MARKT UND MANAGEMENT
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me auch eine Aussage dahingehend treffen, auf
welche Weise die Genossenschaft einen zulässi-
gen Förderzweck verfolgt hat.
Die Stellungnahme erfolgt im Prüfungsbericht
an zwei Stellen. Zum einen unter den „Grund-
sätzlichen Feststellungen“ und zum anderen im
„Zusammengefassten Prüfungsergebnis“ (ZPE).
Sollten sich im Rahmen der Prüfung keine Bean-
standungen ergeben, wird festgestellt, dass die
Genossenschaft mit ihrer im Prüfungszeitraum
ausgeübten Geschäftstätigkeit ihren satzungs-
mäßigen Förderzweck gegenüber den Mitglie-
dern verfolgt hat. Diese Feststellung enthält
eine Stellungnahme dazu, ob und auf welche
Weise (mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit)
der satzungsmäßige Förderzweck verfolgt
wurde. Bei entsprechenden Beanstandungen
ist die zuvor genannte Stellungnahme mit ent-
sprechenden Einschränkungen zu versehen oder
zu versagen.
In Bezug auf die neu eingeführte „vereinfachte
Prüfung“ nach § 53a GenG gilt es, den entspre-
chenden Besonderheiten im Rahmen der Stel-
lungnahme nach § 58 Abs. 1 Satz 3 GenG Rech-
nung zu tragen. Bei dieser sog. vereinfachten
Prüfung handelt es sich gerade nicht um eine Prü-
fung im eigentlichen Sinn, sondern ausschließlich
um die Durchsicht bestimmter Unterlagen und
die Feststellung, ob es anhand dieser Durchsicht
Anhaltspunkte dafür gibt, an einer geordneten
Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung zu zweifeln. Dieser Aspekt
muss auch im Rahmen der Stellungnahme zur
Einhaltung des genossenschaftlichen Förder-
zwecks seinen Niederschlag finden.
Selbst wenn es seitens des Prüfungsverbandes kei-
ne Beanstandungen in Bezug auf die Einhaltung
des Förderzwecks gibt, muss die entsprechende
Stellungnahme „negativ“ formuliert werden: Die
Durchsicht der entsprechenden Unterlagen hat
keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Geschäfts-
tätigkeit der Genossenschaft imPrüfungszeitraum
nicht mit dem satzungsmäßigen Unternehmens-
gegenstand übereinstimmt und somit der sat-
zungsmäßige Förderzweck nicht verfolgt wird.
Des Weiterenmuss die Stellungnahme klarstellen,
dass die Durchsicht der entsprechenden Unterla-
gen keine abschließende Beurteilung der tatsäch-
lichen Geschäftstätigkeit erlaubt. Diese Klarstel-
lung ist erforderlich, umeine Erwartungslücke der
Prüfungsberichtsadressaten zu vermeiden.
Beispiel: Beteiligungen
In der genossenschaftlichen Praxis stellt sich
nicht selten die Frage, ob Beteiligungen von
Genossenschaften an anderen Gesellschaften
und sonstigen Personenvereinigungen mit dem
genossenschaftlichen Förderzweck im Einklang
stehen und damit zulässig sind.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 GenG regelt die Zulässigkeit der
Beteiligungen von Genossenschaften an anderen
Gesellschaften und sonstigen Personenvereini-
gungen. Danach ist eine Beteiligung statthaft,
„wenn sie der Förderung des Erwerbs oder der
Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaften
oder deren sozialer oder kultureller Belange (…)
zu dienen bestimmt ist.“ Als Beteiligung gilt nicht
nur jeder Beitritt zu einer Körperschaft oder Per-
sonenvereinigung, gleich welcher Rechtsform,
sondern auch die Gründung einer Tochterge-
sellschaft.
Bei Wohnungsgenossenschaften besteht zwi-
schen der Genossenschaft und dem Mitglied
immer eine wirtschaftliche Leistungsbeziehung.
