Immobilienwirtschaft 09/2016 - page 13

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baulichen Dichte, verbunden mit einer
Qualifizierung von Grünräumen und öf-
fentlichen Räumen, wird die Symbiose aus
Wohnen, Arbeiten, Handel, Kultur und
Freizeit gelingen können. Nur mit einer
qualitätsvollen und dichten baulichen
Entwicklung werden die Städte das zu-
zugsbedingte Wachstum bewältigen kön-
nen, und zwar ohne flächenverbrauchende
Suburbanisierung.
Die Einführung des „Urbanen Ge-
biets“ bietet die Chance, die benötigte Fle-
xibilität für die Planer zu schaffen und zu-
gleich Rechtssicherheit für Investoren. Bei
der Ausgestaltung des Gebietstyps muss
allerdings gewährleistet werden, dass den
Kommunen die größtmögliche Planungs-
freiheit gewährt wird. Der Gesetzgeber
muss unbedingt vermeiden, dass durch
das „Urbane Gebiet“ ein starres Korsett
geschnürt wird. Der Gebietstyp kann dazu
dienen, unterschiedlichste Quartiere und
Nutzungsmischungen zu realisieren, die
keinen standardisierten Mustern entspre-
chen.
Dabei muss dem Aspekt Rechnung
getragen werden, dass eine Stadt oder ein
Quartier der kurzen Wege andere Anfor-
derungen an Art und Umfang der Bebau-
ung erfüllen muss. Diese Entwicklung
erfordert eine höhere bauliche Dichte als
ein reines oder allgemeines Wohngebiet.
Die aktuelle Geschossflächenzahl, wie sie
im Referentenentwurf des Bundesbaumi-
nisteriums vorgeschlagen wird, orientiert
sich an Kerngebieten, was auch in der Pra-
xis zu einer Erleichterung für Entwickler
und Planer führen wird. Hier darf es zu
keinen weiteren Zugeständnissen im po-
litischen Diskurs kommen.
Zudemmuss den Planern rechtssicher
gestattet werden, ein Quartier als Ganzes
zu entwickeln, ohne dass hierfür jedes
Gebäude einer festgelegten Nutzungsart
entsprechen muss. Auch eine Nutzungs-
mischung innerhalb eines Gebäudes soll
planerisch möglich sein.
SUMMARY
»
Die
Flexibilisierung des Bauplanungsrechts
für ein
„Urbanes Gebiet“ ist sinnvoll und notwendig, sie sollte aber nicht auf hal-
bem Wege stehen bleiben.
»
Für die
Novellierung des BauGB
bedarf es
eines schlüssigen Konzepts.
»
Bei der
Ausgestaltung des Gebietstyps
muss gewährleistet sein, dass die Kommunen größtmögliche Planungs-
freiheit bekommen. Änderungsbedarf gibt es auch bei der TA Lärm.
»
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