisch unhaltbaren Entscheidung im
Berufungsrechtszug bekam er höchstrichterlich Recht: Die Wand
muss auf Gemeinschaftskosten versetzt werden.
Dieser Einzelfall kann infolge häufig schlampig verfasster Teilungs-
erklärungen in der Praxis durchaus zur Zeitbombe für zahlreiche
Liegenschaften werden. Dabei wird es neben den Gewinnern und
Verlierern von teurem (Wohn-) Raum auch die Gemeinschaften
treffen. Denn diese sind, wie der BGH völlig zu Recht klarstellte,
zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands
verpflichtet. Ansprüche gegen den teilenden Eigentümer werden
oftmals nicht mehr zu realisieren sein. Für den mündigen Erwer-
ber kann das nur bedeuten, dass er sich auch außerhalb seiner
vier Wände eingehend mit der Teilungserklärung beschäftigen
sollte. Ansonsten drohen kostspielige Überraschungen.
Zitat
Lernen ist wie Schwimmen gegen den Strom. Stillstand bedeu-
tet Rückschritt.
Erich Kästner (1899 – 1974), deutscher Schriftsteller, Publizist und Dreh-
buchautor
Cartoon
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