Der Verwalter-Brief 7-8/2015 - page 5

Aufsummiert betragen die durchschnittlichen Betriebskosten (Daten
2012) in Deutschland 3,19 Euro/m²/monatlich. Zu Recht werden die
Betriebskosten als „zweite Miete“ bezeichnet. Aktuell machen die Be-
triebskosten mehr als ein Drittel der Gesamtmietbelastung aus!
Der Betriebskostenspiegel des DMB weist bundesweit durchschnittliche
Betriebskosten aus. Infolge von regionalen Besonderheiten können die
Betriebskosten durchaus höher oder auch niedriger ausfallen. Des Wei-
teren können die Betriebskosten unterschiedlich ausfallen in Abhängig-
keit davon, ob der Vermieter die Serviceleistungen selbst oder durch
Dritte erbringen lässt. Und schließlich ist die Höhe der Betriebskosten
auch wesentlich davon abhängig, wie die Kommunen über ihre Kommu-
nalsatzungen und Hebesätze ihre Einnahmen generieren und damit die
Bürger belasten. Zur Verdeutlichung: die Hebesätze für die Grundsteuer
B (bebaute Grundstücke) haben eine Spreizung von 140 % - 825 %.
Die Analyse des Betriebskostenspiegels des DMB vor dem Hintergrund,
ob und in welcher Höhe hier Steuern und Abgaben der öffentlichen
Hand enthalten sind und vor allem, wer diese erhebt, führt zu einem
ernüchternden Ergebnis gemäß obenstehender Graphik.
Der Anteil der Steuern und Abgaben an den Betriebskosten beträgt durch-
schnittlich fast ein Drittel der gesamten Betriebskosten für die Mieter.
1. Abgabenanteil der Kommunen
Der Abgabenanteil der Kommunen beträgt ca. 37 %. Die Kommunen
haben über die Hebesätze und Kommunalsatzung direkten Einfluss auf
die Betriebskosten. Anteilmäßig ist dabei nicht erfasst, dass die Kom-
munen als regionale Versorger mehrheitlich als Gesellschafter auch Ein-
fluss ausüben auf die kommunalen Wasserversorger und Energieversor-
ger, um über deren Gewinne die kommunalen Haushalte zu entlasten
auf Kosten der Einwohner.
2. Abgabenanteil von Bund und Ländern
Der Abgabenanteil von Bund und Ländern beträgt 63 %. Der Bund und
die Länder profitieren über die Umsatzsteuer im wahrsten Sinne des
Wortes von Kostensteigerungen, da sich mit jeder Kostensteigerung
auch die anteilige Umsatzsteuer erhöht.
3. Betriebskostensteigerungen durch Gesetze und
Verordnungen in 2015
Die öffentliche Hand verursacht durch immer neue gesetzliche Rege-
lungen eine permanente Steigerung der Betriebskosten. Seit Januar
2015 gelten die Auflagen gemäß Mess- und Eichgesetz, wonach neue
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Messgeräte beim zuständigen
Eichamt zu melden sind. Ferner
ist durch das seit Januar 2015
geltende Mindestlohngesetz mit
weiteren Kostensteigerungen für
die gebäude- und bedarfsgerech-
ten Dienstleistungen zu rechnen,
insbesondere für die Gebäuderei-
nigung, den Hauswart, die Gar-
tenpflege und den Winterdienst.
Des Weiteren wird die seit Juni
2015 novellierte Betriebssicher-
heitsverordnung (BetrSichV) zu
weiteren Betriebskostensteige-
rungen führen, insbesondere für
Gebäude mit Aufzugsanlagen.
Die Bundesländer tragen zu
Betriebskostensteigerungen bei
durch die länderspezifischen Re-
gelungen zur Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern in den Wohnun-
gen. Es ist mit weiteren Regelungen zu rechnen, die die Betriebskosten
für die Mieter weiter ansteigen lassen werden, und das oftmals mit
dem Hinweis auf den Schutz der Mieter als Verbraucher. Es stellt sich in
der Tat die Frage, ob die Mieter als Verbraucher diesen Schutz wirklich
wollen, da sie diesen Schutz dauerhaft teuer bezahlen müssen.
Der Ansatz der Politik, sich ausschließlich für die Begrenzung der Netto-
kaltmieten einzusetzen, greift somit im Ergebnis zu kurz. Die Betriebs-
kosten als „zweite Miete“ betragen nachweislich mehr als 1/3 der
Gesamtmietbelastung. Die Betriebskosten belasten bundesweit alle
Mieter, nicht nur die Mieter in angespannten Wohnungsmärkten.
Die öffentliche Hand – Bund, Länder und Kommunen – ist dringend auf-
gefordert, endlich einen echten Beitrag zu leisten, dass die Betriebskos-
ten als Bestandteil der Miete bezahlbar bleiben. Die öffentliche Hand
soll sich daher endlich selber eine „Betriebskostenbremse“ verordnen,
dadurch könnten alle Mieter bundesweit entlastet werden.
!
Weiterführende Informationen:
Betriebskosten – Definition und Umlage auf den Mieter
G
923259
Rainer
Hum-
melsheim ist
I mmo b i l i e n -
kaufmann und –
fachwirt. Neben
verschiedenen
Lehraufträgen
an den Hochschulen Mittweida
und Anhalt sowie der BA Leipzig
ist er auch als Honorardozent in
der Ausbildung von IHK-Immobili-
enfachwirten und IHK-Immobilien-
kaufleuten tätig.
DER AUTOR
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