wirtschaft und weiterbildung 2/2016 - page 13

wirtschaft + weiterbildung
02_2016
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Foto: Achim Zimmermann
Dr. Achim Zimmermann
Das Urheber- und Markenrecht bietet Coachs,
Trainern und Beratern die Möglichkeit, ihr geistiges
Eigentum beziehungsweise visuelles Erscheinungs-
bild zu schützen. Um diese Rechte zu kennzeichnen,
gibt es in Deutschland und weltweit verschiedene
Möglichkeiten: Für den Urheber steht das ©-Zeichen
zur Verfügung, das für „Copyright“ steht.
Es stammt aus den USA. Dort wurde es 1909
gesetzlich eingeführt. In den Vereinigten Staaten
war es zur Erlangung des Urheberrechts erforder-
lich, dass dieses bei der Library of Congress einge-
tragen wurde. Sofern ein Werk nicht mit diesem Zei-
chen versehen war, verlor der Inhaber seine Rechte.
Mittlerweile ist die Anbringung des Copyright-Ver-
merks zwar nicht mehr erforderlich. Dennoch kann
es weiterhin genutzt werden und kann eine Erleich-
terung mit sich bringen, wenn der Rechteinhaber
Schadensersatzansprüche – insbesondere in den
USA – geltend machen will.
In Deutschland ist der Urheber nicht verpflichtet,
sein Werk zu kennzeichnen. Er hat aber die Möglich-
keit, eine Markierung anzubringen. Sofern er den
Copyright-Vermerk auf seinen Werken anbringen
will, empfiehlt es sich, von der ersten Veröffentli-
chung an alle Werke mit dem Vermerk zu kennzeich-
nen, am besten auf der Titelseite oder deren Rück-
seite. Er setzt sich zusammen aus dem ©-Zeichen,
dem Namen des Rechteinhabers und dem Jahr der
Erstveröffentlichung des Werks. Alternativ zum ©
kann auch das Wort „Copyright“ verwendet werden.
In Deutschland lassen sich mitunter Formulie-
rungen wie „ Alle Rechte vorbehalten“ oder „Nach-
druck verboten“ finden. Dieser Vermerk gibt nur das
wieder, was auch das Gesetz besagt. Einzig bei der
Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkom-
mentaren und einzelnen Zeitungsartikeln kommt
dem eine wenig praxisrelevante Bedeutung zu. In
diesen Fällen kann durch diese Formu-
lierungen eine Weiterverbreitung einge-
schränkt werden. Unabhängig davon grei-
fen viele Urheber deshalb vorzugsweise
zum Copyright-Vermerk. Dies liegt wohl
am bildhaften, wenn nicht sogar schon „magischen“
Charakter dieses Zeichens.
Daneben gibt es das ®-Symbol, das für „registered
trademark“ steht. Gemeint ist eine registrierte
Waren- oder Dienstleistungsmarke. Damit können
im Markenregister eingetragene Marken gekenn-
zeichnet werden. In Deutschland ist die Kennzeich-
nung nicht erforderlich.
Sofern eine Warenmarke noch nicht eingetragen ist,
kann der Antragsteller in den USA das „TM“-Zeichen
verwenden. Dadurch kann das Unternehmen ange-
ben, dass es seine Marke zur Registrierung ange-
meldet hat. Für noch nicht registrierte, aber bereits
angemeldete Dienstleistungsmarken kann analog
dazu das „SM“-Symbol genutzt werden.
Einen weiteren Vermerk stellt das „P“ dar. Es steht
für „phonogram“ und wird bei Filmen und Tonträ-
gern angebracht. Mit diesem Zeichen sollen die
wirtschaftlichen Aufwendungen des Herstellers
des jeweiligen Tonträgers – nicht die der Urheber
– geschützt werden. Bezeichnet wird dies als Leis­
tungsschutzrecht. In Deutschland ist die Anbrin-
gung dieses Vermerks nicht erforderlich.
Kolumne Recht
Hieroglyphen im
Urheber- und
Markenrecht
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Hierzulande ist der Urheber nicht ver-
pflichtet, sein Werk zu kennzeichnen.
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