Der Verwalter-Brief 3/2017 - page 3

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Bei verspäteter Rückgabe kann
Vermieter Marktmiete verlangen
Zum Ende eines Mietverhältnisses muss der Mieter das Mietobjekt räu-
men. Verbleibt der Mieter über das Ende des Mietverhältnisses hinaus in
den Mieträumen, kann der Vermieter bis zur Räumung eine Nutzungsent-
schädigung verlangen, und zwar in Höhe der bisher vereinbarten Miete
oder der ortsüblichen Miete. Die ortsübliche Miete in diesem Sinne ist die
Miete, die der Vermieter bei Abschluss eines neuen Mietvertrags erzielen
könnte (Marktmiete). Das hat der BGH klargestellt und der Ansicht eine
Absage erteilt, die die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus den in den
letzten vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird,
heranziehen will. Der vierjährige Bezugszeitraum ist auch dann nicht
maßgeblich für die Nutzungsentschädigung, wenn der Vermieter die
Mietsache nicht neu vermieten, sondern wie im Fall einer Eigenbedarfs-
kündigung selbst nutzen will. (BGH, Urteil v. 18.1.2017, VIII ZR 17/16)
!
Weiterführende Informationen:
Nutzungsentschädigung
639146
Wer Sondernutzungsfläche pflegen
muss, muss auch zahlen
Ist einem Sondereigentümer in der Gemeinschaftsordnung eine In-
standsetzungs- oder Instandhaltungspflicht übertragen, muss er im
Zweifel auch die ihm dadurch entstehenden Kosten tragen. Das hat der
BGH klargestellt.
Im entschiedenen Fall waren zwei Erdgeschosseigentümern jeweils
Sondernutzungsrechte an den vor ihren Wohnungen liegenden Flächen
eingeräumt. Für die Instandhaltung der Flächen sollten sie selbst ver-
antwortlich sein. In einer Eigentümerversammlung genehmigten die
Eigentümer die Erweiterung bzw. Errichtung von Terrassen auf den Son-
dernutzungsflächen und beschlossen, dass die Kosten der Herstellung
und künftigen Instandhaltung von den Sondernutzungsberechtigten zu
tragen sind. Ein Eigentümer hält diese Beschlüsse für nichtig.
Der BGH hat an den Beschlüssen nichts auszusetzen. Die Regelung, dass
die Sondernutzungsberechtigten für die Pflege ihrer Sondernutzungs-
flächen verantwortlich sind, beziehe sich nicht nur auf bei der Teilung
schon vorhandene, sondern auch auf später hinzukommende Anlagen.
Dass die Sondernutzungsberechtigten die Kosten für die Herstellung
und Instandhaltung neuer oder geänderter Anlagen selbst tragen müs-
sen, ergebe sich schon allein daraus, dass ihnen die Instandhaltungs-
pflicht übertragen sei. Daher seien die angegriffenen Beschlüsse über
die Kostentragung ohnehin nur deklaratorischer Natur. (BGH, Urteil v.
28.10.2016, V ZR 91/16)
!
Weiterführende Informationen:
Sondernutzungsrecht: Kostentragung
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Der Vermieter hat die Wahl, ob er als Nutzungsentschädigung die
vereinbarte Miete oder die ortsübliche Marktmiete verlangt. Liegt
die Marktmiete über der Vergleichsmiete, kann der Vermieter den
höheren Betrag auch ohne Ankündigung und rückwirkend ab Ende
des Mietverhältnisses bis zum Auszug des Mieters verlangen.
PRAXIS-TIPP:
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
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