Der Verwalter-Brief 5/2015 - page 3

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ment plus/pro“
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verwalter plus“
nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen-
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Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter-
Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
Kündigung auch bei unverschuldeter
Geldnot zulässig
Kommt der Mieter in zwei aufeinanderfolgenden Monaten mit mehr als
einer Monatsmiete oder über einen längeren Zeitraum mit mindestens
zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Vermieter zur fristlosen Kündi-
gung berechtigt. Verzug setzt voraus, dass der Mieter das Ausbleiben
der Leistung zu vertreten hat.
Der Mieter muss die Folgen verspäteter Zahlung auch dann tragen,
wenn die finanziellen Schwierigkeiten auf einer unverschuldeten Ur-
sache beruhen, etwa wenn er rechtzeitig Sozialhilfe beantragt hat,
diese aber nicht rechtzeitig bewilligt worden ist. Vielmehr hat jeder-
mann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbe-
schränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für
seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Das Prinzip „Geld hat
man zu haben“ gilt auch für Mietschulden.
Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs findet auch kei-
ne Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter statt. Vielmehr
geht das Gesetz davon aus, dass dem Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses unzumutbar ist, sobald Verzug in der oben genann-
ten Höhe vorliegt. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters
vor dem Verlust der Wohnung wird vielmehr ausschließlich dadurch si-
chergestellt, dass der Mieter einmalig innerhalb von zwei Jahren eine
fristlose Kündigung durch die vollständige Zahlung der Rückstände un-
wirksam machen kann. (BGH, Urteil v. 4.2.2015, VIII ZR 175/14)
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung durch den Vermieter
2757778
DDIV vergibt Fortbildungs-Stipendien
Um die Ausbildung von qualifiziertem Fachpersonal zu fördern, hat der
Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) ein Stipendienpro-
gramm aufgelegt. Der Verband vergibt je ein Stipendium für den berufs-
begleitenden Fernlehrgang Geprüfte/r Immobilienfachwirt/in (IHK/EBZ)
und für den Fernlehrgang Geprüfte/r Immobilienverwalter/in (EBZ). Die
Fortbildung erfolgt über Blended Learning, bei dem sich Selbstlern- und
Präsenzlernphasen abwechseln. Dies ist besonders für Berufstätige ge-
eignet. Die Präsenzphasen finden am EBZ-Campus in Bochum statt bzw.
für den Fernlehrgang Immobilienfachwirt/in bei entsprechender Nach-
frage auch an den Standorten Hannover und München.
Um ein Stipendium bewerben können sich Mitarbeiter aus der Immo-
bilienwirtschaft wie auch Quereinsteiger mit besonderem Interesse an
der Immobilienverwaltung. Die Ausschreibungsunterlagen stellt der
DDIV auf seiner Homepage unter
r Verfü-
gung. Die Ausschreibung läuft bis zum 10.8.2015.
Mietpreisbremse und Bestellerprinzip:
Gesetz gilt ab 1. Juni
Jetzt ist es amtlich: Ab 1. Juni gelten die neuen gesetzlichen Vorschriften
zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip für Maklerleistungen. Das
Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt am 27.4.2015 verkündet. Damit
können ab Juni die Neuvertragsmieten gedeckelt werden.
Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie-
ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra-
xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
Anmeldung unter
Bauliche Veränderungen: Häufigste Problemstellungen,
Haftungsfragen und Praxistipps
Di., 19.5.2015, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 82,11 Euro
Mit dem Thema bauliche Veränderungen muss sich jeder WEG-Verwal-
ter früher oder später auseinandersetzen. Die Rechtslage ist unüber-
sichtlich und die Abgrenzung zu anderen baulichen Maßnahmen eben-
so wichtig wie mitunter schwierig.
Dieses Online-Seminar gibt einen Überblick über die häufigsten Frage-
stellungen, die sich im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen
ergeben, und zeigt, wie Verwalter sich auf diesem glatten Parkett sicher
bewegen. Beleuchtet werden auch Verjährungsfragen und prozessuale
Problemstellungen bei der Vorbereitung von Beschlüssen zur Klageer-
hebung sowie Fragen der Kostenverteilung in Jahresabrechnung und
Wirtschaftsplan.
Referent: Marco Schwarz
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