In einer WEG besteht ein Vertrag mit einem Kabelunternehmen.
Dieses bietet die Modernisierung der Leitungen an, um ein hö-
heres Datenvolumen für die Bewohner zu erreichen. Der dafür
abzuschließende Vertrag soll eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren
haben. Pro Bewohner würden das monatliche Mehrkosten von 3
Euro bedeuten. Gleichzeitig würde für diese 5 Jahre Preisstabi-
lität zugesagt werden. Kann über diesen Vertrag mit einfacher
Mehrheit beschlossen werden oder ist eine doppelt qualifizierte
Mehrheit gem. § 22 Abs. 2 WEG erforderlich?
Nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt (Beschluss v. 3.11.2011, 2-
13 S 43/10, 2/13 S 43/10) hat die Umstellung des Fernsehempfangs
der Wohnanlage auf einen Breitbandkabelanschluss den Charakter einer
modernisierenden Instandsetzung im Sinne von § 22 Abs. 3 WEG und
kann somit gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden. Dies dürfte auch für den Fall gelten, wenn durch
die Modernisierung der Leitungen ein zeitgemäßer Standard bezüglich
der Datenverbindungsgeschwindigkeit herstellt werden soll.
In einer Teilungserklärung ist festgelegt, dass den EG-Wohnun-
gen eines Hauses jeweils an ihren vorgelagerten Gartenflächen
ein Sondernutzungsrecht zugewiesen ist. Es existieren keine
weiteren Regelungen zur Nutzung, Gestaltung und Pflege.
Ein Mieter hält nichts von der Pflege seines Gartenanteils und lässt ihn
regelrecht verwildern. Hohes Gras, Thuja-Hecken werden nicht nachge-
schnitten usw. Der Eigentümer hat angeblich seinen Mieter angemahnt,
das Problem besteht aber fort und erweist sich als Dauerproblem.
Gibt es eine Möglichkeit seitens der Eigentümergemeinschaft, den Eigen-
tümer zur Pflege seines Gartenanteils zu verpflichten bzw. diesen Garten
durch einen Gärtner auf Kosten des Eigentümers pflegen zu lassen?
Auch ohne spezielle Regelung in der Teilungserklärung/Gemeinschafts-
ordnung kann sich im Wege einer an der Verkehrssitte orientierten
Auslegung der Begründungsvereinbarung eine Instandhaltungspflicht
des Sondernutzungsberechtigten ergeben (Suilmann in Bärmann, 13.
Auflage (2015), § 13 Rn. 119).
In der Eigentümerversammlung sollte ein Beschluss gefasst werden,
wonach die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche der einzelnen Ei-
gentümer nach § 15 Abs. 3 WEG bezogen auf die ordnungsgemäße
Instandhaltung der verwilderte Sondernutzungsfläche an sich zieht.
Des Weiteren sollte der Verwalter durch Beschluss ermächtigt werden,
einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Gel-
tendmachung dieser Ansprüche zu beauftragen.
Ein Wohnungseigentümer würde gerne eine zweigeteilte Klima-
anlage installieren. Für dieses Splitgerät wäre eine Kernbohrung
im Sockelbereich notwendig. Der äußere Teil der Klimaanlage
würde verdeckt auf dem Balkon stehen. Wären für dieses Vorha-
ben 2 Beschlüsse (Kernbohrung und Aufstellung der Klimaanla-
ge im Außenbereich) notwendig? Welche Beschlussmehrheiten
wären erforderlich?
Der Einbau einer Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung im Sin-
ne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Aufgrund des massiven Eingriffs in das
Gemeinschaftseigentum müssen alle Eigentümer sowohl der Kernboh-
rung als auch der Aufstellung der Klimaanlage zustimmen. Soweit der
Beschlusstext die ausdrückliche Zustimmung zu diesen beiden Punkten
enthält, genügt es, einen Beschluss zu fassen.
Vor der Beschlussfassung sollte von dem Eigentümer, der die Klimaa-
nalage einbauen möchte, ein Nachweis, z. B. in Form eines Sachver-
ständigengutachtens, gefordert werden, dass die Kernbohrung und der
Einbau der Klimaanlage keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ge-
meinschaftseigentum haben.
Für einen Eigentümer soll ein Sondernutzungsrecht an einer Ter-
rasse begründet werden. Ist dieser Eigentümer bei diesem TOP
stimmberechtigt?
Zur Begründung eines Sondernutzungsrechtes genügt ein Beschluss
nicht. Ein solcher Beschluss wäre wegen der fehlenden Beschlusskom-
petenz nichtig. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung. Vor dem Hinter-
grund des § 10 Abs. 3 WEG sollte das Sondernutzungsrecht als Inhalt
des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden.
Als Verwalter wurde ich gebeten, dem Versammlungsprotokoll
doch bitte eine Kopie der Anwesenheitsliste anzuhängen. Diese
Liste enthält lediglich Vor- und Zunamen der Eigentümer sowie
als Nachweis Ihrer Anwesenheit die jeweilige Unterschrift. Wäre
das datenschutzrechtlich erlaubt? Wenn ja, haben die Eigentümer
überhaupt einen Anspruch auf Überlassung dieser Liste in Kopie?
Das Beifügen einer Anwesenheitsliste steht im Ermessen des Versamm-
lungsleiters und begegnet keinen datenschutzrechtlichen Bedenken,
weil es durch das gesetzlich normierte Einsichtsrecht gemäß § 24 Abs. 6
S. 3 WEG gedeckt ist. Durch Vereinbarung oder Beschluss kann geregelt
werden, dass dem Protokoll eine Anwesenheitsliste beizufügen ist.
In den allermeisten Bundesländern gibt es inzwischen Verord-
nungen dazu, inwieweit Rauchwarnmelder vorgeschrieben sind.
Wie verhält es sich aber mit Feuerlöschern? Mich würde vor al-
lem die Rechtslage in Bayern interessieren.
Eine zentrale gesetzliche Grundlage, in der für alle Bereiche geregelt
ist, wo und wieviele Feuerlöscher aufgestellt werden müssen, gibt es
in Bayern nicht. Die Notwendigkeit von Feuerlöschern wird in vielen
verschiedenen Sondervorschriften geregelt, in Bayern z. B. in § 19 der
Versammlungsstättenverordnung oder in § 20 der Verkaufsstättenver-
ordnung. Für Arbeitsstätten gelten die Regeln für die Ausrüstung von
Arbeitsstätten mit Feuerlöschern (BGR 133). Bezüglich der Garagen be-
ziehungsweise Tiefgaragen von Wohnhäusern ist § 15 der Bayerischen
Garagen- und Stellplatzverordnung zu beachten.
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