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6|2018
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
Behandlung von (Nach)zahlungen auf
Hausgelder in den Einzelabrechnungen
(Nach)Zahlungen auf Hausgelder sind nicht in den Einzelabrechnun
gen der anderen Wohnungseigentümer als Einnahmen zu verteilen.
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 29.1.2018, 2-13 S 72/17
Bedeutung für die Praxis
Während in der Gesamtabrechnung alle Einnahmen und Ausgaben
unabhängig von ihrer Berechtigung aufgeführt werden müssen, sind in
den Einzelabrechnungen nur die verteilungsrelevanten Einnahmen und
Ausgaben zu erwähnen. Durch Ansetzen der Soll-Hausgeldzahlungen und
Abgleich mit dem Wirtschaftsplan lässt sich so die Abrechnungsspitze
ermitteln. Abrechnungsperiodenfremde Nachzahlungen auf Hausgeld sind
nie verteilungsrelevant.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 21 Abs. 7, 43 Nr. 4
Angemessenheit einer
verschuldensunabhängig geschuldeten
Umzugskostenpauschale
Ein Beschluss über eine verschuldensunabhängig geschuldete Um
zugskostenpauschale von 100 € entspricht nicht ordnungsmäßiger
Verwaltung.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 1.11.2017, 2-13 S 69/16
Bedeutung für die Praxis
Das Verwaltungsermessen wird hier stark eingeengt vom Landgericht.
Zielführender wäre es, zwei verschieden hohe Pauschalen anzusetzen, je
nachdem, ob nur ein Kurzzeitmieter seine wenigen Sachen packt oder ein
kompletter Wohnungsumzug erfolgt. Eine qua Beschluss auf 500 € pro
Umzug festgelegte Umzugspauschale ist selbst in Luxusanlagen übersetzt
(AG Hamburg-St. Georg ZMR 2015, 968).
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 12, 23 Abs. 4, 25, 26 Abs. 3
Bloße Anfechtbarkeit der auf einer Even
tualversammlung gefassten Beschlüsse
1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung
schon im Einladungsschreiben imWege der Eventualeinberufung eine
Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Ver
einbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversamm
lung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.
2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der
Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann
das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung
ausgehen.
OLG München, Beschluss vom 26.1.2018, 34 Wx 304/17
Bedeutung für die Praxis
§ 25 Abs. 4 WEG bedeutet, dass die mangelnde Beschlussfähigkeit der Erst-
versammlung feststehen muss, bevor (!) eine Zweitversammlung einberu-
fen werden kann. Dies kann nicht durch Beschluss geändert werden, es sei
denn, es bestünde eine (generelle oder diesbezügliche) Öffnungsklausel.
Das OLG München folgert nun aus der Möglichkeit, die Zulässigkeit einer
Eventualeinberufung zu vereinbaren, dass in einer vorsorglichen Einbe-
rufung einer Zweitversammlung zugleich mit der Einladung zur Erstver-
sammlung nicht ohne Weiteres ein Fall der Umgehung der Einladung von
Eigentümern gesehen werden kann.
Eine moderne Vereinbarung (Gemeinschaftsordnung) sollte allerdings
keine Zulässigkeit der Eventualeinberufung konstituieren, sondern ein-
fach regeln, dass jede Versammlung beschlussfähig ist.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 23 ff.
Die Waschküche ist kein geeigneter
Versammlungsort
1. Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigen
tümerversammlung müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungs
mäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet
und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung
möglich ist.
2. Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zu
gänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen.
3. Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei solch
strittigen Punkten, bei denen eine Diskussion ggf. zu erwarten ist,
rechtswidrig.
4. Ein Beschluss, „kurze Versammlungen“ in der Waschküche abzu
halten, ist nichtig, weil völlig unbestimmt.
AG Dortmund, Urteil vom 27.3.2018, 512 C 31/17
Bedeutung für die Praxis
Der Begriff „kurze Versammlungen“ verstößt gegen den Bestimmtheits-
grundsatz (vgl. dazu Riecke, ZMR 2018, 173 – 180) und bewirkt die Nich-
tigkeit eines so formulierten Beschlusses. Die gegenteilige Entscheidung
des OLG Düsseldorf (WuM 1993, 305) überzeugt nicht. Dort heißt es:
„Eine Wohnungseigentümerversammlung kann bei kurzer Tagesordnung
auch in den Räumen einer Waschküche der Gemeinschaft, insbesondere
zur Vermeidung von Kosten der Anmietung eines Versammlungsraumes,
abgehalten werden.“ Dann muss zumindest der Zugang für alle Teilneh-
mer (auch deren Vertreter) möglich sein.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG-RECHT