Auch das noch
Heißes Home-Office
Um ein ganz spezielles Home-Office ging es in einem Verfahren, über
das das Verwaltungsgericht München zu entscheiden hatte. Die Miete-
rin einer Wohnung in einem oberbayerischen Dorf verdiente ihr Geld,
indem sie sich gegen Bezahlung vor einer Webcam ihrer Kleidung ent-
ledigte. Den örtlichen Behörden war dies ein Dorn im Auge und sie un-
tersagten dies. Das Ausziehen vor einer Webcam sei eine gewerbliche
Nutzung und überschreite die in einem Wohngebiet zulässige Wohn-
nutzung. Die Mieterin argumentierte, sie arbeite eben wie viele andere
auch im Home-Office.
„Die Kleidung bleibt künftig an“, sagte das VG München (Urteil v.
6.10.2016, M 1 K 16.1301). Selbst mit einem diskreteren Auftreten nach
außen gebe es immer eine gewisse Außenwirkung, die nicht mehr in
den Rahmen einer zulässigen Wohnnutzung falle. Auch eine Genehmi-
gung für die Nutzung eines Raums als Darstellungs- und Schaustelle-
reizimmer komme nicht in Frage. Soweit anderen Gewerbetreibenden
Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien, sei dies nicht mit die-
sem ganz speziellen „Home-Office“ vergleichbar.
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IMPRESSUM
Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Best.-Nr.: A06436VJ
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 7.12.2016.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein
Auf Ihre Abrechnung können Sie
schwören!
Es gibt ja Entscheidungen, die schon als Jahrhundertentscheidung
das Licht der Welt erblicken. Andere kommen ganz bescheiden,
gar noch von einem fachfremden Senat daher und scheinen sich
ihrer Bedeutung gar nicht bewusst zu sein. So neulich gesche-
hen in dem von Hause aus gar nicht für Wohnungseigentums-
sachen zuständigen I. Zivilsenat am BGH. Der hatte die Frage
zu entscheiden, wie die Verpflichtung zur Erstellung einer Jah-
resabrechnung zu vollstrecken ist, als vertretbare oder als un-
vertretbare Handlung. Auch wenn Sie sich noch nie mit diesem
Problem beschäftigt haben, wird Sie die Antwort mit Sicherheit
über kurz oder lang beschäftigen. Der BGH nahm nämlich nicht
nur eine unvertretbare Handlung an, sondern ging bei der An-
wendung der maßgeblichen Normen (§§ 259 ff. BGB) weit über
den bisherigen Meinungsstand hinaus: Danach soll der Verwalter
nämlich verpflichtet sein, die Richtigkeit und Vollständigkeit sei-
ner Jahresabrechnung an Eides statt zu versichern, wenn hieran
Zweifel bestehen.
Damit wird ein unvorsichtiges Festhalten an der eigenen Jahres-
abrechnung über die zivilrechtlichen Folgen von Ergänzungs- oder
schlimmstenfalls Schadensersatzansprüchen auf die Ebene des
Strafrechts gehoben: Wer die Richtigkeit und Vollständigkeit sei-
ner Jahresabrechnung zu Unrecht eidesstattlich versichert, kann
gemäß § 156 StGB mit Freiheitstrafe bis zu 3 Jahren oder mit
Geldstrafe belegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass diese unschö-
ne Drohung wenigstens mit der Bestandskraft der Genehmigung
einer Jahresabrechnung oder zumindest mit der Entlastung des
Verwalters ein Ende hat, wie dies schon bei Auskunftsansprüchen
angenommen wird. Denn an der eidesstattlichen Versicherung
für längst bestandskräftige Abrechnungen kann eigentlich nie-
mand ein Interesse haben, sieht man von denjenigen ab, die
eine persönliche Fehde mit dem Verwalter führen.
Zitat
Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders
setzen.
Aristoteles (384 – 322 v. Chr.), griechischer Philosoph und Denker
Cartoon