personalmagazin 05/17
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RECHT
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NEWS
Mutterschutz-Reform ab 2018
D
er Bundestag hat das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes
verabschiedet. Die wesentlichen Vorschriften der Reform werden
somit mit einiger Verzögerung am 1. Januar 2018 in Kraft treten.
Ursprünglich sollte das Vorhaben bereits zum Januar 2017 gelten, die Re-
form geriet jedoch ins Stocken. Das neue Mutterschutzgesetz erfasst künftig
mehr Mütter, auch der mutterschutzrechtliche Arbeitsschutz wird verstärkt.
Im Hinblick auf die zuletzt strittigen Gefährdungsbeurteilungen sollen
von der Bundesregierung im Einvernehmen mit den Bundesländern Emp-
fehlungen erarbeitet werden. Diese sollen Vollzugsbehörden und Arbeit-
gebern die Umsetzung erleichtern und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur
Verfügung stehen.
Feiertag
Zuschläge, die für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind grundsätzlich
steuerfrei. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs schränkt nun die Steuerfreiheit für Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Nachtzuschläge
ein, wenn Bereitschaftsdienste pauschal ohne Rücksicht darauf vergütet werden, ob die Tätigkeit zu begünstigten Zeiten erbracht wird.
Flexirente
Arbeitnehmer, die aufgrund eines Versorgungsbezugs rentenversicherungsfrei sind, können nach neuem Recht auf die beste-
hende Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesen Fällen ist gleichermaßen die Personengruppe 120 zu verwenden. Überdies muss
die hilfsweise verwendete Personengruppe 101 zum 1. Juli 2017 nicht rückwirkend korrigiert werden.
Fahruntüchtigkeit
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listen-
preises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts ist der geldwerte Vorteil dann aber
nicht anzuwenden, wenn ein Mitarbeiter einige Zeit fahruntüchtig ist.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
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Details zum AÜG
K
urz vor Inkrafttreten des Arbeitneh-
merüberlassungsgesetzes (AÜG) am
1. April hat die Bundesagentur für
Arbeit jetzt die Geschäftsanweisung zum
AÜG veröffentlicht, die die Neuregelungen
berücksichtigt. Die Lektüre der 101 Seiten
soll dem Praktiker die Umsetzung der Be-
stimmungen erleichtern, zum Beispiel die
Berechnung der Überlassungshöchstdauer.
Rechtsanwender erhalten damit Hinweise
darauf, welche Kriterien die Prüfer künftig
anwenden werden.
Mehr Infos für RV-BEA
M
it dem neuen Verfahren RV-BEA (Bescheinigungen Elekt
ronisch Annehmen) können Arbeitgeber die für eine
Leistungsgewährung erforderlichen Daten künftig auf ma-
schinelle Anforderung der Datenstelle der Rentenversicherung aus
dem Abrechnungsprogramm übermitteln. Damit die Rentenversiche-
rung die maschinelle Anforderung richtig adressieren kann, wird
zum 1. Januar 2018 im Meldeverfahren das neue Ordnungskriterium
„RV-Absendernummer“ eingeführt. Der Absender wird also künftig
doppelt eingetragen: um sich – wie bisher – als Absender im regulären
Meldeverfahren (Absendernummer) und zusätzlich als Absender und
möglicher Empfänger für maschinelle Anforderungen im Verfahren
RV-BEA zu identifizieren (RV-Absendernummer).
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erfasst: Ab 2018 gilt die
Mutterschutz-Reform.