Der Verwalter-Brief 10/2017 - page 12

Auch das noch
Verpetzt
Von seinem Vermieter verpetzt fühlte sich der Mieter einer Studenten-
bude in einem Fall, den das AG Wedding auf dem Tisch hatte. Sein Vater
hatte beim Vermieter für die Miete gebürgt. Nachdem der Junior einen
gehörigen Teil der Miete schuldig geblieben war, kündigte der Vermieter
fristlos und bestellte die Eltern zum Gespräch. Dort erfuhren diese von
den Mietschulden und der Kündigung. Hiervon war wiederum der Mieter
ganz und gar nicht begeistert. Die Mitteilung habe bei seinen Eltern für
Unruhe gesorgt und seine Mutter sei ganz „aufgelöst“ gewesen. Außer-
dem sei sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Er wollte deshalb
dem Vermieter per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, seinen
Eltern Informationen über das Mietverhältnis zukommen zu lassen.
„So weit kommt’s noch“, sagte das AG Wedding (Beschluss v. 13.1.2017,
13 C 1001/17) und wies das Ansinnen des Mieters zurück. Immerhin
habe der Vater für die Miete gebürgt; als Bürge habe er das Recht, den
Bestand der Hauptschuld zu erfahren. Dass auch die – nicht bürgende
– Mutter von den Schulden ihres Filius erfahren hat, sei eine hinzuneh-
mende Nebenfolge, mit der der Mieter habe rechnen müssen. Zu guter
Letzt greife die Mitteilung auch nicht in den Privat- oder gar Intimbereich
des Mieters ein und führe für diesen auch nicht zu dramatischen Folgen.
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IMPRESSUM
Der Verwalter-Brief
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Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 7.11.2017.
Standpunkt
Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein
Wärmedämmung auf Nachbars
Grundstück?
Zahlreiche Nachbarrechtsgesetze (etwa § 16a Abs. 1 NachbG
Berlin oder § 10a NachbG Hessen) erlauben dem energiebe-
wussten Hauseigentümer, bei der Wärmedämmung Nachbars
Grundstück im Umfang des Dämmungsmaterials in Anspruch
zu nehmen. Diese ohnehin äußerst streitträchtigen Regelungen
brachten findige Bauträger auf den Gedanken des „Outsourcens“
ihrer Wärmedämmung: Man baute die Gebäudemauer, wie bis-
her, raumgewinnend an die Grundstücksgrenze und nahm für die
Wärmedämmung samt Putz Nachbars Grundstück in Anspruch.
Dem hat der BGH (Urteil v. 2.6.2017, V ZR 196/16) nun mit einer
Entscheidung endlich einen Riegel vorgeschoben: Die Duldungs-
pflicht gilt nur für Altbauten. Für Neubauten bleibt es also bei
dem Grundsatz, dass sie so zu planen und zu errichten sind, dass
sie ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks die Vorga-
ben der EnEV einhalten.
Vielleicht noch gravierender sind unübersehbare Zweifel des BGH an
der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen. Er lässt ausdrücklich
offen, ob eine Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht und
ob eine unbeschränkte Duldungspflicht überhaupt verfassungsge-
mäß ist. Dies stärkt nicht gerade das Vertrauen des Bürgers in die
Gesetzgebung unserer Landesparlamente. Wenn zugunsten eines
Bürgers massiv in Grundrechte anderer eingegriffen wird, sollten
keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundlage hierfür
bestehen. Auch bei Modethemen wie der Energieeinsparung darf
es nicht zu einem „legal, illegal, scheißegal“ kommen!
Zitat
Wer die Menschen behandelt, wie sie sind, macht sie schlech-
ter. Wer die Menschen aber behandelt, wie sie sein könnten,
macht sie besser.
Johann Wolfgang von Goethe (1749 - 1832), deutscher Dichter, Natur-
wissenschaftler und Staatsmann
Cartoon
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