Die Wohnungswirtschaft 3/2018 - page 71

veräußerte Teil 94,9 % nicht übersteigen, um für
die Transaktion keine Grunderwerbsteuer bezah-
len zu müssen.
Zweitens: I. d. R. wollen dieMehrheitseigner nach
einigen Jahren die restlichen Anteile erwerben.
Dann ist es wichtig, dass die Objektgesellschaft,
die die Immobilie erwirbt, keine GmbH, sondern
eine KG oder GmbH & Co. KG ist. Werden nämlich
von einer GmbH irgendwann die restlichen 5,1 %
erworben, dann muss sie auf die gesamten Antei-
le den aktuell gültigen Grunderwerbsteuersatz
bezahlen.
Bei einer Personengesellschaft hingegen wird
beimKauf der 5,1% lediglich Grunderwerbsteuer
auf diesen Anteil fällig. Dabei muss insbesondere
darauf geachtet werden, dass der 94,9-%-Gesell-
schafter nicht so mit der Gesellschaft verfährt,
als würden ihm wirtschaftlich sämtlich Anteile
gehören. Er darf also nicht in Eigenregie über die
verbleibenden Anteile schalten und walten. Auch
darf bei Abschluss des Kaufvertrags nicht bereits
der Kaufpreis für die Restanteile der Personenge-
sellschaft feststehen; der Preis für diese Anteile
sollte über ein aktuelles Verkehrswertgutachten
berechnet werden.
Eingreifen durch die Politk
Es ist nicht zu erwarten, dass Share Deals kom-
plett abgeschafft werden. Vielmehr wird in der
Politik diskutiert, dass die Zeit bis zum Erwerb
der Rumpfanteile von fünf auf sieben oder zehn
Jahre verlängert wird. Auch könnten die Minder-
heitenanteile von 5,1 % auf 25 % erhöht werden.
Dann wäre zumindest auf ein Viertel der Anteile
Grunderwerbsteuer zu entrichten. Wahrscheinlich
wird sich die neu gewählte Bundesregierung im
Herbst des Themas annehmen.
Nicht immer ist eine grunderwerbsteuerliche
Befreiung sinnvoll
Ob ein Unternehmen mit einer Strategie der
grunderwerbsteuerlichen Befreiung gut fährt,
hängt nicht zuletzt auch von seinen langfristigen
Plänen ab. Stehen hohe Sanierungs- und Instand-
haltungskosten an, ist gegebenenfalls ein höherer
Steuersatz zielführender. Durch das steuerliche
Anrechnen der Ausgaben kann unter Umständen
eine hohe Steuerbegünstigung erzielt werden. Es
gilt also: Je nach Zustand der Immobilie ist siemal
in der einen, mal in einer anderen Gesellschafts-
form besser aufgehoben. Eine strategische und
langfristige Steuerplanung ist also angeraten.
Steuerliche Optimierungen und eine Trennung
der geschäftlichen Risiken vom Vermögen las-
sen sich durch eine Holding-Struktur erzielen.
In ihr werden verschiedene Unternehmen und
Gesellschaftsformen gebündelt. Dabei können
Beteiligungen und Vermögen gesteuert werden.
Veräußert beispielsweise die Holding-GmbH eine
grundstückshaltende Tochter-GmbH, ist die Ver-
äußerung steuerfrei. Lediglich 5% des Gewinns
werden als sog. nicht abzugsfähige Betriebsaus-
gabe versteuert.
Ob ein Unternehmen mit einer Strategie der grunderwerbsteuerlichen
Befreiung gut fährt, hängt auch von seinen langfristigen Plänen ab.
Gegebenenfalls ist ein höherer Steuersatz zielführender.
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