Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
Von der Prüfungssystematik her betrachtet, ge-
hört die Prüfung, ob und inwieweit der Vorstand
den genossenschaftlichen Förderzweck verfolgt
und eingehalten hat, zur Prüfung der Ordnungs-
mäßigkeit der Geschäftsführung. Im Rahmen der
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts-
führung ist demnach zu prüfen, ob und inwieweit
der Vorstand die Geschäfte der Genossenschaft
in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen
Unternehmensgegenstand und damit zugleich
in Übereinstimmung mit dem satzungsmäßigen
Förderzweck geführt hat.
Stellungnahme des Prüfungsverbandes
Das Ergebnis der Prüfung muss in einer entspre-
chenden Stellungnahme des Prüfungsverbandes
im Prüfungsbericht münden. In dieser Stellung-
nahme ist darauf einzugehen, ob und auf welche
Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum
einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Die
entsprechende Stellungnahme muss mithin nicht
nur eine Aussage dahingehend treffen, ob die
Genossenschaft einen zulässigen Förderzweck
verfolgt hat. Vielmehr muss die Stellungnah-
Das Zusammenspiel von Förderzweck und Unternehmensgegenstand findet
sich beispielhaft auch in der GdW-Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaf-
ten wieder. Gemäß § 2 Abs. 1 der GdW-Mustersatzung wird der Förderzweck
(Förderung der Mitglieder) vorrangig erreicht durch eine gute, sichere und
sozialverantwortbare Wohnungsversorgung (Unternehmensgegenstand). Der
Unternehmensgegenstand bzw. die Mittel, mit denen der Förderzweck verfolgt
werden soll, erfahren in der GdW-Mustersatzung eine weitere Konkretisierung
(vgl. § 2 Abs. 2 GdW-Mustersatzung). So ist z. B. bestimmt, dass die Genossen-
schaft Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten,
erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen kann.
In der GdW Mustersatzung ist ferner festgelegt, dass die Genossenschaft Beteili-
gungen im Rahmen von § 1 Abs. 2 GenG übernehmen kann. Durch diesen Verweis
auf § 1 Abs. 2 GenG wird sichergestellt, dass nur solche Beteiligungen zulässig
sind, die sich im Rahmen des Förderzwecks bewegen (siehe dazu unten).
Einige Genossenschaften haben in ihrer Satzung den Unternehmesgegenstand
dahingehend konkretisiert, dass sie nach Zulassung durch die BaFin eine
Spareinrichtung betreiben dürfen. Das „Bankgeschäft“ der Wohnungsgenossen-
schaften mit Spareinrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG ist jedoch
beschränkt auf die Hereinnahme von Spareinlagen von den Mitgliedern und
deren Angehörigen. Das Betreiben des Einlagengeschäftes durch Wohnungs-
genossenschaften mit Spareinrichtung bedarf der Erlaubnis der BaFin (siehe
§§ 32 ff. KWG).
BEISPIEL: GDW-MUSTERSATZUNG