Die Wohnungswirtschaft 3/2018 - page 60

MARKT UND MANAGEMENT
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3|2018
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Neue Datenschutzverordnung
erfordert neuen Umgang mit Daten
Am 25. Mai 2018 tritt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen im Umgang mit personenbezogenen Daten
(z.B. von Interessenten, Mietern, Beschäftigten und Handwerkern) unmittelbar für alle
Unternehmen mit Sitz in Deutschland bzw. der Europäischen Union.
In erster Linie behandelt die DSGVO nicht das „Ob“
der Datenerhebung und -verarbeitung, sondern
regelt vor allem den Umgang mit den Daten, also
das „Wie“. In diesem Bereich gibt die DSGVO eine
Vielzahl von neuen Anforderungen vor, die eine
umfangreiche Analyse und Anpassung von be-
stehenden Prozessen imWohnungsunternehmen
erfordern.
Wohnungsunternehmen als „Verantwortli-
che“ für Datenverarbeitungen
Die Datenschutzgrundverordnung richtet sich in
erster Linie an „Verantwortliche“ bzw. „Auftrags-
verarbeiter“. Mit demBegriff „Verantwortlicher“
meint das Gesetz eine natürliche oder juristische
Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle,
die allein oder gemeinsam mit anderen über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von perso-
nenbezogenen Daten entscheidet. Insofern richtet
sich die Datenschutzgrundverordnung ausdrück-
lich auch an Wohnungsunternehmen.
Der Begriff „Auftragsverarbeiter“ ist engmit dem
Begriff des Verantwortlichen verbunden und legt
den verantwortlichen Akteur in den Fällen fest,
in denen entsprechende Verantwortlichkeiten
auf externe Dritte delegiert werden. Erfasst
sind Fälle, in denen Wohnungsunternehmen als
„Verantwortliche“ etwa Messdienstleister mit
der Verarbeitung von personenbezogenen Da-
ten betrauen. Letztere bezeichnet das Gesetz als
Auftragsverarbeiter. Aber auch für den Fall einer
Einbeziehung von Auftragsverarbeitern bleibt es
dabei, dass der „Verantwortliche“ weiterhin die
wesentlichen Entscheidungen über Zweck und
Mittel der Datenverarbeitung trifft.
Stellung des Datenschutzbeauftragten
Nach bisherigem Recht hat der Datenschutzbe-
auftragte eine lediglich beratende und unterstüt-
zende Funktion und übernimmt keine Gewähr
dafür, dass die für die Datenverarbeitung ver-
antwortliche Stelle auch alle datenschutzrecht-
lichen Standards umsetzt.
Die DSGVO erweitert den Aufgabenbereich des
Datenschutzbeauftragten deutlich. Dieser umfasst
nunmehr echte Kontroll- und Überwachungs-
pflichten. Danach obliegen dem Datenschutzbe-
auftragten u. a. folgende Aufgaben:
• Unterrichtung und Beratung des Verantwortli-
chen oder des Auftragsverarbeiters und der Be-
WP Christian Gebhardt
Referatsleiter Betriebswirtschaft,
Rechnungslegung und Förderung
GdW
Vorstand, GdW Revision AG
Berlin
Carsten Herlitz
Justiziar
GdW Bundesverband deutscher
Wohnungs- und Immobilienunter-
nehmen e.V.
Berlin
DATENSCHUTZMANAGEMENTSYSTEM
Datenschutzmanagement
Verarbeitungsverzeichnis
IT-Sicherheitskonzept
Datenschutz-Folgeabschätzung
Datenschutzrichtlinie
Schulungen
Dokumentation datenschutzrecht-
licher Verträge und Einwilligungen
Quelle: GdW
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