MARKT UND MANAGEMENT
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11|2016
Sie schreiben nicht vor, dass Unternehmen regel-
mäßig ihreMitarbeiterlistenmit den bereitgestell-
ten Terrorlisten vergleichen müssen. Wie Unter-
nehmen diese Vorschriften umsetzen, lassen die
Verordnungenweitgehend offen. Das ist auch der
Grund, warumdie Verunsicherung der Wirtschaft
so groß ist: Der weitreichende Regelungsgehalt
der EG-Verordnungen wird von fehlenden kon-
kreten Handlungsempfehlungen für Unternehmen
begleitet.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle empfiehlt in seinem Merkblatt „Länder-
unabhängige Embargomaßnahmen zur Terro-
rismusbekämpfung” zur Einhaltung des Verbots
der Zurverfügungstellung von Geldern und wirt-
schaftlichen Ressourcen „flexible Lösungen”. Die-
se seien „von der Ausgestaltung der betriebsin-
ternen Abläufe des jeweiligen Unternehmens
abhängig”. Für die „unternehmensinterne Um-
setzung der Pflicht zur Einhaltung der Verbote las-
sen sich daher keine allgemeingültigen Aussagen
treffen”. Auch hier bleiben die offiziellen Vorga-
ben also vage. Weder gesetzliche Bestimmungen
noch Literatur geben praktische Ansatzpunkte für
Abgleichroutinen vor.
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Dieses „Vakuum“ führt dazu, dass in Rechtspre-
chung, Fachliteratur und der Praxis viel Raum für
kontroverse Diskussionen besteht. Insbesondere
äußern Arbeitsrechtler und Datenschutzbeauf-
tragte ihre Einschätzung und Bedenken zur recht-
mäßigen Umsetzung und Ausgestaltung des Lis-
tenabgleichs. Dabei ist in datenschutzrechtlicher
Hinsicht mittlerweile weitestgehend anerkannt,
dass ein Terrorlisten-Screening grundsätzlich
zulässig ist. Diese Auffassung bestätigt auch eine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom19. Juni
2012 – VII R 43/11, die eine Tendenz der Judika-
tive in Richtung „Pro Listenabgleich” bekundet.
Danach besteht zwar nach wie vor keine explizite
Screening-Pflicht, Listenabgleiche mit Stamm-
daten durchzuführen; die oben genannte Recht-
sprechung tendiert aber eindeutig dahin, diese
grundsätzlich als zulässig zu erachten.
Da das Thema aufgrund der aktuellen Brisanz an
Bedeutung gewinnt, ist aktuell viel Aktivität auch
bei IT-Anbietern erkennbar, die die Unternehmen
mit ihren technischen Ansatzpunkten umwerben.
Handlungsansätze in der
(wohnungswirtschaftlichen) Praxis
In der Wohnungswirtschaft ist nach wie vor
nicht eindeutig geregelt oder entschieden, ob
der Bereich Vermietung überhaupt unter die
Anti-Terrorismus-Vorschriften, insbesondere
unter den Begriff der Zurverfügungstellung
„wirtschaftlicher Ressourcen“, fällt. Da sich die
Rechtsgrundlagen auch durch die neuen Anti-
Terrorismus-Vorschriften nicht geändert haben,
stellt sich nach wie vor die Frage, ob eine Prü-
fungspflicht im Vorfeld der Wohnungsvergabe
besteht.
Nach einer Stellungnahme des Bundesministeri-
ums für Wirtschaft und Technologie aus dem Jahr
2008 ist vertretbar, dass für Wohnungsunterneh-
men keine Prüfungspflicht im Vorfeld der Woh-
nungsvergabe besteht. Das Ministerium vertritt
hierzu die Auffassung, dass die entsprechenden
EU-Verordnungen die persönliche Verwendung
von „wirtschaftlichen Ressourcen“, wie es in den
EU-Verordnungen heißt, gerade nicht meinen.
Etwas anderes gilt nach dem Ministerium dann,
wenn für den Vermieter absehbar ist, dass der
Wohnraum auch für den Erwerb von Geldern ver-
wendet werden soll, etwa durch Untervermietung
und für die gewerbliche Vermietung. Auch aktuell
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fasst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle in seinemMerkblatt „Länderunabhängi-
ge Embargomaßnahmen zur Terrorismusbekämp-
fung” nur die Vermietung von Gewerberaumunter
den Begriff „wirtschaftliche Ressourcen“.
Diese Auffassung war bislang zu begrüßen, da
in der Praxis zahlreiche Schwierigkeiten bei der
„sicheren“ Identifizierung von Personen über Lis-
ten, bei denen neben demProblemeiner Namens-
gleichheit
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auch die Aktualität oft in Frage steht,
bestehen. Hinzu kommen viele offene Fragen (z. B.
Kautionsrückzahlung und Betriebskostenerstat-
tung als Zurverfügungstellung wirtschaftlicher
Ressourcen auch imMietverhältnis mit Privaten?
Frequenz des Screenings? Einsatz des Betriebs-
rats? Wie läuft das weitere Verfahren bei einem
Treffer ab? Prozessbeschreibungen?). Ganz un-
abhängig hiervon stellt sich auch die Frage, ob
der Einsatz überhaupt zielführend ist. So ist kaum
davon auszugehen, dass sich ein Terrorist mit sei-
nem richtigen Namen einmieten wird.
Für den Bereich Vermietung an Privat besteht nach
wie vor aktuell kein zwingendes Handlungsgebot.
Bei der gewerblichen Vermietung und allgemein
Hysen
Hüseyn
Hysejn
Huseyn
Hocine
Hissene
Hosejn
Hissein
Gusejn
Gusseinow
Muhamet
Mehmed
Muhammad
Muhammed
Mochamed
Muhammet
Muhamed
Mahoma
Mehmet
Mahomet
Mohamed
Gusseynov
Hussaini
Huseynow
Hüseynow
Hüseyin
Hussain
Hossein
usay
Hossain
Husayn
Hussayn
Husain
Hussein
Husseini
Quelle: VdW Bayern
SCHWIERIGKEITEN BEI DER PERSONENIDENTIFIZIERUNG