Hintergrund der verhältnismäßig strengen An-
forderung, die das Gericht für die Vermeidung
von Bewertungsinkonsistenzen aufgestellt hat,
weniger angreifbar als ein vereinfachter Wert-
maßstab und vor allem innerhalb der vomGericht
gesetzten Frist umsetzbar“, so eine erste Bewer-
tung der Direktorin des Instituts für Steuerrecht
der Universität zu Köln, Prof. Dr. Johanna Hey,
gegenüber dem GdW.
Kostenwertverfahren
Das bislang von den Ländern mehrheitlich favo-
risierte Kostenwertverfahren
2
dürfte den Vor-
gaben des BVerfG – mit Blick auf die Gebäude-
komponente – dagegen nicht standhalten, da es
diesbezüglich nur historische Herstellungskosten
und diese wiederum nur sehr pauschal und ohne
weitere Investitionen berücksichtigt.
Mit dem Kostenwert als Bewertungsziel soll laut
Gesetzesbegründung
3
(typisiert) der Investiti-
onsaufwand für die Immobilie abgebildet wer-
den. Die Höhe des Investitionsvolumens soll als
Indikator für die durch das Grundstück vermit-
telte Leistungsfähigkeit dienen. Der Kostenwert
führt allerdings zu willkürlichen Ergebnissen.
Die Kommunen stellen ihren Bürgern und ansässigen Unternehmen die für die Nutzung der
Grundstücke notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Hieraus entstehende – den Nutzern
individuell zuordenbare – Kosten werden über entsprechende Gebühren und Beiträge finan-
ziert. Zur Finanzierung der darüber hinausgehenden Kosten für die allgemeine Bereitstellung
von Infrastruktur im Gemeindegebiet wird die Grundsteuer herangezogen. Das Grundsteuer-
aufkommen dient damit allgemein der Deckung des gemeindlichen Haushalts.
Grundsteuer zahlen letztlich alle Nutzer von im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücken –
ob als Eigentümer oder als Mieter über die Betriebskostenumlage. Entscheidend für die Be-
lastung mit Grundsteuer sind somit die Kosten der Kommune für die vorgenannten Leistungen
an Bürger und Unternehmen (Äquivalenzprinzip). Dieses Prinzip hat das BVerfG auch für die
Gewerbesteuer bestätigt.
II
Eine Verteilung der Kosten anhand von Grundstückswerten, die
mehr oder minder an die Verkehrswerte heranreichen, ist jedoch weder einfach noch sach-
gerecht. Die kommunalen Infrastrukturkosten fallen zudem unabhängig vom Wert der Grund-
stücke und der darauf errichteten Gebäude an.
Ein sachgerechtes Indiz für die Intensität der Nutzung kommunaler Infrastruktur und die hier-
aus entstehenden Kosten können auch die Flächenmerkmale von Grundstücken und Gebäuden
bieten. Das heißt: Zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerk-
malen würden innerhalb der Gemeinde somit in gleicher Höhe mit Grundsteuer belastet, weil
beide Grundstücke vergleichbare finanzielle Leistungen der Gemeinde verursachen.
EXKURS: GRUNDSTEUER NACH DEM ÄQUIVALENZPRINZIP
I
I
Siehe hierzu auch die Ausführungen in „Eckpunkte für eine vereinfachte Grundsteuer nach dem Äquivalenzprin-
zip“, Reformvorschlag der Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, August 2010.
II
vgl. Beschluss vom 15.1.2008, 1 BvL 2/04.