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11|2016
Das Gefahrenbewusstsein ist daher nach wie vor
gering. Das Risikoszenario wirkt unwahrschein-
lich. Durch die aktuellen Anschläge und die stets
latente Terrorgefahr in Europa gewinnen die Ver-
ordnungen und Richtlinien als Compliance-Pflicht
in den Unternehmen der Mitgliedsstaaten dennoch
immer mehr an Bedeutung.
ImNachfolgendenwerden Rechtsgrundlagen und
daraus resultierende Pflichten dargestellt, der ak-
tuelle Diskussionsstand in Rechtsprechung, Fach-
literatur und Praxis wiedergegeben und versucht,
mögliche Handlungsansätze für die (Wohnungs-)
Unternehmen aufzuzeigen.
Rechtliche Grundlagen
Auf europäischer Ebene wurde nach den Anschlä-
gen vom 11. September 2001 auf terroristische
Bedrohungen mit verschiedenen, unmittelbar
geltenden EU-Verordnungen (2580/2001;
881/2002) reagiert. Inhalt ist generell die Be-
seitigung der finanziellen Grundlagen des Terro-
rismus. Dabei verpflichten die Verordnungen alle
Unternehmen innerhalb der EU, innerbetriebliche
Vorkehrungen zu treffen, dass Geschäftskontakte
zu gesperrten Personen, Organisationen, Vereini-
gungen und Unternehmen weder aufgebaut noch
unterhalten werden.
Die verdächtigen Personen und Organisationen
werden in Listen aufgeführt, die regelmäßig
aktualisiert werden. Den aufgelisteten Perso-
nen, Organisationen, Vereinigungen und Un-
ternehmen dürfen nach Art. 2 der VO (EG) Nr.
881/2002 keine Gelder, sonstige finanzielle
Vermögenswerte, wirtschaftliche Ressourcen
oder Finanzdienstleistungen bereitgestellt
werden. Deshalb bezeichnet man diese Rege-
lung auch als „Bereitstellungsverbot”. Dieses
Bereitstellungsverbot gilt uneingeschränkt für
alle Unternehmen in der EU und somit auch für
Wohnungsunternehmen.
Des Weiteren wurde im Zuge der internationa-
len Terrorismusbekämpfung im Mai 2015 durch
das Europäische Parlament die Vierte Anti-
Geldwäsche-Richtlinie (EU 2015/849) und die
neue Geldtransfer-Verordnung (EU 2015/847)
im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitglieds-
staaten haben zwei Jahre Zeit, also bis Mitte
2017, die neue Richtlinie in nationales Recht
umzusetzen. Auch wenn die Thematik auf den
ersten Blick eher dem Finanzsektor zuzuordnen
ist, so verpflichtet die Richtlinie auch bestimmte
Dienstleister aus dem Nicht-Finanzsektor, zum
Beispiel Notare, Rechtsanwälte, Abschlussprü-
fer, externe Buchprüfer und Steuerberater, zur
Mitwirkungspflicht der Einholung registerrele-
vanter Informationen. Die Mitgliedsstaaten sind
zudem gehalten, die Richtlinie auf weitere Berufe
oder Unternehmenskategorien auszudehnen, bei
deren Tätigkeiten es besonders wahrscheinlich
ist, dass sie für Geldwäsche oder Terrorismus-
finanzierung genutzt werden. Was das konkret
für Wohnungsunternehmen, insbesondere für
Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrich-
tung, bedeutet, bleibt bis zur Umsetzung der
Richtlinie in Deutschland abzuwarten. Eine di-
rekte Verpflichtung der Wohnungsunternehmen
ist derzeit nicht erkennbar.
Am 30. Juli 2016 ist darüber hinaus das neue
Gesetz zum besseren Informationsaustausch
bei der Bekämpfung des internationalen Ter-
rorismus in Kraft getreten. Dieses neue Anti-
Terror-Paket richtet sich somit an Behörden
und ist in wirtschaftlicher Hinsicht nur für Te-
lekommunikationsdienstanbieter relevant und
bedarf deshalb an dieser Stelle keiner näheren
Betrachtung.
Bei Verstößen gegen die vorgeschriebenen
Pflichten verlangt der europäische Gesetzgeber
von den einzelnen Mitgliedstaaten die Festlegung
von Sanktionen, die wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein müssen. Daher können
Unternehmen und verantwortlich handelnde
Personen in Deutschland im Fall des Verstoßes
mit Sanktionen aus § 18 Außenwirtschaftsgesetz
(AWG) und §§ 130, 30 OWiG belegt werden. Es
kommen eine Straftat oder eine Ordnungswid-
rigkeit in Betracht. Vorsätzliche Verstöße können
mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren geahndet werden. Wegen der Un-
terlassung erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen
kann eine Unternehmensgeldbuße verhängt wer-
den. Zusätzlich drohen Einträge in das Gewerbe-
zentralregister.
Wie die rechtlichen Folgen bei Verstößen für die
verantwortlichen Personen genau aussehen wer-
den, wird die Rechtsprechung in den nächsten
Jahren sicherlich zeigen. Anzunehmen ist aber
tendenziell, dass die ersten öffentlichen Reak-
tionen deutlich sein werden. Im Gegensatz zu
haftungsrechtlichen Sanktionierungen sind die
drohenden Reputationsschäden für Unterneh-
men kaum kalkulierbar.
Diskussionsstand in Rechtsprechung und
Fachliteratur
Zur Fragestellung der Umsetzung des Bereitstel-
lungsverbots sagen die Anti-Terror-Verordnungen
der EG zunächst nicht viel aus. Sie verbieten ein-
deutig, dass Unternehmen – auf welcheWeise auch
immer – Terrororganisationen über ihre identifi-
zierbaren Mitglieder finanziell unterstützen.
HINTERGRUND
Untervermietung
gewerbliche Vermietung
Anstellungsverhältnisse
Wohnungsunternehmen
Juris-Finanz-Transaktionsliste:
Identifizierung der Person bzw. des
wirtschaftlich Berechtigten
§§
Quelle: VdW Bayern