Der Verwalter-Brief 10/2015 - page 8

In einer WEG soll die Heizungsart von Gas auf Fernwärme um-
gestellt werden. Jede Wohnung wird bisher von einer Gasther-
me im Keller versorgt. Für den Anschluss an das Fernwärmenetz
müssten die bestehenden Leitungen im Keller bis zum Anschluss
an das Fernwärmenetz verlängert werden. Sind diese verlän-
gernden Leitungen Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Die sog. verlängernden Leitungen zum Anschluss an das Fernwärme-
netz auf dem Grundstück sind Gemeinschaftseigentum.
Ähnliche Situation, aber die Gastherme befindet sich im Badezim-
mer. Hier müssten neue Leitungen in die Wohnung gezogen werden.
Sind diese Leitungen dann Sonder- oder Gemeinschaftseigentum?
Gilt für neu zu verlegende Wasserrohre dasselbe, wenn auch die
Warmwasserversorgung mit Fernwärme betrieben werden soll?
Die zentralen Steigleitungen zur Verteilung der Heizwärme sind bis zu
der Abzweigung zu den Sondereigentumseinheiten beziehungsweise
einschließlich dem Absperrventil zwingend gemeinschaftliches Eigen-
tum. Gleiches gilt für neu zu verlegende Wasserrohre.
Eine Wohnanlage besitzt einen dazugehörigen Wasseranschluss
im Außenbereich. Ein Mieter aus einem Obergeschoss will von
der Verwaltung wissen, ob er sich an diesem Wasserhahn zur
Reinigung verschiedener Gegenstände, Pkw usw. bedienen darf.
Damit stellt sich die Frage, wer darf zu welchem Zweck diesen
Wasserhahn nutzen? Ist er nur für die Bewässerung der Außen-
anlagen und Reinigung von Werkzeugen des Hausmeisters,
Rasenmäher usw. bestimmt? Gelten dann für Mieter und Woh-
nungseigentümer dieselben Regeln?
Maßgebend ist, ob die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung eine
Regelung bezüglich der Benutzung des Außenwasserhahnes enthält.
Enthält die Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung keine Regelung
hierzu und soll die Benutzung nur bestimmten Sondereigentümern ge-
stattet werden, wäre eine Vereinbarung notwendig. Soll der Gebrauch
durch alle Eigentümer inhaltlich näher geregelt werden, wäre ein Be-
schluss nach § 15 Abs. 2 WEG erforderlich. Da Mieter zur Mitbenutzung
des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt sind, würden für Mieter
und Wohnungseigentümer dieselben Regeln gelten.
In der letzten Eigentümerversammlung wurde moniert, dass für
die Jahresabrechnung die Sollvorauszahlungen herangezogen
wurden, obwohl ein Eigentümer nur einen Teil dieser Vorauszah-
lungen geleistet hat. Müssen bei der Jahresabrechnung, die ja
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellt, die Sollvoraus-
zahlungen oder die tatsächlich geleisteten Zahlungen berück-
sichtigt werden?
Zur Berechnung der Abrechnungsspitze dürfen ausschließlich die Sollvo-
rauszahlungen gemäß dem Wirtschaftsplan herangezogen werden.
Die letzte Eigentümerversammlung war viel verlorene Zeit, weil
die Versammlung mangels ausreichender Beteiligung nicht be-
schlussfähig war. Ist es sinnvoll und zulässig, in die Einladung zur
Erstversammlung auch gleich eine Einberufung zu einer zweiten
Versammlung zu integrieren für den Fall, dass die zur Erstver-
sammlung Erschienenen nicht beschlussfähig sind?
Die Einberufung einer zweiten Wohnungseigentümerversammlung be-
reits in der Einladung zu der ersten Wohnungseigentümerversammlung
für den Fall, dass die erste Wohnungseigentümerversammlung be-
schlussunfähig sein sollte, ist unzulässig; es sei denn, dies ist ausdrück-
lich in der Gemeinschaftsordnung geregelt.
In einer WEG wurde eine Eigentumswohnung von den Eltern an
die Tochter verkauft, die inzwischen auch in das Grundbuch ein-
getragen ist. Die Tochter würde jetzt gerne jeweils ihren Vater
und früheren Eigentümer in die Eigentümerversammlung mit-
bringen, da sie a) in rechtlichen Dingen nicht sehr erfahren ist
und b) ihr Vater die Situation in der WEG durch seine jahrelange
Zugehörigkeit bestens kennt. Ist dies zulässig?
Bekanntlich gilt in der Eigentümerversammlung der Grundsatz der
Nichtöffentlichkeit, wobei sich die Eigentümer (ggf. unter Beachtung
einer etwaigen qualifizierten Vertreterklausel) auch durch einen ord-
nungsgemäß bevollmächtigten Dritten vertreten lassen können. Durch
die Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Teilnahmerechts
an einer Eigentümerversammlung darf jedoch keine Verdoppelung der
Mitgliedschaftsrechte eintreten. Die gleichzeitige Teilnahme von Voll-
machtgeber und Bevollmächtigten ist daher nicht zulässig.
Muss die Beschluss-Sammlung auf Anforderung an einen Eigen-
tümer versendet werden oder genügt die Verwahrung beim Ver-
walter?
Die Einsichtnahme in die Beschluss-Sammlung erfolgt in der Regel in
den Geschäftsräumen des Verwalters. Ohne eine entsprechende Verein-
barung ist der Verwalter nicht verpflichtet, den Eigentümern Fotokopien
der Beschluss-Sammlung zu übersenden.
Ist es zulässig bzw. erforderlich, das Abstimmungsergebnis über
einen Beschluss in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen?
Es ist nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich, die genaue Stim-
menzahl des Abstimmungsergebnisses in die Beschluss-Sammlung auf-
zunehmen.
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