Der Verwalter-Brief 3/2016 - page 11

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Deckert kompakt
die Aufgabenkompetenz des für das Folgejahr
bestellten Verwalters, der insoweit auch schon
zu Beginn seiner neuen Amtszeit die Verwal-
tungs- und Buchhaltungsunterlagen vom Ex-
Verwalter erhalten haben dürfte/müsste.
Ist hingegen noch der Ex-Verwalter verantwort-
lich, eine korrekte Abrechnung zum vorausge-
gangenen Geschäftsjahr erstellen zu müssen,
muss er auch zu entsprechender Leistung von
der Gemeinschaft bzw. dem Nachfolgever-
walter abgemahnt und unter Nachfristsetzung
in Verzug gesetzt werden. Von schuldhaftem
Verzug und einer Haftung des Ex-Verwalters
ist nur dann auszugehen, wenn dieser die
Leistung trotz Nachfristsetzung ausdrücklich
verweigert. Im vorliegenden Fall war hiervon
nicht auszugehen. Schadensersatz auf Erstat-
tung der Kosten für eine Ersatzvornahme hat
das Gericht deshalb hier zu Recht verneint.
Ein Ex-Verwalter besitzt auch das Recht, sich für
etwaige Nacharbeiten schon übergebene Unter-
lagen ggf. wiederzubeschaffen bzw. beim neu-
bestellten Verwalter neuerlich in bereits pflicht-
gemäß übergebene Akten Einsicht zu nehmen.
4. Achtung auch bei Verwendung
weiterer branchenüblicher
Sondervergütungsklauseln
Nicht selten hat es auch Streit gegeben zu an-
deren, durchaus branchenüblichen Klauseln,
und zwar dem Grunde und der Höhe nach.
Beispielhaft ansprechen darf ich insoweit etwa
angemessene Mehraufwandskosten für Ver-
äußerungszustimmungen, Porto-, Kopie- und
Schreibkosten für eigentümerseits gesondert
erwünschte Infos und Unterlagenübersendung,
einmalige Mahnkosten bei Hausgeldverzug, er-
wünschte Teilnahme des Verwalters an Beirats-
versammlungen, Teilnahme an Gerichtsverfah-
ren, insbesondere Hausgeld-Inkassoverfahren
(eingeschränkt), Mitwirkung an gesonderten
Verhandlungen mit Behörden, zumindest über
Zeit- und Fahrtkostenersatz, die Wiedererstel-
lung notwendiger Verwaltungsunterlagen, et-
waige Mitwirkung bei Bauabnahmen und der
Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen
sowie hinsichtlich spezieller Zeitaufwands-
pauschalen (weitgehend zur Unterstützung
bestimmter Sondereigentümer-Belange) und
zuletzt auch für angemessene Sonderhonorie-
rung bei verweigerter Teilnahme am verein-
barten Hausgeld-Lastschrifteinzug.
Die amtsgerichtliche Entscheidung zumindest
zu den dort streitgegenständlichen Sonder-
vergütungsforderungen erscheint mir auch im
Hinblick auf die derzeit h. M. überzeugend und
sollte eigentlich auch in der Berufungsinstanz
bestätigt werden.
!
Weiterführende Informationen:
Beschluss über Sondervergütung (Muster)
1101311
WEG-Rechtsprechung
kompakt
Beschluss-Sammlung:
Jahresabrechnungen/Wirtschaftspläne
müssen zumindest als Anlage beigefügt
werden
(AG Essen, Urteil v. 26.8.2015, 196 C 37/15)
Bei Beschlüssen über Jahresabrechnungen
und Wirtschaftspläne sind die betreffenden
Wirtschaftspläne oder Gesamt- und Einzel-
abrechnungen in die Beschluss-Sammlung
einzutragen bzw. in einer Anlage zur Be-
schlussfassung aufzunehmen, wobei dann in
der Beschluss-Sammlung ein entsprechender
Vermerk angebracht werden muss. Ansons-
ten ist der Beschluss-Sammlung nämlich nicht
zu entnehmen, welchen Inhalt der Beschluss
bzw. die Jahresabrechnung hat.
