Der Verwalter-Brief 10/2015 - page 12

Auch das noch
Geduscht
Was man unter einer Dusche versteht, war einer der Streitpunkte in
einem Mietrechtsstreit. Im Badezimmer gab es eine Badewanne mit
Einhebelmischer und Brause. An der Wand befand sich eine Vorrichtung,
um die Brause einzuhängen. Eine Duschabtrennung haben die Mieter
erst nachträglich selbst angebracht.
Angesichts dieser Verhältnisse meinten die Mieter, die Wohnung ver-
füge nicht über eine Duschmöglichkeit im Sinne des Mietspiegels; dies
müsse bei der Berechnung der Vergleichsmiete wohnwertmindernd be-
rücksichtigt werden. Die Vermieterin sah dies anders.
„Das ist keine Dusche“, sagte das AG Köpenick (Urteil v. 17.3.2015, 3 C
267/14). Die Möglichkeit, sich mit einer Handbrause im Sitzen zu du-
schen, sei keine zeitgemäße Duschgelegenheit. Hierfür brauche es eine
Duschabtrennung, damit das Bad nicht unter Wasser gesetzt werde und
die Privatsphäre gewährleistet sei. Die bloße Möglichkeit, sich in einer
Wanne kniend oder sitzend abzubrausen, entspreche nicht heutigen
Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.
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Der Verwalter-Brief
mit Deckert kompakt
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 6.11.2015.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Richter am LG,
Idstein
Grenzen der Vergemeinschaftung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft zeichnet sich nicht zuletzt
dadurch aus, dass bestimmte Rechte nur gemeinschaftlich wahr-
genommen werden können. Meint ein Miteigentümer etwa, der
Verwalter habe der Gemeinschaft einen Schaden zugefügt, kann
er dessen Ersatz nicht alleine für sie einklagen. Dies steht kraft
Gesetzes nur der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband
zu. Denn der Schuldner soll vor einer vielfachen Inanspruchnah-
me durch zahlreiche Eigentümer geschützt sein. Die Geltend-
machung anderer Rechte, insbesondere von Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüchen, kann durch Beschluss auf den Verband
übertragen werden. Hier hat der BGH vor nicht allzu langer Zeit
entschieden, dass eine solche Vergemeinschaftung der Geltend-
machung durch einzelne Eigentümer vorgeht. Eine bereits an-
hängige Klage eines einzelnen Eigentümers wird unzulässig.
Einen kritischen Punkt erreichte diese Vergemeinschaftung in
einem Urteil des KG Berlin, wonach einem Eigentümer die Zu-
ständigkeit fehlen sollte, die Minderung des Kaufpreises einer
gebrauchten Eigentumswohnung zu verlangen. Eine solche Min-
derung wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums sollte in
Anlehnung an die Bauträger-Rechtsprechung des BGH nur der
Gemeinschaft zustehen. Damit hätte jeder Erwerber einer ge-
brauchten Eigentumswohnung vor der Geltendmachung von
Rechten aus seinem Kaufvertrag die Eigentümerversammlung
um Erlaubnis fragen müssen. Bei Nichterteilung hätte ihm nur
die Anfechtungsklage geholfen. Konsequent weitergedacht hätte
die Eigentümerversammlung umgekehrt gegen den Willen des
zufriedenen Erwerbers auch einen Streit um eine Minderung des
Kaufpreises gegen den Veräußerer (und früheren Miteigentümer)
beschließen können. Dieser Entwertung individualrechtlicher An-
sprüche hat der V. Zivilsenat zum Glück Einhalt geboten. Ob und
in welcher Höhe der Erwerber eine Minderung wegen Mängeln
von Sonder- und Gemeinschaftseigentum verlangt, ist alleine
seine Sache. Wohnungseigentum ist nämlich bei aller Gemein-
schaftsbezogenheit immer noch echtes Eigentum!
Zitat
Ich kenne keinen sicheren Weg zum Erfolg, nur einen zum
sicheren Misserfolg: es jedem Recht machen zu wollen.
Platon (427 – 348/347 v. Chr.), griechischer Philosoph
Cartoon
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