Der Verwalter-Brief 9/2015 - page 11

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Deckert kompakt
Deckert erklärt
Informationspflichten
des Verwalters
Der Verwalter ist verpflichtet, die Wohnungsei-
gentümer über Verlauf und Wirkungen seiner
Geschäftstätigkeit zu informieren.
1 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
Eine dieser Informationspflichten regelt § 28
WEG, wonach der Verwalter zur Aufstellung
eines Wirtschaftsplans in einem Kalenderjahr
verpflichtet ist. Die Informationspflicht des
Verwalters geht jedoch weit hierüber hinaus.
Die Anspruchsgrundlage des einzelnen Woh-
nungseigentümers bzw. der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft auf Information, Auskunft,
Rechenschaft etc. liegt in §§ 675, 666 BGB
(Geschäftsbesorgungsvertrag).
2 Benachrichtigungspflicht
Der Verwalter hat die Wohnungseigentümer-
gemeinschaft über wichtige Belange auch
ohne Anfrage zu benachrichtigen.
Beabsichtigt die Gemeinde etwa ein Nachbar-
haus zu sprengen und unterrichtet hiervon in
Vertretung der Wohnungseigentümer den Ver-
walter, so hat er hiervon die Wohnungseigen-
tümer ebenso zu benachrichtigen wie etwa
über die Zustellung einer Klageschrift.
3 Wie muss der Verwalter informieren?
Ohne besondere Regelung bleibt es grund-
sätzlich dem Verwalter überlassen, wie er
informiert. Dies kann durch den Einwurf von
Rundschreiben geschehen oder etwa durch
Mitteilung in einer WE-Versammlung. Hierbei
hat der Verwalter jedoch darauf zu achten,
dass nicht anwesende Wohnungseigentümer
gesondert informiert werden. Ein Aushang am
„Schwarzen Brett“ wird heutzutage nicht mehr
für ausreichend angesehen. Der Verwalter hat
darauf zu achten, dass die Wohnungseigentü-
mer so frühzeitig informiert werden, dass ein
evtl. Handeln problemlos möglich ist.
4 Auskunftspflicht
Auf Nachfrage ist der Verwalter über die die
Gemeinschaft betreffenden Belange den Woh-
nungseigentümern gegenüber zur Auskunfts-
erteilung verpflichtet. So haben die Woh-
nungseigentümer stets einen Anspruch auf
Auskunftserteilung bzgl. aller Dinge, die die
Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung betreffen.
Auf Nachfrage hat der Verwalter ebenso mit-
zuteilen, wann etwa die Hecke geschnitten
wird oder wie der Stand des gemeinschaftli-
chen Vermögens ist.
Eine Auskunftspflicht gegenüber Dritten ist
selten gegeben. Hierbei wäre etwa an Ge-
meinden, Landratsämter, Baubehörden etc.
zu denken, die jeweils einen entsprechenden
gesetzlichen Anspruch haben.
5 Einsichtsrecht
Der Anspruch auf Auskunftserteilung korres-
pondiert mit dem Recht der Wohnungseigen-
tümer auf Einsichtnahme. Die Wohnungsei-
gentümer haben jederzeit (zu den üblichen
Bürozeiten) ein Recht auf Einsichtnahme in
die die Gemeinschaft betreffenden Unterlagen
und Belege, z. B. Protokolle der WE-Versamm-
lungen und insbesondere in die nach § 24 Abs.
7 WEG zu führende Beschluss-Sammlung.
Eine Verpflichtung des Verwalters, die Unterla-
gen herauszugeben, besteht allerdings nicht.
Die Wohnungseigentümer sind dafür aber be-
rechtigt, Kopien von den jeweiligen Originalen
anzufertigen und diese mitzunehmen.
6 Gerichtliche Verfahren
Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 7 WEG
verpflichtet, die Wohnungseigentümer über
alle Rechtsstreitigkeiten in wohnungseigen-
tumsrechtlichen Verfahren gemäß § 43 WEG
zu unterrichten. Eine entsprechende Informa-
tionspflicht des Verwalters besteht dabei nur
dann, wenn den Wohnungseigentümern ein
gesteigertes Informationsbedürfnis zukommt.
Ein solches ist dann anzunehmen, wenn sie
am Verfahren beteiligt sind, oder dies für sie
möglich wäre. Es besteht dagegen nicht bei
Geltendmachung von Wohngeldrückständen
gegen einzelne Wohnungseigentümer, also
Hausgeldklagen.
WEG-Rechtsprechung
kompakt
Kein Anspruch auf Barrierefreiheit bei
etwaigem Wertverlust
(AG München, Urteil v. 25.2.13,
411 C 8027/13)
Ein Wohnungseigentümer kann einen behin-
dertengerechten Zugang zu seiner Wohnung
nur dann von den Miteigentümern verlan-
gen, wenn nicht deren höherrangige Rechte,
wie zum Beispiel der Schutz vor erheblichem
Wertverlust, entgegenstehen.
!
Weiterführende Informationen:
Bauliche Veränderung: Anspruch auf
2711857
Jahresabrechnung: Verfahrenskostenbe-
lastung des Verwalters bei Missachtung
aktueller BGH-Rechtsprechung
(AG Hamburg-Barmbek, Beschluss v.
17.4.2014, 880 C 27/12)
Die grob fehlerhafte Erstellung einer Jahres-
abrechnung unter Missachtung der maßgeb-
lichen BGH-Rechtsprechung zur Darstellung
der Instandhaltungsrücklage und dem unter-
schiedlichen Ausweis der Heizkosten in Jah-
resgesamt- und Jahreseinzelabrechnung mit
fehlender Erläuterung des Unterschiedsbe-
trags führt nicht nur zur Ungültigkeit des Ge-
nehmigungsbeschlusses, sondern rechtfertigt
– zumindest im Wiederholungsfall – auch eine
Verfahrenskostenbelastung des Verwalters.
!
Weiterführende Informationen:
Jahresabrechnung
636759
Verwalter (Verfahrenskostenschuldner)
1717913
Kompetenzverlagerung auf Beirat muss
eindeutig begrenzt sein
(LG Itzehoe, Urteil v. 1.7.2014, 11 S 10/13)
Eine beschlussweise Kompetenzverlagerung
auf den Verwaltungsbeirat hinsichtlich Maßnah-
men der Instandhaltung und Instandsetzung
kann nur insoweit erfolgen, dass dadurch nicht
der mit der gesetzlichen Regelung intendierte
Schutzzweck der selbstbestimmten Verwaltung
ausgehöhlt wird. Dies ist nur dann der Fall,
wenn die Ermächtigung nur zu einem begrenz-
ten und für die einzelnen Wohnungseigentümer
überschaubaren finanziellen Risiko führt.
!
Weiterführende Informationen:
Beirat
636277
Instandhaltung und Instandsetzung: Aufgaben
des Verwalters
2551731
Erweiterung bestehender Mobilfunk-
anlage ist bauliche Veränderung
(LG Frankfurt/Main, Urteil v. 21.8.2014,
2-09 S 27/13)
Die Erweiterung einer bestehenden Mobilfunk-
anlage um 9 Sektorantennen und 7 Richtfunk-
antennen stellt eine bauliche Veränderung dar
und bedarf der Zustimmung sämtlicher Woh-
nungseigentümer.
!
Weiterführende Informationen:
Mobilfunkantennen in Wohnungseigentumsan-
lagen
838392
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