Der Verwalter-Brief 7-8/2015 - page 2

Mietpreisbremse in Hamburg und NRW
ab 1. Juli 2015
Die Bundesländer Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben Verordnun-
gen erlassen, die Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt definie-
ren, in denen künftig die Mietpreisbremse greift.
In Hamburg gilt die Mietpreisbremse ab 1.7.2015 zunächst für das ge-
samte Stadtgebiet. Allerdings soll ein externes Gutachten klären, ob der
Wohnungsmarkt tatsächlich in der ganzen Stadt angespannt ist. Soll-
te sich das nicht bestätigen, sollen einzelne Stadtteile wieder von der
Mietpreisbremse ausgenommen werden. Hierauf haben sich der Senat
und die Wohnungswirtschaft verständigt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Miethöhe bei der Wiedervermietung von
Wohnungen ab 1.7.2015 in diesen 22 Städten gedeckelt: Aachen, Biele-
feld, Bocholt, Bonn, Brühl, Düsseldorf, Erkrath, Frechen, Hürth, Kleve, Köln,
Langenfeld (Rheinland), Leverkusen, Meerbusch, Monheim am Rhein,
Münster, Neuss, Paderborn, Ratingen, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf.
In den erfassten Gebieten dürfen die Mieten bei der Wiedervermietung
von Wohnungen im Grundsatz maximal 10 Prozent über der ortsübli-
chen Vergleichsmiete liegen.
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Weiterführende Informationen:
Checkliste Mietpreisbremse
G
7741703
Mietpreisbremse: 7 Antworten zum neuen Gesetz
G
7641112
Kein Geld zurück bei Schwarzarbeit
Der BGH setzt seine strenge Linie in Sachen Schwarzarbeit fort. Bereits
vergangenes Jahr hatten die Bundesrichter klipp und klar gesagt, dass
ein Unternehmer kein Geld für eine Leistung verlangen kann, die er
(auch nur teilweise) „schwarz“ erbracht hat. Daran anschließend hat
der BGH nun klargestellt, dass umgekehrt der Besteller, der die ohne
Rechnung erbrachte Werkleistung gezahlt hat, auch dann kein Geld zu-
rückfordern kann, wenn die Arbeiten mangelhaft sind.
Mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolge der Gesetzgeber
das Ziel, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen. Die Durchsetzung
dieses Ziels erfordere eine strikte Anwendung dieser Vorschrift. (BGH,
Urteil v. 11.6.2015, VII ZR 216/14)
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Weiterführende Informationen:
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: Rechtsfolgen der „Ohne-Rechnung-
Abrede“
G
6428431
Mieter muss Einbau von Rauchwarn-
meldern trotz Selbstausstattung dulden
Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die
zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauer-
haften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von
§ 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Deshalb müssen Mieter den Einbau von
Rauchwarnmeldern durch den Vermieter dulden.
Die Duldungspflicht greift auch, wenn der Mieter die Wohnung zuvor
schon in Eigeninitiative mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Das
hat der BGH klargestellt. Wenn der Einbau der Geräte auf Veranlassung
des Vermieters und die spätere Wartung „in einer Hand“ seien, werde
ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führe zu einer Verbes-
serung im Vergleich zu dem Zustand, der erreicht wird, wenn die Mieter
selbst Rauchwarnmelder einbauen.
Wenn dem Vermieter im betreffenden Bundesland der Einbau von
Rauchwarnmeldern vorgeschrieben ist, ergibt sich die Duldungspflicht
des Mieters auch daraus, dass der Einbau aufgrund von Umständen
durchzuführen ist, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
(BGH, Urteil v. 17.6.2015, VIII ZR 216/14)
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Weiterführende Informationen:
Rauchwarnmelder: Aus- und Nachrüstpflicht in den einzelnen Bundes-
ländern
G
2717237
Rauchmelder (Miete)
G
2081722
Getrennte Instandhaltungsrücklagen
in Mehrhausanlage
Auch in Wohnungseigentumsanlagen, die aus mehreren Gebäuden
bzw. Gebäudekomplexen bestehen, wird die Instandhaltungsrücklage
grundsätzlich einheitlich für alle Gebäude gebildet und ist von allen
Wohnungseigentümern aufzubringen. Es ist aber auch zulässig, in der
Gemeinschaftsordnung nach einzelnen Gebäuden getrennte Instand-
haltungsrücklagen zu bilden, die jeweils von den Sondereigentümern
für „ihr Gebäude“ zu tragen sind. Nicht erforderlich ist es, zugleich auch
die Eigentümer für Maßnahmen, die nicht ihr Gebäude betreffen, vom
Stimmrecht auszuschließen.
Ungeachtet einer Zweckbindung für einzelne Gebäude gehören die
getrennten Rücklagen zum Verwaltungsvermögen der gesamten Woh-
nungseigentümergemeinschaft. (BGH, Urteil v. 17.4.2015, V ZR 12/14)
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Weiterführende Informationen:
Mehrhausanlage
G
636849
Instandhaltungsrücklage
G
636736
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Es kann nur davor gewarnt werden, Werkleistungen „schwarz“ aus-
führen zu lassen, auch wenn vielleicht der ein oder andere Euro an
Ersparnis lockt. Von steuer- und strafrechtlichen Aspekten abgesehen,
bleibt der Auftraggeber auch auf eventuellen Mängeln „sitzen“.
PRAXIS-TIPP:
Um eine einheitliche Rücklage nach Gebäuden zu trennen oder ge-
trennte Rücklagen in einer zusammenzuführen, muss die Gemein-
schaftsordnung geändert werden. Dies ist nur mit Zustimmung aller
Eigentümer möglich, es sei denn, eine Öffnungsklausel erlaubt die
Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsentscheidung.
PRAXIS-TIPP:
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