Der Verwalter-Brief 3/2016 - page 3

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ein Vermieter, der erst nach Ablauf der Frist abrechnet, keine Nachfor-
derungen verlangen kann. Eine solche Klausel bewirkt lediglich, dass
der Mieter ab Fristablauf die Erstellung der Abrechnung vom Vermieter
einfordern kann. Sie enthält aber keine Sanktion für den Fall einer ver-
späteten Abrechnung. Insbesondere ist der Vermieter nicht gehindert,
aufgrund einer nach Fristablauf erstellten Abrechnung Nachforderungen
zu verlangen. (BGH, Urteil v. 20.1.2016, VIII ZR 152/15)
!
Weiterführende Informationen:
Betriebskostenabrechnung – Abrechnungsfristen
2626041
Vorgetäuschter Eigenbedarf: Vergleich
schließt Ansprüche nicht immer aus
Will der Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis durch eine or-
dentliche Kündigung beenden, muss er ein berechtigtes Interesse (Kün-
digungsgrund) darlegen können. So kann er die Kündigung auf Eigenbe-
darf stützen, wenn er die Wohnung für sich oder einen Haushalts- bzw.
Familienangehörigen benötigt.
Wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vortäuscht, muss er dem Mie-
ter Schadensersatz leisten, etwa Ersatz der Umzugskosten und Ersatz
der Mehrkosten durch eine höhere Miete für die neue Wohnung.
Der Vermieter ist selbst dann nicht in jedem Fall aus dem Schneider,
wenn er mit dem Mieter einen gerichtlichen Räumungsvergleich ge-
schlossen hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des BGH. Letzten Endes
kommt es darauf an, ob mit dem Vergleich auch der Streit darüber,
ob der behauptete Eigenbedarf wirklich bestanden hat, aus der Welt
geschafft werden soll. Dabei sind an den Willen des Mieters, auf An-
sprüche zu verzichten, strenge Anforderungen zu stellen. Sofern ein
stillschweigender Verzicht auf Ansprüche infrage kommt, müssen Um-
stände vorliegen, die auf einen Verzichtswillen schließen lassen. Das
kann im Einzelfall etwa der Fall sein, wenn sich der Vermieter zu ei-
ner substanziellen Gegenleistung an den Mieter verpflichtet – wie zur
Zahlung einer namhaften Abstandssumme oder zu einem Verzicht auf
Schönheitsreparaturen. (BGH, Urteil v. 10.6.2015, VIII ZR 99/14)
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung wegen Eigenbedarfs
923300
Beschränktes Einsichtsrecht in andere
Grundbücher
Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters, zum Zweck der An-
spruchsverfolgung Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohn-
geldzahlungen rückständigen Miteigentümers zu nehmen, schließt eine
Grundbucheinsicht durch einen anderen Wohnungseigentümer aus.
Zwar ist die Kenntnis der Eintragungen in Abteilung II und III bei Wohn-
geldrückständen von Interesse. Dies begründet allerdings noch kein be-
rechtigtes Interesse der einzelnen Wohnungseigentümer. Vielmehr zählt
es zu den Aufgaben des Verwalters, wenn Hausgeldrückstände beste-
hen, für eine effektive Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinschaft
Sorge zu tragen. (OLG Hamm, Beschluss v. 17.6.2015, 15 W 210/14)
!
Weiterführende Informationen:
Grundbucheinsicht
636617
Service
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schlussformulierung und Beschlussverkündung schon im Vorfeld der
Eigentümerversammlung zu klären. Zusätzlich soll vermittelt werden,
wie in der Versammlung kurzfristig auf Aktionen aus dem Kreis der
Teilnehmer reagiert werden kann.
Diese und weitere Themen werden im Online-Seminar behandelt:
Beschlussfähigkeit einer Eigentümerversammlung, Probleme bei
Stimmrechtsvollmachten und bei Teilnahme Dritter
Allgemeine und besondere Beschlusskompetenzen der Wohnungs-
eigentümer
Mehrheitsbeschlüsse, qualifizierte Mehrheiten gemäß Teilungserklä-
rung mit Gemeinschaftsordnung und Wohnungseigentumsgesetz,
Abstimmungsmodi und -prinzipien
Formulierung von Beschlüssen, insbesondere im Hinblick auf das Be-
stimmtheitsgebot
Geschäftsordnungsbeschlüsse
Richtige Beschlussverkündung
Referent: Marco Schwarz
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