DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2015 - page 55

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nungen. Für die Nutzung des volkseigenen Grund
und Bodens wurde ihnen ein dingliches Nutzungs-
recht verliehen. Dieser Rechtszustand des getrenn-
ten Eigentums galt nach der Wiedervereinigung
zunächst weiter. Nach dem Einigungsvertrag war
der von denWohnungsgenossenschaften genutzte
Grund und Boden auf die Kommunen übergegan-
gen, allerdings mit der Verpflichtung, diesen auf
die Wohnungsgenossenschaften zu übertragen.
Die Kommunen haben den Auftrag jedoch nicht
erfüllt: Anfang 1993 waren erst knapp 27% der
Grundflächen übertragen. Dies war ein wesentli-
ches Hemmnis für notwendige Investitionen der
Wohnungsgenossenschaften in ihre Bestände.
Aufgrund der schwierigen Situation ist schließ-
lich der Gesetzgeber tätig geworden. Mit dem
Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz
vom Juni 1993 wurden die Wohnungsgenossen-
schaften kraft Gesetz unmittelbarer Eigentümer
des von ihnen für Wohnzwecke genutzten Grund
und Bodens. Für die Eigentumsübertragung hatten
sie der Belegenheitsgemeinde einen Geldbetrag in
Höhe von 1 – 3 DM/m
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zu leisten. Darüber hinaus
mussten die Genossenschaften, soweit der über-
tragene Grund und Boden vor dem 1. Juli 2003
veräußert wurde, einen Anteil des Veräußerungs-
erlöses an die Gemeinde abführen.
Mit dem gesetzlich festgelegten Eigentumsüber-
gang waren die Wohnungsgenossenschaften je-
doch noch nicht als Eigentümer imGrundbuch ein-
getragen. Gründe hierfür waren u. a. das komplexe
Verwaltungsverfahren der Zuordnung. Insgesamt
war auch im wohnungswirtschaftlichen Bereich
die Neuordnung des Grund und Bodens mit einer
Vielzahl von Problemen behaftet, die nur durch
eine umfangreiche Gesetzgebung schrittweise
ermöglicht werden konnte.
Weiterer Änderungsbedarf
der Satzungen und Register
Im Juni 1990 wurde das bundesdeutsche Genos-
senschaftsgesetz in der DDR (wieder) eingeführt.
Damit wurden die Rechtsvorschriften der DDR
mit den Musterstatuten für AWG und GWG außer
Kraft gesetzt. Eine Einführungsverordnung der
letzten DDR-Regierung vom August 1990 er-
klärte die AWG und GWG ausdrücklich „als Ge-
nossenschaften im Sinne des bundesdeutschen
Genossenschaftsgesetzes“. Diese Rechtsposition
wurde schließlich auch im wiedervereinigten
Deutschland anerkannt. Das bedeutete, dass sich
die Wohnungsgenossenschaften der DDR nicht
um- oder neugründen mussten. Erforderlich war
lediglich eine Anpassung der Satzung an das Ge-
nossenschaftsgesetz. Die Satzungsänderungen
hatten die nach den bisherigen Statuten gebil-
deten Organe, die Mitgliederversammlung oder
die Delegiertenversammlung, zu beschließen. Die
geänderte Satzung bildete dann die Grundlage für
eine Eintragung im Genossenschaftsregister.
Die Beschlussfassung der neuen Satzung durch
die – nach demDDR-Musterstatut mögliche – De-
legiertenversammlung wurde jedoch, jedenfalls
ab Oktober 1990, kritisch gesehen. Denn die De-
legiertenversammlung entsprach nicht der Ver-
treterversammlung im Sinne des § 43a GenG. Sie
wurde bei großen AWG als Vertreter der Mitglieder
gebildet, allerdings zum Teil nicht durch Wahlen
und nach anderen Kriterien als nach § 43a GenG.
Die Beschlussfassung allein durch die General-
bzw. Mitgliederversammlung hätte die großen
AWG jedoch vor unlösbare Probleme gestellt. Ca.
400 der 796 Wohnungsgenossenschaften hatten
mehr als 3.000 Mitglieder; hierunter gab es auch
auch Genossenschaftenmit bis zu 20.000Mitglie-
dern. Bei dieser großen Anzahl waren Mitglieder-
versammlungen, in denen die Satzung beschlossen
und diskutiert wird, schon organisatorisch nicht
möglich. Schließlich wurde durch eine Heilungs-
klausel (§ 57 Abs. 4 DM-Bilanzgesetz) klargestellt,
dass auf die Beschlüsse der Mitgliederversamm-
lung das ab 1. Juli 1990 geltende Statut der Ge-
nossenschaften mit den danach beschlossenen
Änderungen anzuwenden ist. Damit war klar, dass
auch die Delegiertenversammlungen die nach dem
Genossenschaftsgesetz erforderlichen Satzungs-
änderungen beschließen konnten.
Gründungsversammlung des Verbands der Wohnungsgenossenschaften der DDR am 13. März 1990 in Berlin
Quelle: GdW
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