!
Weiterführende Informationen:
Beschluss-Sammlung
1717916
Wohnungsverkauf: Keine
Zustimmungsverweigerung bei
bloßen persönlichen Antipathien oder
Spannungen
(AG Paderborn, Urteil. v. 15.5.2015, 52 C 17/14)
Eine vereinbarte Veräußerungszustimmung
dient dem Zweck, eine gemeinschaftswidrige
Gefahr abzuwenden. Insoweit liegt ein Grund
zur Verweigerung der Zustimmung nur dann vor,
wenn im Hinblick auf die Person des Erwerbers
objektiv begründete Zweifel bestehen, er sei
nicht willens oder in der Lage, seinen Pflichten
der Gemeinschaft gegenüber nachzukommen.
Lediglich persönliche Antipathien oder Span-
nungen sind hingegen nicht ausreichend.
!
Weiterführende Informationen:
Veräußerungszustimmung
637319
Jahresabrechnung: Kontostände
sind anzugeben; Abweichung vom
Abrechnungszeitraum nur durch
Vereinbarung
(AG Erfurt, Urteil v. 7.7.2015, 2 C 12/13)
Fehlen Anfangs- und Endbestand der gemein-
schaftlichen Konten, also des gemeinschaft-
lichen Girokontos und des Festgeldkontos,
ist der Beschluss über die Genehmigung der
Jahresabrechnung für ungültig zu erklären.
Entsprechendes gilt, wenn Zahlungen auf die
Rücklage in der Gesamtabrechnung nicht als
Einnahme geführt und Zuführungen zur Rück-
lage als Ausgaben dargestellt werden und
auch der Abrechnungszeitraum nicht dem Ka-
lenderjahr entspricht.
!
Weiterführende Informationen:
Jahresabrechnung
636759
Rauchwarnmelder: Beschluss über
Wartung durch jeweiligen Eigentümer ist
nichtig
(AG Bottrop, Urteil v. 18.9.2015, 20 C 25/15)
Beschließen die Wohnungseigentümer, dass
die Wartung von Rauchwarnmeldern im Son-
dereigentum durch den jeweiligen Wohnungs-
eigentümer durchgeführt wird, ist der entspre-
chende Beschluss nichtig, da nach § 49 Abs. 7
Satz 4 BauO-NW der Bewohner der jeweiligen
Wohnungen für die Wartung der dort einge-
bauten Rauchwarnmelder zuständig ist.
!
Weiterführende Informationen:
Rauchmelder (WEG)
2118131
Keine gemeinschaftliche Abnahme durch
Beschluss
(AG München, Urteil. v. 4.9.2015,
481 C 8691/15)
Die Wohnungseigentümer können die Abnah-
me von Bauleistungen nicht zu einer Angele-
genheit der gemeinschaftlichen Verwaltung
durch Beschluss machen. Dies ist lediglich hin-
sichtlich der Verfolgung und Geltendmachung
von Mängelrechten möglich.
!
Weiterführende Informationen:
Abnahme im Wohnungseigentum
636134
Beschluss
636307
Beschränktes Einsichtsrecht von
Wohnungseigentümern in andere
Grundbücher
(OLG Hamm, Beschluss v. 17.6.2015,
15 W 210/14)
Das Recht des Wohnungseigentumsverwalters,
zum Zweck der Anspruchsverfolgung Einsicht in
das Wohnungsgrundbuch eines mit Wohngeld-
zahlungen rückständigen Miteigentümers zu
nehmen, schließt eine Grundbucheinsicht durch
einen anderen Wohnungseigentümer aus.
!
Weiterführende Informationen:
Grundbucheinsicht
636617
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