personalmagazin 9/2016 - page 68

68
RECHT
_AGG
personalmagazin 09/16
H
aben Sie am 27. September
2016 schon etwas vor? Wenn
nicht, könnten Sie sich über-
legen, an einem offiziellen
Festakt des Bundesjustizministeriums
teilzunehmen. Grund der Feier ist das
zehnjährige Bestehen des Allgemei-
nen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Gleichzeitig soll, so ist der amtlichen Fei-
erankündigung zu entnehmen, die Öffent-
lichkeit auch erfahren, was das AGG beim
Diskriminierungsschutz bewirkt hat.
Der nachfolgende Beitrag kann und
soll sich mit dieser sozialpolitischen
Frage gar nicht auseinandersetzen,
geschweige denn eine Antwort darauf
liefern und den Sachverhalt bewerten.
Von
Thomas Muschiol
Wir wollen das Jubiläum vielmehr zum
Anlass nehmen, um einen praxisbezo-
genen, exemplarischen Rückblick auf
rechtliche Highlights zu geben, die beim
Umgang mit dem AGG aufgetreten sind.
Sie sind leider kein Grund zum Feiern.
Aus Zielen wird Anspruchsgrundlage
Die Auseinandersetzung der Arbeitsge-
richte mit dem AGG bestand zu Beginn
in weiten Teilen darin, die Tragweite
einzelner Vorschriften zu bestimmen.
Schnell zeigte sich dabei, dass die For-
mulierung des Gesetzestextes hand-
werklich nicht als parlamentarisches
Ruhmesblatt bezeichnet werden kann.
Schon bei der Auslegung des ersten
AGG-Paragrafen tauchten erhebliche
Schwierigkeiten auf, obwohl dort eigent-
lich nur das „Ziel des Gesetzes“ formu-
liert werden sollte. Dies geschah dadurch,
dass als Benachteiligungsgründe solche
wegen „der Rasse oder wegen der eth-
nischen Herkunft, des Geschlechts, der
Religion oder Weltanschauung, einer Be-
hinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität“ aufgelistet wurden.
Eine Zielbeschreibung dem Gesetz
voranzustellen, das ist durchweg lobens-
wert und hilft bei Meinungsstreitigkei-
ten als Auslegungshilfe. Nachdem aber
die ersten Entschädigungsklagen auf
den Richtertischen lagen, wurde schnell
klar: Es handelte sich bei dieser Zielbe-
schreibung nicht um eine bloße Ausle-
gungshilfe, sondern im Ergebnis um eine
sogenannte echte Anspruchsgrundlage.
Die Überschrift „Zielsetzung“, so ist in
Happy Birthday, AGG!
RÜCKBLICK.
Am 18. August 2016 gilt das AGG seit zehn Jahren. Auch wegen einiger
Urteile bleibt die Frage: Ist das Jubiläum wirklich ein Grund, ausgiebig zu feiern?
© KOYA79 / THINKSTOCKPHOTOS.DE
1...,58,59,60,61,62,63,64,65,66,67 69,70,71,72,73,74,75,76,77,78,...92
Powered by FlippingBook