Die Wohnungswirtschaft 9/2017 - page 66

MARKT UND MANAGEMENT
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9|2017
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals kommunaler
Gesellschaften – Möglichkeiten und Anforderungen
Wohnungsunternehmen stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, ihre Eigenkapitalbasis
zu stärken. Dieser Beitrag skizziert eine Auswahl möglicher Maßnahmen und stellt überblicksartig
jeweils die Anforderungen und deren wesentliche bilanzielle Konsequenzen dar.
Immer strengere gesetzliche Vorgaben hinsicht-
lich der Energieeffizienz von Wohngebäuden
sind nur ein Grund für kontinuierlich steigende
Baukosten. Zwar sind die Kreditzinsen derzeit
historisch niedrig, dennoch koppeln die finan-
zierenden Banken Kreditvergaben bzw. deren
Konditionen u. a. an Bilanzkennzahlen der kre-
ditnehmenden Wohnungsunternehmen. Um
breite Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum
versorgen zu können, verzichten soziale Woh-
nungsunternehmen bewusst auf Erträge. Deshalb
stellt sich hier die Frage, welche Möglichkeiten
Wohnungsunternehmen und ihre Gesellschafter
haben, das Eigenkapital zu stärken.
Im Folgenden werden verschiedene Methoden
zur Vermehrung des Eigenkapitals beschrieben.
Nach den Umständen des Einzelfalls können bei-
hilferechtliche Fragestellungen auftreten, auf die
hier nicht eingegangen wird. Die Ausführungen
beziehen sich insbesondere auf Wohnungsunter-
nehmen in der Rechtsform einer GmbH.
Ordentliche Kapitalerhöhung
mittels Bareinlage
Eine Möglichkeit der Stärkung des Eigenkapitals
stellt die Zuführung neuen Eigenkapitals entweder
durch die bestehenden Gesellschafter oder durch
Dritte, dar. Die Kapitalzufuhr kann dabei in der
Form einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals
(ordentliche Kapitalerhöhung) erfolgen. Diese
bewirkt, dass sich das in der Satzung ausgewie-
sene Stammkapital erhöht. Das Stammkapital ist
gesellschaftsrechtlich vor einer Rückgewähr an
die Gesellschafter besonders geschützt. Zunächst
bedarf es eines satzungsändernden Beschlusses
der Gesellschafter (mit qualifizierter Mehrheit)
zur Durchführung der Kapitalerhöhung. Dieser
Beschluss ist notariell zu beurkunden (siehe ne-
benstehende Tabelle).
Hinzuweisen ist neben weiteren Voraussetzungen
(z. B. Übernahmeerklärung und deren Annahme,
(Teil-) Leistung der Einlage) insbesondere auf
die notwendige Anmeldung und Eintragung
im Handelsregister. Erst ab dem Zeitpunkt der
Eintragung ist die beschlossene Kapitalerhö-
hung wirksam. Liegt zwischen dem Datum des
Beschlusses und der Eintragung ein Bilanzstich-
tag, ist bilanziell danach zu unterscheiden, ob
die Einlage bereits geleistet wurde: Ist dies
nicht der Fall, ist nach den Grundsätzen zur
Bilanzierung schwebender Geschäfte über die
Kapitalerhöhung lediglich im Anhang zu berich-
ten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Einlage
eingefordert wurde oder nicht. Ist die Einlage
bereits geleistet, darf diese bis zur Eintragung
grundsätzlich nicht als Eigenkapital bilanziert
werden. Aufgrund der Nähe zum Eigenkapital
ist jedoch ein bilanzieller Ausweis unmittelbar
nach dem Eigenkapital mit der Bezeichnung
„Zur Durchführung der beschlossenen Kapital-
erhöhung geleistete Einlagen“ sachgerecht. Dies
gilt auch dann, wenn die Eintragung in der Zeit
zwischen dem Bilanzstichtag und der Aufstellung
des Jahresabschlusses erfolgt, da in diesem Fall
das bilanzielle Stichtagsprinzip zur Anwendung
kommt. Soweit die Gesellschafter Beträge über
den Nennbetrag der neuen Geschäftsanteile hi-
naus leisten (sog. Agio) sind diese in der Kapi-
talrücklage zu erfassen.
Ordentliche Kapitalerhöhung
mittels Sacheinlage
Neben Bareinlagen sind auch sonstige Vermö-
gensgegenstände (z. B. Grundstücke) für Zwe-
cke der Kapitalerhöhung einbringungsfähig. In
diesem Fall liegt eine Sacheinlage vor, die an-
ders als die Bareinlage vor der Eintragung im
Handelsregister vollständig erbracht sein muss.
Bar- und Sacheinlagen können miteinander kom-
biniert werden. Der Bewertung der im Wege der
Sacheinlage eingebrachten Vermögensgegen-
stände kommt hierbei eine besondere Bedeu-
tung zu. Das Registergericht prüft dabei, ob
eine unzulässige Überbewertung vorliegt, z. B.
anhand von Nachweisen über Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Einbringenden, Bewer-
tungsgutachten von Sachverständigen usw. Die
Folge einer Überbewertung (nicht jedoch einer
Unterbewertung) wäre u. a. die Ablehnung der
Eintragung. Die Beweislast, dass die eingelegten
Vermögensgegenstände werthaltig sind, obliegt
dem Einlegenden.
Die bei einer Sacheinlage zusätzlich notwendigen
Schritte lassen sich auch nicht dadurch umgehen,
dass zunächst eine Bareinlange erfolgt und der
betroffene Vermögensgegenstand anschließend
durch Kauf erworben wird. In diesem Fall liegt
WP/StB Martin Unterrainer
Stellv. Geschäftsbereichsleiter
Wirtschaftsprüfung
VdW Bayern
München
Maximilian Wirsching
VdW Bayern
München
1...,56,57,58,59,60,61,62,63,64,65 67,68,69,70,71,72,73,74,75,76,...84
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