Weg von Werten, hin
zu Flächen
Am 16. Januar 2018 hat das Bundesver-
fassungsgericht zu den „Einheitswerten als
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer“
verhandelt. Es stellte schnell klar, dass es
vorrangig um die Zugrundelegung der Wert-
verhältnisse von 1964 gehen würde. Bund
und Länder verteidigten das heutige System
als noch verfassungsgemäß und wiesen auf
die Herausforderungen eines Systemwechsels für die öffentliche
Verwaltung hin. Sie forderten eine Weitergeltungsanordnung für die
bestehenden Einheitswerte durch das Bundesverfassungsgericht und
lange Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Vor allem aus den Nachfragen in Sachen Verletzung des Gleichheits-
grundsatzes war eine große Skepsis des ersten Senats herauszuhö-
ren, ob die Einheitswerte noch verfassungsgemäß sind. Klar wurde
schnell, dass es nicht um die niedrigen Werte oder Wertverzerrungen
im Verhältnis zu anderen Vermögensarten geht, sondern ausschließ-
lich um die innerhalb der Vermögensart Grundstücke selbst. Außer-
dem wurde über die Länge des Übergangszeitraumes gesprochen,
falls die Einheitswerte verfassungswidrig sind.
Der Vorsitzende brachte es auf den Punkt: So lange Übergangszeiträu-
me – wie geplant von zehn Jahren – sind für das Bundesverfassungs-
gericht bei Feststellung eines verfassungswidrigen Zustandes eine
Zumutung. Zu Recht hinterfragten die Richter, ob nicht ein System-
wechsel hin zu einem einfacheren System, wie einem Flächenmodell,
hier Abhilfe schaffen könnte.
Genau darauf zielte die „Vision“ von Finanzsenator Tschentscher aus
Hamburg in seinem Schlussstatement ab. Weg von Werten, teilweise
auch spekulativen Bodenrichtwerten, hin zu Flächen. Dies könne mit
dem Äquivalenzprinzip begründet werden, wonach die zu finanzieren-
den Leistungen der Kommune gerade in den Hotspots Deutschlands
nicht mit der Höhe der Bodenrichtwerte korrelieren. Mehr noch: Ein
regelmäßig angepasstes wertorientiertes System würde die ohnehin
schon explodierenden Mieten in den Ballungsräumen weiter befeuern.
Und er wies darauf hin, dass man dann deutlich kürzere Umstellungs-
zeiträume bräuchte.
Diese Forderung stimmt 1:1 mit der der Spitzenverbände der Woh-
nungs- und Immobilienwirtschaft überein. Damit steht auch Bayern
mit seinem flächenorientierten Südländermodell nicht mehr alleine.
Es bleibt zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht das auf-
greift und eine Grundsteuer nach dem Äquivalenzprinzip für zulässig
erachtet.
KOMMENTAR
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
Berlin