Der Verwalter-Brief 12-1/2016-2017 - page 3

3
WannMieter ihreWohnungerwachsenen
Kindern überlassen dürfen
Bewohnt ein Mieter eine Wohnung nur drei Monate im Jahr selbst und
überlässt er sie den Rest der Zeit einer nahen Verwandten zur Nutzung,
ist dies keine unbefugte Gebrauchsüberlassung, die eine Kündigung
rechtfertigen könnte.
Der Vermieter einer Wohnung verlangt vom Mieter nach einer Kündi-
gung die Räumung. Der Mieter bezog die Wohnung 1982 gemeinsam
mit seiner Ehefrau und seiner damals noch kleinen Tochter. In der jün-
geren Vergangenheit halten sich der Mieter und seine Ehefrau in der
Regel drei Monate im Winter in der Wohnung auf. Die restliche Zeit des
Jahres bewohnt die nunmehr erwachsene Tochter die Wohnung allein,
da ihre Eltern diese Zeit im Ausland verbringen.
Der Vermieter behauptet eine unberechtigte Gebrauchsüberlassung an
die Tochter. Nach einer erfolglosen Abmahnung kündigte er das Miet-
verhältnis.
Das AG München hält die Kündigung für unwirksam. Eine Nutzung der
Wohnung durch die Tochter neben oder zusammen mit ihrem Vater
als dem Mieter ist keine unbefugte Gebrauchsüberlassung. Solange der
Mieter die Wohnung noch in eigener Person nutzt, ist er berechtigt,
nahe Verwandte wie die Tochter aufzunehmen.
Zur alleinigen Benutzung darf der Mieter die Wohnung seinen Verwand-
ten nicht überlassen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Mieter die
Wohnung nur noch sporadisch nutzt oder dort nur einige Gegenstände
zurückgelassen hat. Bei einer Nutzung der Wohnung für drei Mona-
te pro Jahr ist nicht von einer sporadischen Nutzung auszugehen. (AG
München, Urteil v. 2.3.2016, 424 C 10003/15)
Nutzerwechselkosten sind nicht als
Betriebskosten umlagefähig
Nutzerwechselkosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Der
Vermieter darf den Mieter daher in der Betriebskostenabrechnung nicht
damit belasten.
Der ehemalige Mieter einer Wohnung verlangt vom Vermieter die Aus-
zahlung eines Betriebskostenguthabens. In der nach Ende des Mietver-
hältnisses erteilten Betriebskostenabrechnung für Januar bis April 2014
hat der Vermieter dem Mieter unter anderem Nutzerwechselkosten von
20,54 Euro in Rechnung gestellt. Der Mieter akzeptiert diese Position
nicht.
Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht
um umlagefähige Betriebskosten. Diese sind solche Kosten, die durch
den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäu-
de, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Die einmalig entstehenden Aufwendungen beim Auszug des Mieters
fallen nicht darunter. Sie können deshalb in der Betriebskostenabrech-
nung dem Mieter nicht angelastet werden. (AG Saarbrücken, Urteil v.
7.10.2016, 36 C 348/16)
Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie-
ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra-
xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
Anmeldung unter onlinetraining.haufe.de/personal
Arbeitsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 2017
Freitag, 16.12.2016, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt.
(116,62 Euro inkl. MwSt.)
Das Seminar beinhaltet die wichtigsten Änderungen unter dem Blick-
winkel des Arbeitsrechts. Es umfasst dabei nicht nur Änderungen durch
arbeitsrechtliche Gesetze und Rechtsprechung, sondern trägt dem Um-
stand Rechnung, dass auch Änderungen aus dem Bereich des Lohn-
steuer- und Sozialversicherungsrechts häufig direkte arbeitsrechtliche
Konsequenzen haben oder zumindest Anlass geben, arbeitsrechtliche
Gestaltungsmaßnahmen zu ergreifen.
Referent: Thomas Muschiol
Schneller ans Ziel mit dem HaufeIndex
Wenn Sie
„VerwalterPraxis“
,
„VerwalterPraxis Professional“
,
„ImmobilienVerwaltung plus/pro“
,
„Hausverwaltungsmanage-
ment plus/pro“
,
„ImmoXpress plus/pro“
oder
„Lexware haus-
verwalter plus“
nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen-
de Informationen. Geben Sie die zu jedem Beitrag jeweils genannte(n)
Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter-
Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
Die Entscheidung entspricht der Linie des BGH, der Nutzerwech-
selkosten nicht als Betriebskosten, sondern als Verwaltungskosten
ansieht (BGH, Urteil v. 14.11.2007, VIII ZR 19/07). Der BGH sieht es
aber als zulässig an, mit dem Mieter zu vereinbaren, dass dieser die
Nutzerwechselkosten tragen muss.
PRAXIS-TIPP:
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
Powered by FlippingBook