Der Verwalter-Brief 6/2015 - page 3

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Wenn Sie
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ment plus/pro“
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verwalter plus“
nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen-
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Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter-
Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
Unvollständige Zahlung heilt
Kündigung nur ausnahmsweise
Kündigt der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs frist-
los, kann der Mieter die Kündigung unwirksam machen, indem er die
Rückstände zahlt. Diese Wirkung tritt aber grundsätzlich nur bei einem
vollständigen Ausgleich der Schulden ein. Nur in Ausnahmefällen ist es
unerheblich, wenn ein – geringer – Teil der Rückstände offen bleibt.
Der BGH bejahte dies in einem Fall, in dem der Mieter nach einer Kündi-
gung im Dezember 2012 die offenen Mieten für November und Dezem-
ber 2012 nachzahlte, aber noch ein Restbetrag von 44 Euro aus dem
März 2010 offen blieb. Weil der verbliebene Rückstand einen geringen
Teilbetrag aus einem lange zurückliegenden Zeitraum betraf, sah der
BGH diesen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben als uner-
heblich an. (BGH, Beschluss v. 17.2.2015, VIII ZR 236/14)
Die Zahlung hat nur Auswirkungen auf eine fristlose Kündigung. Hat der
Vermieter neben der fristlosen Kündigung hilfsweise auch eine ordent-
liche Kündigung erklärt, bleibt letztere auch bei vollständiger Zahlung
wirksam.
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung durch den Vermieter
2757778
Verzug (Miete)
625882
BVI beruft Mediatoren zur
Streitschlichtung
Der Bundesfachverband der Immobilienverwalter (BVI) hat ein Projekt zur
Schlichtung von WEG-Streitigkeiten ins Leben gerufen. Die Schlichtungs-
verfahren im Streitfall zwischen Verwaltern und Wohnungseigentümern
sollen von eigens dafür ausgebildeten Mediatoren geführt werden.
Jeder der sieben BVI-Landesverbände verfügt über mindestens einen
Mediator. Die Mediatoren sind selbst Verwalter, die ausgebildet wurden,
Konflikte zu analysieren und die passenden Interventionen abzuleiten. Sie
können im Streitfall über die Geschäftsstelle des BVI angefragt werden.
Das Mediatoren-Modell des BVI hat sich im Zuge des neuen Verbrau-
cherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) entwickelt, das am 9.7.2015 in
Kraft tritt. Zukünftig müssen Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unter-
nehmern, die sich aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen ergeben,
außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen.
Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie-
ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra-
xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
Anmeldung unter
Die Mietpreisbremse
Mi., 17.6.2015, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt.
(116,62 Euro inkl. MwSt.)
Mit der sogenannten Mietpreisbremse wird erstmals auch für Neuver-
mietungen eine Obergrenze für Mieten eingeführt. Die Neuregelung
ist durch ein kompliziertes System von Voraussetzungen und Ausnah-
men und eine Fülle neuer Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Zudem sind
zahlreiche – schon jetzt unschwer absehbare – Folgen der Neuerung
gesetzlich überhaupt nicht geregelt.
Schwerpunkte dieses Online-Seminar sind die Voraussetzungen der
Mietpreisbremse sowie deren Ausnahmen und Rechtsfolgen.
Referent: Dr. Dr. Andrik Abramenko
BGH kompakt: Die wichtigsten Mietrechtsurteile im Überblick
Di., 23.6.2015, 14:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 69,00 Euro zzgl. MwSt.
(82,11 Euro inkl. MwSt.)
Mit diesem Online-Seminar erhalten Sie einen Überblick über die wich-
tigsten BGH-Urteile zum Mietrecht. Unterhaltsam und leicht verständ-
lich werden Sie durch den „Urteilsdschungel“ geleitet. Darüber hinaus
erhalten Sie Praxis- bzw. Vertragstipps, beispielsweise zum Mietver-
tragsschluss, den Schönheitsreparaturen oder zur Kaution.
Referent: RA Thomas Hannemann
Um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam zu
machen, muss die vollständige Zahlung der Rückstände spätestens
innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungs-
klage erfolgen oder sich in dieser Zeit eine öffentliche Stelle (z. B.
das Jobcenter) zur Zahlung verpflichten. Zudem kann der Mieter auf
diese Weise nur einmal innerhalb von zwei Jahren eine Kündigung
unwirksam machen.
PRAXIS-TIPP:
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
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