Der Verwalter-Brief 10/2015 - page 11

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Deckert kompakt
dem örtlichen Umfeld und den vom BGH er-
wähnten weiteren Abwägungs- und Zumut-
barkeitskriterien.
Begründer von Wohnungseigentum sollten
auch von Anfang an in der Teilungserklärung
mit Gemeinschaftsordnung bestimmte Nut-
zungsrechte bzw. -verbote klar festlegen, um
spätere Auseinandersetzungen der Eigentü-
mer zu vermeiden. Das könnte auch im Sinne
verbindlicher, nicht allein durch Mehrheitsbe-
schluss änderungsfähiger Verhaltensregelun-
gen in verdinglichter, nutzungszweckbestim-
mender Vereinbarungsform erfolgen. Dann
weiß auch ein vermietender Eigentümer, wie
er seinen Mietvertrag individuell gestalten
muss, um andernfalls möglichen Abweichun-
gen zwischen seinen Rechten als vermieten-
der Miteigentümer und denen seines Mieters
vorzubeugen. Mietern können und sollten be-
kanntlich auch nicht mehr Rechte eingeräumt
werden, als vermietende Miteigentümer sol-
che in einer Gemeinschaft selbst besitzen.
!
Weiterführende Informationen:
Tierhaltung (WEG)
G
637225
Hausordnung: Problematische Regelungsfälle
G
636671
WEG-Rechtsprechung
kompakt
Festivitäten können nicht aus Gemein-
schaftsmitteln finanziert werden
(AG München, Urteil v. 31.10.2014,
481 C 14044/14 WEG)
Unter Maßnahmen der ordnungsmäßigen Ver-
waltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG fal-
len alle Maßnahmen, die im Interesse aller
Wohnungseigentümer auf Erhaltung, Verbes-
serung oder dem der Zweckbestimmung des
Gemeinschaftseigentums entsprechenden Ge-
brauch gerichtet sind. Ein Beschluss über die
Veranstaltung eines Brunnenfestes durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft mit der
gesetzlichen Kostenfolge des § 16 Abs. 2 WEG
stellt keine Maßnahme dar, die im Interesse
aller Wohnungseigentümer gerichtet auf die
Erhaltung, Verbesserung oder den der Zweck-
bestimmung des Gemeinschaftseigentums
entsprechenden Gebrauch ist.
!
Weiterführende Informationen:
Kostenverteilung
G
636808
Beschlussanfechtung: Einstweilige
Verfügung nur bei irreversiblen Schäden
(LG Hamburg, Urteil v. 1.9.2014,
318 O 156/14)
Zwar kann grundsätzlich die Vollziehung eines
angefochtenen Beschlusses für den Zeitraum
des Anfechtungsverfahrens ausgesetzt wer-
den, wenn den anfechtenden Wohnungsei-
gentümern bei weiterer Vollziehung des Be-
schlusses irreversible Schäden drohen oder der
Beschluss offensichtlich rechtswidrig ist. Allein
aber durch die Ausführung beschlossener Sa-
nierungsmaßnahmen entstehen in aller Regel
keine irreversiblen Schäden am Gebäude. Die
Gefahr irreversibler Schäden begründen etwa
unnötige Kosten in Durchführung der Maßnah-
me nicht.
!
Weiterführende Informationen:
Anfechtungsklage: Grundsätze
G
1717915
Einstweilige Verfügung
G
1719460
Mülltonnen müssen Abstand wahren
(LG Hamburg, Urteil v. 23.7.2014,
318 S 78/13)
Mülltonnen dürfen nur mit einem Abstand von
mindestens zwei Metern vor Fenstern oder Tü-
ren von Aufenthaltsräumen abgestellt werden,
es sei denn, der betroffene Wohnungseigentü-
mer verzichtet auf einen derartigen Abstand.
Zur Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem
der Mindestabstand von zwei Metern unter-
schritten werden soll, bedarf es der Zustim-
mung des betroffenen Wohnungseigentümers.
!
Weiterführende Informationen:
Anfechtungsklage: Grundsätze
G
1717915
Bauliche Veränderung: Grundsätze
G
636256
Kosten des Ersatzzustellungsvertreters
können gegen Gegner festgesetzt werden
(LG Karlsruhe, Beschluss v. 13.3.2015,
7 T 78/14)
Die dem Ersatzzustellungsvertreter bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen-
den Kosten, insbesondere die Kosten für die
Information der Wohnungseigentümer über
den anhängigen Rechtsstreit, gehören zu den
prozessbezogenen Kosten und sind nach § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
!
Weiterführende Informationen:
Ersatzzustellungsvertreter
G
1717902
Ladungsmangel führt in aller Regel zur
Ungültigkeit von Beschlüssen
(LG München I, Urteil v. 6.11.2014,
36 S 25536/13 WEG)
Liegt ein Ladungsmangel vor, scheidet eine
Ungültigerklärung von Beschlüssen in der Re-
gel nur dann aus, wenn feststeht, dass sich der
Mangel auf das Abstimmungsergebnis nicht
ausgewirkt hat. Dabei sind an die Feststellung,
die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung
beruhten nicht auf einem Einladungsmangel,
strenge Anforderungen zu stellen. Es muss ge-
rade mit Sicherheit feststehen, dass auch ohne
den Fehler der Beschluss in gleicher Weise ge-
fasst worden wäre.
!
Weiterführende Informationen:
Eigentümerversammlung: Vorbereitung und
Einberufung
G
636406
Anfechtungsklage: Grundsätze
G
1717915
Angemessenheit einer Instand-
haltungsrücklage
(AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 9.2.2015,
20 C 687/114).
Die Ansammlung einer angemessenen In-
standhaltungsrückstellung stellt gemäß § 21
Abs. 5 WEG eine Maßnahme ordnungsgemä-
ßer Verwaltung dar, zu der die Wohnungsei-
gentümer verpflichtet sind. Eine Instandhal-
tungsrücklage von 2,50 EUR/qm/p.a. genügt
ordnungsgemäßer Verwaltung nicht.
!
Weiterführende Informationen:
Instandhaltungsrücklage
G
636736
Ordnungsgemäße Verwaltung
G
636944
Konkludente Abnahme des
Gemeinschaftseigentums
(LG Schweinfurt, Urteil v. 23.1.2015,
22 O 135/13)
Hat eine förmliche Abnahme aufgrund entspre-
chender Abnahmeklausel im Bauträgervertrag
tatsächlich nicht stattgefunden, so kommt die
konkludente Abnahme des Gemeinschafts-
eigentums in Betracht und zwar ungeachtet
einer etwaigen Unwirksamkeit der im Vertrag
enthaltenen Abnahmeklausel.
!
Weiterführende Informationen:
Abnahme (WEG)
G
636134
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