Der Verwalter-Brief 7-8/2015 - page 8

Liegt bezüglich nachstehend beschriebenem Objekt eine Klein-
anlage i. S. d. Trinkwasserverordnung vor, so dass keine Legi-
onellenuntersuchung durchgeführt werden muss? 3-Familien-
Haus mit vermieteter EG-Wohnung und Wohnung im 1. und 2. OG
vom Eigentümer selbst bewohnt? Der Warmwasserspeicher fasst
nur 150 Liter, das Leitungsvolumen vom Warmwasserspeicher zur
Dusche im EG (Mieter) ist kleiner als 3 Liter, aber vom Warmwas-
serspeicher bis zur Dusche im 2. OG (Eigentümer) knapp über 3
Liter. Ist jeweils das größte Leitungsvolumen ausschlaggebend,
auch wenn die Mietwohnung nur im EG ist?
Eine Kleinanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung liegt vor, wenn
der Inhalt des Warmwasserspeichers maximal 400 Liter fasst und das
Leitungsvolumen der längsten Rohrleitung maximal 3 Liter beträgt.
Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, handelt es sich um eine
Kleinanlage. Im vorliegenden Fall handelt es sich daher bereits um
eine Großanlage. Die Pflicht zur Trinkwasserprüfung greift bereits dann,
wenn zumindest eine Wohnung in dem Haus vermietet ist.
In einer Eigentumswohnung müssen die Fenster instand gesetzt
werden. Wer trägt die Kosten der Fensterinstandsetzung, wenn
die Fenster in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zuge-
ordnet worden sind?
Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im
Gemeinschaftseigentum. Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzu-
weisung zur Folge, dass grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft für
ihren Austausch zuständig ist und die Kosten hierfür nach § 16 Abs. 2
WEG zu verteilen sind.
Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon abwei-
chen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zwei-
fel bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Zuständigkeit. Im konkreten
Einzelfall ist daher entscheidend, ob die Teilungserklärung/Gemein-
schaftsordnung eine zusätzliche Regelung dergestalt enthält, dass dem
einzelnen Wohnungseigentümer in dem räumlichen Bereich seines
Sondereigentums unabhängig von der Zuordnung zu dem Sonder- oder
Gemeinschaftseigentum bestimmte Instandhaltungs- und Instandset-
zungspflichten obliegen (BGH, Urteil v. 2.3.2012, V ZR 174/11).
In einer WEG mit 10 Einheiten hat ein Mehrheitseigentümer
2015 seine restlichen 5 Miteigentumsanteile verkauft. Hat er in
der EV noch ein Stimmrecht für das Geschäftsjahr 2014? Wenn ja,
ist es auf einzelne Tagesordnungspunkte (Hausgeldabrechnung
etc.) beschränkt?
Das Teilnahme- und Stimmrecht in einer Eigentümerversammlung steht
grundsätzlich nur denjenigen Personen zu, welche im Zeitpunkt der Ei-
gentümerversammlung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Auch ist der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nur
für die im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragenen
Eigentümer bindend. Soweit der Erwerber bereits als neuer Eigentümer
im Grundbuch eingetragen wurde, besitzt der Veräußerer kein eigenes
Teilnahme- und Stimmrecht.
In einer Eigentümergemeinschaft mit 2 Hauseingängen befin-
den sich 13 WE. Im Erdgeschoss betreibt ein Miteigentümer ein
Lebensmittelgeschäft. Der separate Eingang dieses Geschäfts
liegt auf der Hinterseite des Objektes. Das Haus ist mit 2 Fahr-
stühlen versehen, einem im Eingang 1 und einem im Eingang
2. Die Hausverwaltung unterscheidet bei der Jahresabrechnung
zwischen den Kosten „Aufzugsreparaturen“ und „lfd. Kosten
Aufzug“ (Wartung + TÜV). Muss ein Eigentümer von Eingang 1
auch für die Reparaturkosten des Aufzugs von Eingang 2 antei-
lig aufkommen? Müssen Eigentümer der Erdgeschosswohnungen
bzw. des Lebensmittelmarkts für beide Aufzüge Reparaturkosten
bzw. lfd. Kosten anteilig aufkommen, obwohl sie nie die Aufzüge
benutzen bzw. in die Hauseingänge gehen?
Ausweislich des geschilderten Sachverhaltes handelt es sich bei dem Haus
mit 2 Eingängen und 2 Aufzügen um eine Eigentümergemeinschaft. Die
beiden Fahrstühle stehen im Gemeinschaftseigentum. Soweit in der Tei-
lungserklärung / Gemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt wurde,
haben gemäß § 16 Abs. 2 WEG alle Eigentümer die Reparaturkosten und
die laufenden Kosten anteilig ihres Miteigentumsanteils zu tragen.
In einem Mehrfamilienhaus wurden die Wärmemengenzähler
ausgetauscht, weil die Eichfrist abgelaufen war. Sind diese Kos-
ten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig?
Die aufgrund des am 1.1.2015 in Kraft getretenen neuen Mess- und
Eichgesetz (MessEG) mit der dazugehörigen neuen Mess- und Eichver-
ordnung (MessEV) aufgrund des Ablaufes der Eichfrist ausgetauschten
Wärmemengenzähler sind – soweit die Messgeräte gemietet wurden
und die Wartung und der Austausch in die Zuständigkeit des Mess-
dienstleisters fällt, nach § 2 Nr. 4a, 5a, 6a BetrKV i.V.m. §§ 7 Abs. 2 Satz
1, 8 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV – umlagefähig.
Kann der Verwalter die Wohnungseigentümerversammlung an
einem beliebigen Wochentag, am Wochenende oder zu einer be-
liebigen Uhrzeit einberufen?
Im Gesetz selbst ist nichts dazu geregelt, wann die Eigentümerver-
sammlung stattfinden sollte. Grundsätzlich hat der Einberufende den
Zeitpunkt der Versammlung nach pflichtgemäßem Ermessen und unter
Abwägen der Interessen aller Eigentümer zu bestimmen. Die Zeit muss
insbesondere für Berufstätige verkehrsüblich und zumutbar sein. Es
empfiehlt sich daher, die Eigentümerversammlung wochentags ab ca.
18.00 Uhr anzusetzen. Nach der Rechtsprechung kann eine Eigentümer-
versammlung jedoch auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden.
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