Der Verwalter-Brief 6/2015 - page 12

Auch das noch
Das Vogelzimmer
Mit der Tierliebe sehr gut gemeint hat es eine Mieterin in einem Fall,
den das AG Menden auf dem Tisch hatte. 60 bis 80 Vögel hielt die
Mieterin in einem Zimmer ihrer 51-Quadratmeter-Wohnung. Statt mit
einer Tür war das Zimmer mit Maschendraht abgegrenzt und die Vögel
konnten sich darin frei bewegen. Den anderen Hausbewohnern stank
das im wahrsten Sinne des Wortes gewaltig. Trotz Aufforderung, die
Tierhaltung zu beenden, behielt die Mieterin ihr Federvieh, sodass ihr
schließlich die Kündigung ins Haus flatterte.
„Vollkommen zurecht“, befand das AG Menden (Urteil v. 5.2.2014, 4 C
286/13). Zwar könnten Mieter grundsätzlich Kleintiere wie Vögel auch
ohne Erlaubnis des Vermieters in einer Wohnung halten. Aber auch hier
gelte es, den zulässigen Mietgebrauch zu beachten. Diesen sah das
Gericht deutlich überschritten, weil das „Vogelzimmer“ überhaupt nicht
mehr zum Wohnen genutzt werden konnte und es auch nicht möglich
war, dieses zu reinigen, zu belüften und zu beheizen. Dass auch noch
die anderen Mieter gestört wurden, kam erschwerend hinzu.
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Der Verwalter-Brief
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 6.7.2015.
Standpunkt
Dr. Oliver Elzer, Berlin
Si tacuisses!
Ob Geräusche, wenn sie von Kindern ausge-
hen, als Lärm anzusehen ist, darüber kann man streiten. Dies
sahen unsere Volksvertreter nicht anders. Sie nahmen daher,
obwohl die Gerichte den Kindern regelmäßig zur Seite standen,
einige prominente Fälle behaupteter Kinderfeindlichkeit zum An-
lass, vorsorglich das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
zu ändern. Dort ist seit 2011 zu lesen, dass Geräuscheinwirkun-
gen, die durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine
„schädliche Umwelteinwirkung“ sind.
Was heißt das für Mieter und Wohnungseigentümer? Der Bundes-
gerichtshof konnte eine Stellungnahme hierzu bislang vermei-
den. Bereits im Sommer 2012 war beim Sachenrechtssenat zwar
schon nachzulesen, dass die Wertungen des BImSchG bei der Fra-
ge, welcher Gebrauch einem Wohnungseigentümer möglich sei,
zu beachten seien. Diese Worte waren aber nicht entscheidungs-
erheblich. Klar positioniert hat sich jetzt – für beide Senate – aber
der Mietrechtssenat. Er meint, die vom BImSchG angeordnete
„Privilegierungsregelung“ sei nach dem Willen des Gesetzgebers
darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich
und das damit „vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbar-
recht“ hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das
Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht auszustrahlen, so-
fern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant
ist.
Dies liest sich kinderfreundlich – und ist es auch. Ich halte es
dennoch – mit Verlaub – für einen ausgemachten „Schmarrn“.
Kreischen, schreien oder brüllen Tageskinder über meinem Kopf,
so stört das. Jedenfalls mich. Das ist Lärm und sollte, ist es die
Folge eines Gewerbes, auch nicht hingenommen werden müs-
sen. Im Verhältnis von Mietern und Wohnungseigentümern sollte
das BImSchG keinen Platz haben. Man möchte sagen: basta! Das
kann man natürlich anders sehen. Wer mir nicht folgen will, dem
wünsche ich freilich tagaus tagein ab dem frühen Morgen eine
Tagesmutter mit fünf Einjährigen an den Hals! Viel Spaß!
Zitat
Wer zu früh Erfolg hat, fängt an, sich selbst zu kopieren.
Friedensreich Hundertwasser (1928-2000), österr. Künstler
Cartoon
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