Die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder er-
folgt primär auf der Ebene der (Mutter-)Genos-
senschaft durch die Versorgung mit Wohnraum
und nicht durch Beteiligungen an anderen Un-
ternehmen. Aus diesem Grund sind Beteiligun-
gen, die eine reine Kapitalanlage darstellen, von
vornherein unschädlich und von Beteiligungen
abzugrenzen, die über die reine Kapitalanlage
hinausgehen und nur unter bestimmten Voraus-
setzungen zulässig sind.
In Bezug auf Beteiligungen, die über die reine
Kapitalanlage hinausgehen, ist zunächst danach
zu fragen, ob die Tätigkeit des Beteiligungsun-
ternehmens vom Unternehmensgegenstand der
Muttergenossenschaft gedeckt ist. Dies ist im
Einzelfall anhand der jeweiligen Satzung der
Genossenschaft zu prüfen.
Um das Kriterium der Förderzweckdienlichkeit
zu erfüllen, müssen der Genossenschaft über
die Beteiligung (mittelbar) wirtschaftliche Vor-
teile zufließen. Dabei dürfte jede Beteiligung,
die mit dem satzungsmäßigen Unternehmens-
gegenstand der Muttergenossenschaft zusam-
menhängt und die ein positives Ergebnis erwirt-
schaftet, dem Förderzweck der Genossenschaft
dienen, auch wenn die Beteiligungsgesellschaft
aus Sicht der Muttergenossenschaft gegenüber
Nichtmitgliedern tätig wird. Problematisch ist
es in diesem Zusammenhang jedoch, wenn der
Genossenschaft über die Beteiligung bzw. Betei-
ligungsgesellschaft keine wirtschaftlichen Vor-
teile (mehr) zufließen. D. h., dem Förderzweck
der Genossenschaft wird nicht (mehr) gedient,
wenn die Beteiligung bzw. Beteiligungsgesell-
schaft ständig Verluste erwirtschaftet.
Um den sachlichen Zusammenhang mit dem
statutarischen Unternehmensgegenstand der
Muttergenossenschaft sicherzustellen, gilt es,
eine gewisse Einflussnahme der Muttergenos-
senschaft auf die Geschäftstätigkeit der Beteili-
gungsgesellschaft herzustellen. Bei Minderheits-
beteiligungen bietet es sich an, Entsenderechte
in Geschäftsführung bzw. Aufsichtsrat der Betei-
ligungsgesellschaft festzulegen.
Eine abschließende Beurteilung, ob die jeweili-
gen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der
konkreten Prüfung im Einzelfall ab.
Durch die Beteiligung einer Genossenschaft an
einem anderen Unternehmen wird dieses Unter-
nehmen zu einer „Einrichtung“ der Genossen-
schaft. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die
Genossenschaft Teile der Unternehmenstätigkeit
auf ein Tochterunternehmen auslagert. Somit ist
dieses Tochterunternehmen imgleichen Umfang
wie die (Mutter-)Genossenschaft selbst in die
genossenschaftliche Prüfung nach § 53 GenG
einzubeziehen und nach eben diesen Kriterien
zu prüfen.
Soweit die Genossenschaft die Mehrheit der An-
teile und die Mehrheit der Stimmrechte an der
Tochtergesellschaft z. B. in den Rechtsformen AG
oder GmbH hat, darf sich diese Gesellschaft auch
vomPrüfungsverband nach Art. 25 EGHGB prüfen
lassen, wenn sie bei ihm Mitglied ist.
Fazit
Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden
kommt eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der
Frage zu, ob die Genossenschaft einen zulässigen
Förderzweck im Sinne des Genossenschaftsge-
setzes verfolgt. Der vorliegende Beitrag hat die
diesbezüglichen wesentlichen Eckpunkte näher
erörtert.
Für weitergehende Fragen stehen die Experten
der genossenschaftlichen Prüfungsverbände der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft gern zur
Verfügung.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
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DE/Auslegungsentscheidung/WA/ae_130614_Anwen-
dungsber_KAGB_begriff_invvermoegen.html
Selbst wenn es seitens des Prüfungsverbandes keine Beanstandungen
in Bezug auf die Einhaltung des Förderzwecks gibt, muss die entsprechende
Stellungnahme „negativ“ formuliert werden.