Der Verwalter-Brief 9/2015 - page 3

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Die Klage blieb erfolglos. Der Entzug von Licht und Luft stellt schon
keine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Hinzu kam, dass der nach
Landesrecht vorgeschriebene Abstand eingehalten war und in öffentli-
chen Grünanlagen gerade große Bäume stehen sollen, für die auf den
meisten Privatgrundstücken kein Raum ist.
Nur in Ausnahmefällen kommt ein aus dem nachbarlichen Gemein-
schaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch in Betracht. Dieser
setzt voraus, dass die Eigentümer wegen der Höhe der Bäume unge-
wöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen aus-
gesetzt werden. Daran fehlte es hier, weil die Gartenfläche nicht das
ganze Jahr über vollständig im Schatten liegt. (BGH, Urteil v. 10.7.2015,
V ZR 229/14)
!
Weiterführende Informationen:
Einführung in das Nachbarrecht
628739
Keine Duldungspflicht für Fremdnutzer
aus § 14 WEG
Wohnungseigentümer müssen das Betreten und die Benutzung des
Sondereigentums gestatten, wenn dies zur Instandhaltung oder In-
standsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist. Dies ergibt
sich aus § 14 Nr. 4 WEG. Wird das Sondereigentum dabei beschädigt,
z. B. weil der Fußbodenbelag entfernt werden muss, muss die WEG für
den Schaden aufkommen.
Diese Duldungspflicht gilt nicht für Fremdnutzer der Wohnung wie Nieß-
braucher oder Mieter, und zwar selbst dann, wenn der Fremdnutzer an-
stelle des Wohnungseigentümers in Anspruch genommen wird. Das hat
der BGH klargestellt. Zwischen den Fremdnutzern einerseits und den
Wohnungseigentümern bzw. der Gemeinschaft andererseits bestehen
keine gemeinschaftsbezogenen Rechtsbeziehungen, die eine Anwen-
dung von § 14 Nr. 4 WEG rechtfertigen würden.
Der BGH neigt allerdings zu Duldungsansprüchen aus § 1004 BGB. Weil
diese – anders als Ansprüche aus § 14 WEG – aber nicht der Gemein-
schaft, sondern den einzelnen Wohnungseigentümern zustehen, kann
die Gemeinschaft sie nur geltend machen, wenn sie die Ausübung an
sich gezogen hat.
Zudem hat der BGH klargestellt, dass Streitigkeiten mit Fremdnutzern
von Wohnungseigentum keine wohnungseigentumsrechtlichen Streitig-
keiten im Sinne von § 43 Nr. 1 und 2 WEG sind, was insbesondere Be-
deutung dafür hat, welches Berufungsgericht zuständig ist. (BGH, Urteil
v. 10.7.2015, V ZR 194/14)
!
Weiterführende Informationen:
Instandhaltung und Instandsetzung
636750
Bayern führt Mietpreisbremse ein
Nach Berlin, Hamburg und Nordrhein-Westfalen hat nun auch Bayern die
Mietpreisbremse umgesetzt. Seit 1.8.2015 darf in 144 Kommunen, ein
Großteil davon in Oberbayern, die Miete bei neu abgeschlossenen Miet-
verträgen höchstens 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichs-
miete liegen. Die Mietpreisbremse gilt in Bayern zunächst bis Juli 2020.
!
Weiterführende Informationen:
Mietpreisbremse, Neuerungen ab 1.8.2015 mit Übersicht aller erfassten
Gemeinden
8285296
Checkliste Mietpreisbremse
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Referent: Ralph Funke-Kaiser
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