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eine so genannte verdeckte Einlage vor, wonach
der Gesellschafter von seiner Einlagepflicht nur
insoweit befreit wird, als die Sacheinlage wert-
haltig ist.
Weitere, im Folgenden nicht weiter behandel-
te Formen sind die Kapitalerhöhung aus Ge-
sellschaftsmitteln, bei der bislang nicht der
Kapitalbindung unterliegende Rücklagen (z. B.
Gewinnrücklagen) in gezeichnetes Kapital umge-
wandelt werden (es aber per saldo nicht zu einer
Eigenkapitalerhöhung kommt) und die Eigenka-
pitalerhöhung in Gestalt des sog. genehmigten
Kapitals, bei der ratierlich über einen bestimmten
Zeitraum das Kapital sukzessive erhöht werden
kann.
Zuführung zur Kapitalrücklage
Die Durchführung einer Kapitalerhöhung ist wie
erläutert an zahlreiche formale Kriterien gebun-
den. Wenn es dem Gesellschafter „nur“ darum
geht, der Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen,
ist das auch durch eine Zuführung (Dotierung) der
Kapitalrücklage möglich (siehe Tabelle).
Einer Satzungsänderung bedarf es in diesen Fäl-
len nicht und auch keiner Eintragung im Han-
delsregister. Anders als das gezeichnete Kapital
ist die Kapitalrücklage in deutlich geringerem
Umfang durch das Gesellschaftsrecht verwen-
dungsbeschränkt und kann grundsätzlich jeder-
zeit an die Gesellschafter ausgekehrt werden.
Wird eine Kapitalrücklage wieder aufgelöst, ist
dies zwingend bei Aufstellung der Bilanz zu be-
rücksichtigen.
Die Einlage in die Kapitalrücklage muss durch
den Gesellschafter freiwillig sein und ohne Ge-
genleistung erfolgen. Ebenso wie bei der Kapi-
talerhöhung ist es möglich, die Einlage nicht in
bar, sondern in Form einer Sacheinlage zu leisten.
Auch hier ist auf entsprechende Nachweise hin-
sichtlich der Werthaltigkeit der eingebrachten
Vermögensgegenstände sowie ggf. auf weite-
re Formalien (z. B. Formvorschriften, wenn ein
Grundstück Gegenstand der Sacheinlage ist) zu
achten. Steuerlich ist noch wichtig, dass eine
Entnahme aus der Kapitalrücklage zur Folge
haben kann, dass diese eine 3/7-Belastung an
Ertragsteuer auslöst (EK 02). Zur Vermeidung
dieses Nachteils ist daher sicherzustellen, dass
die der Kapitalrücklage zugeführten Beträge
nicht vor dem Geschäftsjahr 2020 wieder an die
Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Die Umwandlung von (Gesellschafter-)Dar-
lehen in Eigenkapital – Debt to Equity Swap
Eine besondere und aktuell beliebte Form der
Sacheinlage stellt die Umwandlung von (Gesell-
schafter-)Darlehen in Eigenkapital dar. Anlass
für derartige Transaktionen ist regelmäßig die
Stärkung des Eigenkapitals (z. B. anlässlich ei-
ner Unternehmenssanierung). Seitens des Einle-
genden werden (ggf. besicherte) Darlehen gegen
(im Insolvenzfall nachrangiges) Eigenkapital ge-
tauscht. Andererseits erhält der umwandelnde
Gläubiger nach der Transaktion Stimmrechte
sowie ggf. die Chance auf Teilhabe am Unter-
nehmenserfolg.
ein Kurzgutachten eines Wirtschaftsprüfers, der
neben der Unternehmensplanung vor allem bi-
lanzielle Aspekte zur Würdigung der Werthaltig-
keit heranzieht, erfolgen. Kommt man hierbei
zum Ergebnis, dass die Forderung nicht (vollum-
fänglich) werthaltig ist, ist nur der werthaltige
Teil der einzubringenden Forderung in gezeich-
netes Kapital umzuwandeln. Aus der Sicht der
Gesellschaft erfolgt insoweit eine Umbuchung
VERGLEICH ZWISCHEN DER EINBRINGUNG VON EIGENKAPITAL
DURCH GEZEICHNETES KAPITAL UND KAPITALRÜCKLAGE
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklage
Bareinlage
Sacheinlage
Gesellschafterbeschluss
(notariell beurkundet)
Handelsregistereintragung
x
Besonders ausschüttungsgeschützt
x
Hierzu ist seitens des Gläubigers zunächst not-
wendig, dass dieser seine Forderung in eine ge-
sellschaftsrechtliche Beteiligung umzuwandeln
gewillt ist. Regelmäßig erfolgt bei der Gesell-
schaft zunächst ein Beschluss über die Durchfüh-
rung einer Kapitalerhöhung. Die Einlageleistung
erfolgt dann dergestalt, dass der Gläubiger die
ihm gegen die Gesellschaft zustehende Forde-
rung einbringt (mit der Folge des Erlöschens der
Forderung durch Konfusion) bzw. der Gläubiger
die Forderung erlässt. Nach den Umständen
des Einzelfalls können sich die Beteiligungs-
verhältnisse der Gesellschafter untereinander
nach Durchführung des Debt to Equity Swaps
verändern.
In der Literatur unterschiedlich diskutiert wird
die Frage, ob die eingebrachte Forderung wert-
haltig sein muss und bejahendenfalls wie die
Werthaltigkeit nachzuweisen ist. Vor allem im
Falle der Sanierung wird oftmals die betroffene
Forderung nicht mehr vollumfänglich werthaltig
sein. Teilweise wird die Meinung vertreten, die
Forderung könne stets zumNennwert (also ohne
Werthaltigkeitsnachweis) in gezeichnetes Kapital
umgewandelt werden. Die herrschende Meinung
verlangt aufgrund des Grundsatzes der realen
Kapitalaufbringung, dass nur der werthaltige
Teil in Stammkapital umgewandelt werden kann.
Die Registergerichte fordern regelmäßig vor Ein-
tragung einen Nachweis über die Werthaltigkeit
der einzubringenden Forderung und vertreten
demzufolge ebenfalls letztere Auffassung. Der
Nachweis über die Werthaltigkeit kann z. B. durch
der Verbindlichkeit gegen das gezeichnete Kapi-
tal. Der nicht werthaltige Teil der Verbindlichkeit
ist ertragswirksam aufzulösen, was sich vor allem
infolge der jüngsten Verwerfung steuerlicher Pri-
vilegierungen durch den BFH für Gesellschaften
im Sanierungsfall negativ auswirken kann.
Neben einer Erhöhung des Stammkapitals kann
auch der Debt to Equity Swap alternativ durch
Dotierung der Kapitalrücklage erfolgen. Die oben
genannten Voraussetzungen sind hierbei eben-
falls zu beachten.
Fazit
Welche Form zur Erhöhung des Eigenkapitals
letztendlich gewählt wird und welche formellen
Voraussetzungen hierbei zu erfüllen sind, hängt
von den individuellen Gegebenheiten ab und ist
vor Durchführung der Maßnahme genau zu prü-
fen. Für Auskünfte und bei Fragen stehen Ihnen
die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und ihre
nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten gerne zur Verfügung.
Quelle: GdW
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