Die Baustellenverordnung und
der Sicherheits- und Gesundheits-
schutzkoordinator (SiGeKo)
Steffen Haase, Augsburg
Die Verordnungen rund um das Gebäude nehmen einen immer
höheren Stellenwert ein. Oftmals denkt man hierbei nur an die
Gebäudetechnik. Aber auch die sicherheitsrelevanten Belange
auf Baustellen sind geregelt. Bei der Vielzahl an Verordnungen
kann der Überblick schnell einmal verloren gehen. Für Sie als
Verwalter ist es aber wichtig, dass Sie die wesentlichen Verord-
nungen kennen und auch die Eigentümer bei den entsprechen-
den Tagesordnungspunkten hierüber informieren. Als Verwalter
werden Sie zukünftig immer mehr als Fachberater der Eigentü-
mer gefragt sein. Hierzu gehört auch die Risikoaufklärung.
Wer kümmert sich darum?
Ist eine Eigentumswohnungsanlage einmal in die Jahre gekommen, ist
es irgendwann zwangsläufig so weit, dass die Eigentümerversammlung
über notwendige Sanierungsmaßnahmen beschließt. Leider wird häufig
kein Fachplanungsbüro mit der Ausschreibung und Baustellenüberwa-
chung betraut, sondern es wird vom Verwalter erwartet, dass er aktiv
wird. Und auch wenn ein schönes Sonderhonorar verlockend erscheint,
so sollten Sie sich doch darüber im Klaren sein, dass Sie sich dadurch
ein großes Risiko aufbürden. Aufgrund des hohen Haftungsrisikos und
einem oftmals fraglichen Versicherungsschutz für diese Leistungen will
es reiflich überlegt sein, ob Sie eine solche Aufgabe übernehmen wollen.
Wenn es schlimm kommt, drohen hohe Schadensersatzforderungen.
Gesundheitsschutz der Baustellenarbeiter
Baustellen sind generell gefahrenträchtig, das dürfte unstreitig sein.
Hier möchte ich die Frage stellen, wer für den Gesundheitsschutz der
Bauarbeiter die Verantwortung trägt. Sie werden sich vielleicht fragen:
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Was geht das mich an? Das ist doch Sache der Handwerksbetriebe.
Diese müssen doch darauf achten, dass ihren Arbeitern nichts passiert.
Solche Aussagen höre ich oft. Aber aufgepasst. Der Gesetzgeber nimmt
auch den Bauherren in die Pflicht, und hier kommt auch der Verwalter
mit ins Spiel. Ich stelle oft fest, dass kaum ein Verwalter die Baustel-
lenverordnung kennt, obwohl sie schon seit 1998 in Kraft ist und der
Verwalter regelmäßig – mehrmals im Jahr – mit ihr zu tun hat.
Sinn und Zweck der Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen
zu einer wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheits-
schutz der Beschäftigten auf der Baustelle beizutragen. Beschäftigte im
Baubereich sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem be-
sonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. In Deutschland
liegt die Unfallquote (Unfälle pro 1.000 Vollbeschäftigte) sowohl bei
den gemeldeten als auch den besonders schweren Arbeitsunfällen im
Bausektor mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerbli-
chen Wirtschaft (2014 allein 1.753 Unfälle mit Personenschaden).
Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus,
dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Ar-
beitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden, was die
Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen
erheblich erschwert. Hinzu kommen äußere Einflüsse, wie beispielswei-
se Witterungsverhältnisse, der auf Baustellen zu beobachtende Termin-
druck und Sprachprobleme. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie
Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotenzialen
auf der Baustelle bei. Genau hier setzen die Bestimmungen der Bau-
stellenverordnung an.
Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordi-
nators (SiGeKo)
Für den Verwalter wird es interessant, wenn er einen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinator beauftragen muss. Dies ist der Fall, wenn
mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden und bei der Aus-
führung besonders gefährlicher Arbeiten. Dies schauen wir uns nun
einmal genauer an (§ 2 Baustellenverordnung).Für den Verwalter am
interessantesten ist der Abs. 3. Dieser lautet:
Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig
werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer
Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, be-
sonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür
zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Ge-
sundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende
Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen las-
sen und besondere Maßnahmen für die
besonders gefährlichen Arbeiten nach
Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls
sind bei Erstellung des Planes betrieb-
liche Tätigkeiten auf dem Gelände zu
berücksichtigen.
Erstellung eines Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplans
Wichtig ist also, dass bei Vorliegen der
genannten Voraussetzungen vor Einrich-
tung der Baustelle ein Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
Dieser muss die für die betreffende
Baustelle anzuwendenden Arbeits-
schutzbestimmungen erkennen lassen.
Außerdem sollen darin die besonderen