Verwalterbrief 10/2016 - page 3

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Den 1. Platz belegte die ImmoConcept Verwaltungsgruppe aus Nieder-
kassel. Das Verwaltungsunternehmen implementierte unter anderem
virtuelle Eigentümer-, Objekt- und Schadensakten, automatisierte den
Posteingang und richtete eine standortübergreifende Telefonzentrale
ein.
Die Krase Immobilienverwaltung aus Hamburg, die den 2. Platz belegte,
überzeugte die Jury mit einem eigens entwickelten „ImmoTerminal” für
eine Ferienhausanlage, das es Bewohnern und Kunden ermöglicht, ihre
Anliegen über einen Touchscreen an die Verwaltung zu übermitteln.
Den 3. Platz belegte die Apropos-Service GmbH aus Dirmstein. Das Un-
ternehmen hat die bestehenden Kommunikationswege um eine App er-
gänzt, die Eigentümer, Verwaltungsmitarbeiter und weitere Partner mit-
einander vernetzt und hierdurch Arbeitsprozesse transparent macht.
Wohnleitfaden für Geflüchtete
Der BBU Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V.
hat einen Wohnleitfaden entwickelt, der Geflüchteten Informationen
zur in Deutschland üblichen Nutzung einer Wohnung bietet. Mithilfe
von Piktogrammen und Texten auf Deutsch, Arabisch und Englisch wer-
den Themen wie „Heizen und Lüften“, „Müllentsorgung“ und „Gemein-
schaftlicher Umgang“ erklärt.
Der BBU stellt den Leitfaden kostenlos unter bbu.de/wohnleitfaden_ge-
fluechtete zum Download zur Verfügung. Bei Bedarf kann der Leitfaden
außerdem per Mail als offene Datei angefordert werden, um ihn für die
jeweilige Nutzergruppe anpassen und ergänzen zu können.
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Weiterführende Informationen:
Wohnraumüberlassung an Flüchtlinge
8435446
Bau von Ladestation am Stellplatz soll
einfacher werden
Wohnungseigentümer und Mieter sollen es künftig einfacher haben,
an ihrem Stellplatz eine Ladestation für ein Elektroauto zu bauen. Das
ist das Ziel einer Gesetzesinitiative im Bundesrat. Die Initiative sieht
vor, das WEG dahingehend zu ändern, dass die nach § 22 Abs. 1 Satz 1
WEG erforderliche Zustimmung der durch die bauliche Maßnahme nicht
unerheblich beeinträchtigten Miteigentümer entbehrlich ist, wenn die
Maßnahme erforderlich ist, um eine Ladestation für Elektrofahrzeuge
zu installieren. An der Regelung zur Kostentragung bei Maßnahmen am
gemeinschaftlichen Eigentum soll grundsätzlich festgehalten werden.
Nach wie vor sollen nur diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten
tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Die Neuregelung soll
alle Stellplätze umfassen, unabhängig von der Rechtsnatur des Nut-
zungsrechts (Sondernutzungsrecht, Sondereigentum) und den baulichen
Gegebenheiten (Tiefgarage, Parkdeck, Doppelparker, Einzelgarage).
Im Mietrecht soll der Einbau von für die Elektromobilität erforderlichen
Einrichtungen privilegiert werden, so wie dies bereits für Maßnahmen
für die Barrierefreiheit der Fall ist. Demnach soll der Mieter die Zu-
stimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen oder sonstigen
Einrichtungen, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elek-
troauto erforderlich sind, verlangen können, wenn er ein berechtigtes
Interesse daran hat.
Ferner sieht der Gesetzentwurf vor, dass Maßnahmen am Gemein-
schaftseigentum, die einen behinderten- und altersgerechten Zugang
zu den Wohnungen ermöglichen, vereinfacht werden.
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23.9.2016
Service
BGH-Rechtsprechungsübersicht
Ständig klärt der BGH mit seiner Rechtsprechung zum Wohnungseigen-
tumsrecht, zum Mietrecht und zu angrenzenden Rechtsgebieten strittige
Fragen. Über die wichtigsten Entscheidungen, die Sie für Ihre tägliche Pra-
xis kennen müssen, berichten wir im Verwalter-Brief. Ergänzend finden Sie
eine nach Themen geordnete Übersicht der BGH-Rechtsprechung der letz-
ten Zeit, die laufend fortgeschrieben wird, auf unserem Internetportal. Über
diese Adresse finden Sie die Übersicht:
Schneller ans Ziel mit dem HaufeIndex
Wenn Sie
„VerwalterPraxis“
,
„VerwalterPraxis Professional“
,
„ImmobilienVerwaltung plus/pro“
,
„Hausverwaltungsmanage-
ment plus/pro“
,
„ImmoXpress plus/pro“
oder
„Lexware haus-
verwalter plus“
nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführen-
de Informationen. Geben Sie die zu jedem Beitrag jeweils genannte(n)
Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter-
Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt
und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
beschlossen. Der Entwurf wird nun zunächst der Bundesregierung zu-
geleitet, die dazu Stellung nehmen kann, bevor sie die Vorlage an den
Bundestag zur Entscheidung weiterreicht.
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Weiterführende Informationen:
„Betankung“ von Elektroautos in der gemeinschaftlichen Tiefgarage
3548745
Tauben füttern auf dem Balkon einer
Eigentumswohnung ist verboten
In einem vom AG München entschiedenen Fall war in der Hausordnung
geregelt: „Das Füttern von Tauben und Möwen auf dem Grundstück
oder von Wohnungen aus ist nicht gestattet.“ Das AG sieht zum einen
in der Fütterung der Tauben einen Verstoß gegen die Hausordnung. Zum
anderen hat die WEG aber auch schon einen gesetzlichen Anspruch auf
Unterlassen der Taubenfütterung. Die Mitglieder einer WEG bilden eine
soziale Gemeinschaft. Damit besteht zwischen ihnen eine Sonderver-
bindung, innerhalb derer allgemein eine Pflicht zur gegenseitigen Rück-
sichtnahme gilt. Durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen
von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten verletzt
der Eigentümer aber dieses Rücksichtnahmegebot des § 14 WEG. (AG
München, Urteil v. 23.9.2015, 485 C 5977/15 WEG)
1,2 4,5,6,7,8,9,10,11,12
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