Der Verwalter-Brief 7-8/2015 - page 11

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Deckert kompakt
welchen Gründen – durch Negativbeschluss ab,
wird dadurch jeder Eigentümer gezwungen,
ohne notwendige Fristeinhaltung entweder
andere Eigentümer auf gerichtlichem Wege
zur Zustimmung zu verpflichten oder (hilfs-
weise) Notverwalterbestellung (mit richterlich
festgelegten Eckdaten) zu beantragen. Erach-
tet das Gericht das bisher abgelehnte Angebot
als angemessen, zeigt die Erfahrung, dass Ge-
richte insoweit nach eigener Leistungs- bzw.
Vergütungsüberprüfung auch diesen Verwalter
zunächst als Notverwalter einsetzen, letztlich
zu Verfahrenskostenlasten aller Eigentümer.
3. Fazit
Nicht in jedem Fall und in jeder Gemeinschaft
sollten ganz generell Forderungen erhoben
werden, stets mehrere Alternativangebote zur
Diskussion stellen zu müssen. In einer bekann-
ten Münchner Großgemeinschaft wurde mir
allerdings jüngst bekannt, dass ein „fleißiger“
Verwaltungsbeirat 17 Verwalterangebote ein-
holte und auch vergleichend vorab überprü-
fen musste, bevor er dann drei ausgewählte
Kandidaten zur Vorstellung in die Versamm-
lung zu kommen bat. Die Bestellung erfolgte
dann auch rasch auf Empfehlung des Beirats.
Die Praxis in (oftmals sehr streitbefangenen)
Kleinstgemeinschaften sieht demgegenüber
ganz anders aus.
!
Weiterführende Informationen:
Bestellung des Verwalters
G
636329
Wiederbestellung des Verwalters
G
637558
Musterbeschluss: Wiederbestellung mit neuem
Verwaltervertrag
G
1093403
WEG-Rechtsprechung
kompakt
Majorisierung liegt noch nicht bei
bloßem Ausnutzen des Stimmenüber-
gewichts vor
(LG Berlin, Urteil v. 23.9.2014, 55 S 302/12)
Allein der Umstand, dass ein Wohnungseigen-
tümer die ihm zustehende Stimmenmehrheit
nutzt, um die Bestellung eines bestimmten
Verwalters zu erreichen, stellt noch keinen
Stimmrechtsmissbrauch dar. Eine Majorisierung
ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn durch
die Ausübung des Mehrheitsrechts gegen die
Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung ver-
stoßen wird, wie etwa bei der Verschaffung
unangemessener Vorteile oder der Bestellung
eines persönlich ungeeigneten oder fachlich
unfähigen Verwalters. Ein wichtiger Grund
gegen die Bestellung eines Verwalters ist ge-
geben, wenn eine erhebliche Preisdifferenz zu
dem Angebot eines Konkurrenten vorliegt, die
nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Wird anstelle des bisherigen Verwalters ein
Tochterunternehmen desselben zum neuen
Verwalter gewählt, ist allein der Einwand,
dadurch werde die Kontinuität der Verwal-
tung gewährleistet, kein sachlicher Grund, ein
deutlich, nämlich um 45 % günstigeres Ange-
bot eines anderen Verwalters unbeachtet zu
lassen.
!
Weiterführende Informationen:
Majorisierung
G
636841
Verfahrenskostenbelastung bei
offensichtlich anfechtbarem Beschluss
ohne Bedenkenhinweis
(LG Düsseldorf, Beschluss v. 6.6.2014,
25 T 173/14)
Stellt der Verwalter einen offenkundig anfecht-
baren Beschlussantrag zur Abstimmung, stellt
dies eine grobe Pflichtverletzung dar. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn der Beschluss im
Ladungsschreiben nicht angekündigt war und
der Verwalter nicht auf die Anfechtbarkeit ei-
nes derartigen Beschlusses hinweist. Im Fall
der Anfechtung des Beschlusses können ihm
gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten des Ver-
fahrens auferlegt werden.
!
Weiterführende Informationen:
Verwalter (Verfahrenskostenschuldner)
G
1717913
Unerlaubte Rechtsdienstleistung
eines Sondereigentumsverwalters
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.6.2014,
I-20 U 16/14)
Wirkt der Hausverwalter an der Prozessführung
seines Kunden zur Abwehr einer Werklohn-
klage in der Weise mit, dass er unter seinem
Briefkopf vorbereitende Schriftsätze (Klage-
erwiderung, Ausbau der Rechtsverteidigung)
verfasst, die über eine reine Auflistung von Tat-
sachen das Bauprojekt betreffend hinaus auch
eine Fülle rechtlicher Wertungen enthalten, so
ist nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung
zur Hausverwaltung auszugehen. Unabhängig
davon, ob die Schriftsätze als gerichtliche oder
außergerichtliche Dienstleistung anzusehen
sind, begründet der in ihrer Abfassung lie-
gende Verstoß gegen Vorschriften des Rechts-
dienstleistungsgesetzes einen wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsanspruch.
Aufgepasst bei Miteigentum Dritter im
Verfahren auf Rückbau einer baulichen
Veränderung
(LG Itzehoe, Beschluss v 17.10.2014, 11 T 44/14)
Ist ein Wohnungseigentümer gerichtlich zum
Rückbau einer baulichen Veränderung verur-
teilt worden, so kann dieser Titel dann nicht
vollstreckt werden, wenn während des Ver-
fahrens ein Dritter Miteigentümer des betref-
fenden Wohnungseigentums wird und gegen
diesen kein Vollstreckungstitel erwirkt wurde.
!
Weiterführende Informationen:
Bauliche Veränderung: Beseitigung
G
2711858
Vorfälligkeits- bzw. Verfallklauseln
können mehrheitlich beschlossen werden
(LG Köln, Urteil v. 20.2.2014, 29 S 181/13)
Die Wohnungseigentümer können aufgrund
der bestehenden Beschlusskompetenz gemäß
§ 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeitsbestimmung be-
züglich des Hausgelds mit einer Verfallklausel
oder einer Vorfälligkeitsregelung versehen.
!
Weiterführende Informationen:
Wirtschaftsplan
G
637573
Streitwert der Anfechtung des
Wirtschaftsplans bemisst sich nach einem
Bruchteil seines Gesamtbetrags
(OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.9.2014,
19 W 46/14)
Der Streitwert betreffend die Klage über die
Anfechtung eines Wirtschaftsplans einer Woh-
nungseigentümergemeinschaft bestimmt sich
nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des
Gesamtbetrags des Wirtschaftsplans.
!
Weiterführende Informationen:
Streitwert
G
1717910
Die benachteiligenden Spielgeräte
(AG Bad Homburg, Urteil v. 14.11.2013,
2 C 1426/13)
Die Errichtung eines Sandkastens und einer
Schaukel im Bereich gemeinschaftlicher Au-
ßenflächen stellt eine nachteilige bauliche Ver-
änderung dar, weshalb die Zustimmung sämtli-
cher Wohnungseigentümer erforderlich ist.
!
Weiterführende Informationen:
Spielplatz
G
637183
1...,2,3,4,5,6,7,8,9,10 12
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