wirtschaft und weiterbildung 3/2017 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
03_2017
Dr. Achim Zimmermann
Der Seminarmarkt lebt davon, dass neue Konzepte
entwickelt und angeboten werden. Für den innova-
tiven Trainer stellt sich die Frage, wie er sein Kon-
zept vor der Konkurrenz schützen kann. Ein solcher
Schutz ist allerdings nicht ohne Weiteres möglich.
Im Urheberrecht werden lediglich verkörperte
Werke geschützt. Dazu zählen Texte, Bilder und
auch Baupläne. Ein Konzept an sich ist gerade nicht
verkörpert. Es stellt lediglich eine Idee dar, die in
einzelnen Elementen umgesetzt wird. Zwar genießt
beispielsweise das vom Trainer an die Teilnehmer
ausgehändigte Skript grundsätzlich urheberrecht-
lichen Schutz. Allerdings geht es bei neuen Konzep-
ten regelmäßig um das große Ganze. Es soll eben
nicht nur das Skript geschützt werden, sondern das
Format an sich. Denn gerade das ist ja das Wichtige
bei einem innovativen Ansatz.
Das Urheberrecht hilft an dieser Stelle aber nicht
weiter. Gibt ein Trainer im Zusammenhang mit dem
Training Unterlagen an die Teilnehmer aus, so unter-
liegen diese zwar dem Urheberrecht. Führt er aber
etwa sein Rhetorikseminar im Schwimmbecken
durch, weil dabei angeblich die Stimme besser
geübt werden kann, ist dieser Ansatz aus urheber-
rechtlicher Sicht nicht schützbar. Unter Umständen
können noch die Homepage und etwaige Fotos von
den Veranstaltungen geschützt sein – das Konzept
an sich unterfällt diesem Schutz jedenfalls nicht.
Allerdings besteht eine Möglichkeit zum Schutz
eines Konzepts darin, ihm einen schlagkräftigen
Namen zu geben und diesen als Marke anzumel-
den. Das verhindert zwar nicht, dass die Konkurrenz
das Konzept abkupfert. Wichtig ist dabei, dann
unter dieser Marke am Markt aufzutreten. Nur so
wird den potenziellen Kunden deutlich, dass das
Konzept ausschließlich mit einem konkreten Trainer
verknüpft ist.
Die Marke erlaubt weiterhin, dass ihr Inhaber ande-
ren Personen verbieten kann, die Bezeichnung
ohne seine Genehmigung zu verwenden. Hierzu ein
Beispiel: Der Begriff „Photoreading“ ist als Marke
geschützt. Sein Inhaber kann also anderen Per-
sonen die Benutzung der Bezeichnung verbieten.
Die dahinter stehende Idee des fotografischen
Lesens lässt sich aber nicht schützen, und zwar
auch nicht über die Eintragung einer Marke.
Letztlich kann das Konzept über das Wettbewerbs-
recht geschützt sein. Das Wettbewerbsrecht soll
für einen fairen Wettbewerb zwischen den Markt-
teilnehmern sorgen. Ein wesentliches Element
dieses Rechtsgebiets ist der sogenannte Nach­
ahmungsschutz. Er soll Unternehmer
davor bewahren, dass ihre Produkte und
Dienstleistungen durch die Konkurrenz
abgekupfert werden. Damit unterfallen
auch Seminarkonzepte diesem Schutz.
Allerdings sind die Schwellen sehr hoch, die erfor-
derlich sind, damit aufgrund des Wettbewerbs-
rechts einem Konkurrenten die Nachahmung des
Formats verboten werden kann. Generell ist hierfür
eine „sklavische Nachahmung“ erforderlich.
Das bedeutet, dass der kopierende Trainer schon
sehr nah an der Seminarleistung des anderen sein
muss, damit ein Verbot greift. Das wird allerdings in
den seltensten Fällen vorkommen.
Kolumne Recht
Markenrecht:
Nicht alles lässt sich
schützen!
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
eine E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Im Urheberrecht ist der Schutz eines
Konzepts nicht vorgesehen.
Foto: Mark Mühlhaus
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