DER VERWALTERBRIEF 5/2017 - page 3

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Will der Vermieter die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken beziehen,
sondern dort zugleich überwiegend einer geschäftlichen Tätigkeit nach-
gehen (sog. Mischnutzung), hat dies eine größere Nähe zum Eigenbe-
darf zu Wohnzwecken, da er in solchen Fallgestaltungen in der Woh-
nung auch einen persönlichen Lebensmittelpunkt begründen will. Dann
wird es regelmäßig ausreichen, dass dem Vermieter ein beachtenswer-
ter Nachteil entstünde, wenn er nicht in die Wohnung einziehen könn-
te. Dies dürfte der Fall sein, wenn der Vermieter nachvollziehbare und
vernünftige Erwägungen zu seiner Lebens- und Berufsplanung darlegen
kann. Dasselbe gilt, wenn die Mischnutzung durch den Ehegatten oder
Lebenspartner des Vermieters erfolgen soll.
Wenn der Vermieter oder sein Ehegatte/Lebenspartner die Wohnung
hingegen ausschließlich geschäftlich nutzen will, hat dies eine größere
Nähe zur Verwertungskündigung. Dann sind die Anforderungen an die
Interessen des Vermieters höher. Soll der Mieter allein aus geschäft-
lich motivierten Gründen aus seinem räumlichen Lebensmittelpunkt
verdrängt werden, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhält-
nisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstel-
len. Das kann etwa anzunehmen sein, wenn die geschäftliche Tätigkeit
andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die kon-
krete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert (etwa
bei gesundheitlichen Einschränkungen, Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Personen). (BGH, Urteil v. 29.3.2017, VIII ZR 45/16)
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung durch den Vermieter
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Gericht darf Mietspiegel gedanklich
fortschreiben
Streiten Vermieter und Mieter einer Wohnung vor Gericht darüber, ob
eine Mieterhöhung gerechtfertigt ist, ist das Gericht nicht an das Be-
gründungsmittel gebunden, das der Vermieter im Mieterhöhungsver-
langen verwendet hat. Es darf seine Überzeugungsbildung auf sämt-
liche Beweismittel stützen. Wenn ein Mietspiegel existiert, darf das
Gericht auch diesen berücksichtigen.
Stellt das Gericht fest, dass die Mieten zwischen dem Erhebungszeit-
punkt des Mietspiegels und dem Mieterhöhungsverlangen ungewöhn-
lich stark gestiegen sind, darf es dem durch einen Zuschlag auf die Wer-
te aus dem Mietspiegel Rechnung tragen. Der Mietspiegel kann nämlich
nur die Marktverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt wiedergeben
und veraltet umso schneller, je höher die Mietpreise am Wohnungs-
markt steigen. Zudem soll ein Mietspiegel die Ermittlung der ortsüb-
lichen Vergleichsmiete vereinfachen, diese aber nicht auf den letzten
Aktualisierungszeitpunkt „einfrieren“.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Gericht seit dem Er-
hebungszeitpunkt des Mietspiegels eine ungewöhnlich hohe Mietstei-
gerung von 12 Prozent innerhalb von 19 Monaten festgestellt. Es hat
daher bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete für jeden
Monat zwischen Erhebungszeitpunkt und Stichtag für die Mieterhöhung
auf die Mietspiegelwerte 0,65 Prozent aufgeschlagen. Der BGH hatte
hieran nichts auszusetzen und wies darauf hin, dass sich die maßgeb-
liche Vergleichsmiete im Einzelfall ohnehin nicht mit mathematischer
Genauigkeit punktgenau ermitteln lasse. (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII
ZR 295/15)
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Weiterführende Informationen:
Mietspiegel
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