Die Wohnungswirtschaft 3/2018 - page 77

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3|2018
MIETRECHT
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BGB §§ 536a, 539, 543
Eingebrachte Sachen des Vormieters
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BGB §§ 123, 124, 242, 311 Abs. 2, 537 Abs. 2
Aufklärungspflichten bei Verhandlungen über eine
Aufhebung des Mietvertrags
76
ZPO § 573 Abs. 2 Nr. 3
Verwertungskündigung und erheblicher Nachteil
des Vermieters
76
BGB §§ 546 Abs. 2, 578 Abs. 2, 581; ZPO
§§ 935, 940, 940a Abs. 2
Einstweilige Verfügung auf Räumung
gegen Dritten bei Gewerberaummiete
WEG-RECHT
77
WEG §§ 10, 14 Nr. 1, 15; BGB § 1004; ZPO § 935
Unzulässige Nutzung eines Teileigentums „Laden“
als Eiscafé; einstweilige Untersagungsverfügung
77
WEG §§ 10 Abs. 6, 14 Nr.1; BGB §§ 241, 1004
Unterlassungsanspruch aufgrund von Verstößen
des Mieters gegen die Hausordnung der WEG
78
WEG §§ 24 Abs. 7, 26, 43 Nr.4
Verspätete Dokumentation in der Beschluss-
Sammlung; Verzeihungsermessen
78
WEG §§ 10 Abs. 6, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1;
BGB § 1004
Errichtung des Anlehngewächshauses
78
WEG § 24 Abs. 6 und 7
Berichtigung der Niederschrift
(Protokoll)
78
WEG § 43
(Fortsetzungs-)Feststellungsklage zum
Abberufungsbeschluss?
79
WEG § 43; ZPO § 935 ff., 945
Schadensersatz wegen einstweiliger
Verfügung auf Aussetzung der
Beschlussvollziehung?
79
WEG §§ 26, 43 Nr. 4
Zum Beurteilungsspielraum bei der
Bestellung eines Verwalters; Neutralitätspflicht
des Verwalters
79
WEG § 28 Abs. 3
Jahresabrechnung: fehlende Übersicht
über die Abrechnungsergebnisse
aller Sondereigentume
MIETRECHT
INHALT
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RECHT
BGB §§ 536a, 539, 543
Eingebrachte Sachen des Vormieters
Hat der neue Mieter die von dem Vormieter in die Mietsache einge-
brachten Einrichtungen und das damit verbundene Recht zur Weg-
nahme dieser Einrichtungen nicht im Wege einer Ablösungsverein-
barung übernommen, hängt es von der Auslegung des Mietvertrags
ab, ob die Einrichtungen als Bestandteile der Mietsache mitvermietet
worden sind oder nicht.
BGH, Beschluss vom 27.9.2017, XII ZR 54/16
Bedeutung für die Praxis
Die Pflicht eines Vermieters zur Instandhaltung gilt nicht für Einbauten,
die der Mieter selbst eingebracht hat. Sie umfasst lediglich Einrichtun-
gen, die zum festen Bestandteil der Mietsache gehören. Vorliegend hatte
die Vorinstanz abgestellt auf einen zwischen dem Vormieter und dem
Mieter geschlossenen Kaufvertrag, wonach das gesamte „bewegliche und
unbewegliche Inventar“ des Clubs verkauft wurde – und deshalb einen
Instandsetzungsanspruch des Mieters verneint.
Der BGH monierte, dass die Vorinstanz dieses Verständnis allein aus dem
in der Vertragsurkunde verwendeten Begriff „unbewegliches Inventar“
gewonnen hatte. Zwar gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die
Auslegung einer Individualvereinbarung, dass der Wortlaut der Vereinba-
rung den Ausgangspunkt einer Auslegung bildet. Jedoch geht der überein-
stimmende Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor,
selbst wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkom-
menen Ausdruck gefunden hat.
Im Streitfall hatte die Mieterin sowohl in erster als auch in zweiter Instanz
zu einem abweichenden Verständnis des Kaufvertrags vorgetragen und
durch Vernehmung eines Zeugen unter Beweis gestellt, dass mit „unbe-
weglichem Inventar“ lediglich die Bar und die Theke des Lokals gemeint
gewesen sein sollen. Da sich aus der Erhebung des von der Mieterin
angebotenen Beweises wesentliche Erkenntnisse für die Auslegung
des Kaufvertrags hätten ergeben können, konnte die Vorinstanz diesen
Beweisantrag nicht unter Hinweis auf einen vermeintlich eindeutigen
Vertragswortlaut übergehen, ohne dadurch den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör zu verletzen. Dieser Verfahrensverstoß führte zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 123, 124, 242, 311 Abs. 2, 537 Abs. 2
Aufklärungspflichten bei Verhandlungen
über eine Aufhebung des Mietvertrags
Verhandeln Mietvertragsparteien über die vorzeitige Aufhebung
eines Mietverhältnisses, so muss der Vermieter über eine bereits er-
folgte Neuvermietung mit Wirkung vor dem Ablauf des ursprünglich
vereinbarten Mietendes aufklären.
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