Die Wohnungswirtschaft 3/2018 - page 80

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RECHT
WEG §§ 24 Abs. 7, 26, 43 Nr. 4
Verspätete Dokumentation in der
Beschluss-Sammlung; Verzeihungs­
ermessen
Nicht immer, wenn ein wichtiger Grund besteht, ist dies zwin-
gend gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer
mit dem Verlust des Verwalteramtes verbunden. Denn die Mehr-
heit der Eigentümer kann im Rahmen ihres „Verzeihungsermes-
sens“ die der Verwaltung vorgeworfenen Handlungen als nicht
so pflichtwidrig ansehen und damit verbindlich billigen (vgl. LG
Hamburg, Urteil vom 25.5.2011, 318 S 208/09, ZMR 2012, 290).
AG Hannover, Urteil vom 2.5.2017, 484 C 11037/16
Bedeutung für die Praxis
Selbst wenn der wiedergewählte Verwalter über mehrere Jahre
hinweg die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nicht
in die Beschluss-Sammlung gem. § 24 Abs. 7 WEG eingetragen hatte
und dadurch der einzige Regeltatbestand eines wichtigen Grundes
gem. § 26 Abs. 1 WEG erfüllt wurde, kommt es noch darauf an,
ob eine objektive Vertretbarkeit dieser Beschlussfassung über die
Wiederwahl zu bejahen ist oder eine unverzeihliche Pflichtverlet-
zung vorliegt. Letzteres ist in der Regel nicht der Fall, wenn nur
die Beschluss-Sammlung nicht korrekt geführt wurde. Es gibt eine
Vielzahl wichtiger Gründe, die weit schwerer wiegen: Veruntreuung
von Rücklagenbeträgen, Schikane von Eigentümern etc.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG §§ 10 Abs. 6, 22 Abs. 1, 14 Nr. 1; BGB § 1004
Errichtung des Anlehngewächshauses
Bei der Errichtung des Anlehngewächshauses auf der zur Sonderei-
gentumseinheit der Wohnungseigentümer gehörenden Dachterrasse
handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftli-
chen Eigentums, für das gemäß den §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG die
Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich ist.
AG München, Urteil vom 9.11.2016, 481 C 26682/15
Bedeutung für die Praxis
Selbst die nach der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Zustimmung des
Verwalters würde nicht genügen, da es sich insoweit um ein Zusatzerfor-
dernis handelt.
Die bloße Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des gemein-
schaftlichen Eigentums – auch ohne feste Verbindung mit der Terrasse
und ohne Substanzeingriff durch Verschraubungen etc. – genügt für das
Vorliegen einer baulichen Veränderung, der alle in diesem Fall (vorher)
hätten zustimmen müssen. So war das Beseitigungsverlangen hier be-
rechtigt. Ein ähnlich unrechtmäßiger Zustand bei anderen Sondereigentu-
men begründet keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 43
(Fortsetzungs-)Feststellungsklage zum
Abberufungsbeschluss?
Für eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage des Verwalters auf
Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses fehlt es jedenfalls dann an
einem Rechtsschutzinteresse, wenn der Verwaltervertrag nicht mit
dem Bestellungsrechtsverhältnis verknüpft ist. Dies gilt auch, wenn
auf Versammlung lediglich ein Beschluss über die Abberufung – und
nicht auch über die Kündigung des Verwaltervertrages – gefasst
worden ist.
LG Frankfurt/M., Urteil vom 30.11.2017, 2-13 S 135/15
Bedeutung für die Praxis
Da nach Ablauf des Bestellungszeitraums das Rechtsschutzbedürfnis für
die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses entfällt, weil der Verwalter
sein Amt dann nicht mehr ausüben kann, wäre allenfalls das Umstellen auf
eine – vor dem Verwaltungsgericht zulässige – Fortsetzungsfeststellungs-
klage denkbar. Diese Möglichkeit versagt das LG Frankfurt mit der ganz
herrschenden Meinung.
Ob sich die Abberufung komplett von dem Verwaltervertrag trennen lässt
und die Vergütungsansprüche des WEG-Verwalters nicht doch bereits aus
der Organstellung (dem Amt, das durch den Abberufungsbeschluss weg-
fällt) folgen, sich ergo nicht nur aus dem maßgeblichen Verwaltervertrag
ergeben, ist nicht endgültig geklärt.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
WEG § 24 Abs. 6 und 7
Berichtigung der Niederschrift
(Protokoll)
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung besteht
jedenfalls dann nicht, wenn sich durch die begehrte Änderung die
Rechtsposition des Klägers nicht rechtlich erheblich verbessern wür-
de. Dies ist bei Mitteilungen zum Sitzungsverlauf i.d.R. nicht der Fall.
LG Frankfurt/M., Beschluss vom 11.10.2017, 2-13 S 107/17
Bedeutung für die Praxis
Anträge auf Berichtigung der Niederschrift (Protokoll) sind meist erfolglos
und obendrein leicht vermeidbar, wenn sich die WEG-Verwalter imWe-
sentlichen auf ein reines Ergebnisprotokoll statt eines „Erlebnisprotokolls“
beschränken. Ausnahme: Erörterungen über das Risiko einer Nachschuss-
pflicht der Wohnungseigentümer müssen laut BGH (U. v. 25.9.2015, V ZR
244/14) – obwohl davon im Gesetz nichts steht und gute WEG-Verwalter
vorab informieren – aus dem Protokoll der Eigentü-merversammlung her-
vorgehen. Zum Berichtigungsbegehren vgl. auch Greiner ZMR 2015, 886 ff.
und LG Stuttgart, Urteil vom 5.8.2015, 10 S 10/15, ZMR 2015, 885 sowie
LG Frankfurt/M., Urteil vom 23.12.2016, 2-13 S 100/15, ZMR 2017, 261.
Dr. Olaf Riecke, Hamburg
1...,70,71,72,73,74,75,76,77,78,79 81,82,83,84
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