Mieter will während seines Urlaubs die Betriebskostenvoraus-
zahlung kürzen
Ein Mieter fragt Sie, ob er während eines längeren Urlaubs seine Vo-
rauszahlungen auf die Betriebskosten kürzen darf. Darauf müssen Sie
sich nicht einlassen! Ist der Mieter längere Zeit abwesend, sinken seine
verbrauchsabhängigen Betriebskosten für die Wohnung, z. B. die Kosten
für Heizung, Warm-, Kalt- und Abwasser, automatisch. Dies wird dann im
Rahmen der Betriebskostenabrechnung ohnehin berücksichtigt und der
Mieter erhält gegebenenfalls eine höhere Rückzahlung. Es darf nicht ver-
gessen werden, dass diese Betriebskostenarten teilweise auch Grund-
kosten enthalten, die nicht nach Verbrauch umgelegt werden, weswe-
gen eine Kürzung für solche Kosten sowieso nicht in Frage kommt.
Rücksicht auf dem Balkon
Selbstverständlich sind der Gebrauch von Tisch und Stühlen und auch ei-
nes Sonnenschirms erlaubt. Des Weiteren darf der Balkon begrünt wer-
den. Das umfasst auch Rankgitter oder Kletterpflanzen. Allerdings darf
dabei das Mauerwerk nicht beschädigt werden. Zu üppig wachsende
Balkonpflanzen müssen regelmäßig zurückgeschnitten werden, wenn
sie den Nachbarn darunter stören. Gleiche gilt, wenn die üppige Bal-
konbepflanzung in einem erheblichen Umfang über die Brüstung ragt
und es deswegen ständig von oben Blütenblätter, Stängel und sonstige
Pflanzenteile auf den Balkon oder die Terrasse des darunter Wohnenden
regnet (LG Berlin, Urteil v. 28.10.2002, 67 S 127/02).
Blumenkübel, Blumenkästen und Blumentöpfe auf dem Balkon und der
Terrasse müssen so befestigt sein, dass beim nächsten kräftigen Windstoß
Passanten oder Nachbarn nicht gefährdet werden. Auch der Umfang der
Bepflanzung ist begrenzt. Jedenfalls wurde entschieden, dass mit 72 Blu-
menkästen auf dem Balkon der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
überschritten ist (AG Lichtenberg, Urteil v. 15.11.2005, 14 C 384/05).
Wichtig zu wissen: Die Außenfensterbank zählt bereits zur Fassade und
damit nicht mehr zur Mietsache! Der Mieter darf nur ausnahmsweise
seine Blumenkästen an der Außenseite des Balkons anbringen.
Beim Gießen muss der Mieter Rücksicht auf Mitbewohner nehmen: Er
darf weder die Fassade beschädigen, noch darunter wohnende Mitbe-
wohner und Passanten in Mitleidenschaft ziehen. Zwischen Wohnungs-
eigentümern gilt das wohnungseigentumsrechtliche Rücksichtnahme-
gebot. Deswegen ist ein Wohnungseigentümer verpflichtet, so lange
mit dem Gießen seiner Blumen zu warten, bis sich auf dem darunter-
liegenden Balkon bzw. der Terrasse erkennbar keine Personen mehr
befinden (LG München I, Urteil v. 15.9.2014, 1 S 1836/13 WEG).
Geld bei der Bewässerung sparen: Antrag auf Abwasserrück-
erstattung
Bewässern Sie im Sommer Rasen- und Gartenflächen mit Frischwas-
ser aus der Wasserleitung, zahlen Sie doppelt: Zum einen natürlich für
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Frischwasser, zum anderen aber auch für „Abwasser“, das gar keines ist!
Die gesamte „gezapfte“ Frischwassermenge wird nämlich auch beim
Berechnen der Abwassergebühr zugrunde gelegt. Und deshalb wird das
„Gießwasser“ eben auch als Abwasser behandelt. Um dies zu vermei-
den, kann bei der Gemeinde ein Antrag gestellt werden, dass für den
Teil des Frischwassers, der der Bewässerung des Gartens dient, keine
Abwasserkosten veranschlagt werden. Für Wasser, das nachweislich
zum Gartengießen verwendet wird, muss keine Abwassergebühr be-
zahlt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
schon 2009 entschieden (Urteil v. 19.3.2009, 2 S 2650/08).
Einige Städte und Gemeinden verlangen, dass die Sprengwassermenge
mit einem eigenen Außenwasserzähler nachgewiesen wird! Erkundi-
gen Sie sich deswegen vorab bei den Stadtwerken der Gemeinde oder
Stadt, ob für den Gießwasserabzug ein Nachweis per Wasserzähler not-
wendig ist. Erkundigen Sie sich auch, wie und innerhalb welcher Fristen
Sie einen Antrag auf Abwasserrückerstattung stellen können. Werfen
Sie auch einen Blick in die Abwassergebührensatzung, vielleicht findet
sich dort schon eine entsprechende Regelung.
Sommerlüften gegen Keller-Mief: Schimmel droht
Werden bei warmem Wetter die Kellertüren aufgerissen, um einmal
kräftig durchzulüften, kann das absolutes Gift für den Keller und seinen
Inhalt sein. Schimmel gedeiht nämlich am besten dort, wo es zu feucht
ist. Es ist ein Irrglaube, dass der Schimmel im Keller keine Chance hat,
wenn im Sommer mit weit geöffneten Fenstern ständig für ordentlich
Warmluft im Keller gesorgt wird. Denn die warme Außenluft kann sehr
viel Feuchtigkeit enthalten.
Dieser unerwünschten, feuchten Luft öffnen Sie Tür und Tor zu einem
kühlen Keller. Wundern Sie sich nicht, wenn sich im Keller dann in
großem Umfang Schwitzwasser an allen Bauteilen und Gegenständen
bildet! Schon innerhalb kürzester Zeit könnten im Keller abgestellte
Schränke, Kisten, Schuhe usw. zu schimmeln beginnen.
Achten Sie deswegen darauf, dass die Kellertür und die Kellerfenster im
Sommer nicht ständig offen stehen. Gerade bei einer Außentemperatur
ab 20 °C sollte es vermieden werden, die Kellerräume über Gebühr zu
lüften. Vielen Mietern und Eigentümern ist dies nicht bekannt. Es macht
deshalb Sinn, in der Sommerzeit ein „kleines Erinnerungsschreiben“
am Schwarzen Brett anzubringen oder jedem Mitbewohner ein solches
Schreiben in den Hausbriefkasten zu werfen.
Heidi Schnurr ist
Rechtsanwältin
und Chefredak-
teurin zahlrei-
cher Fachpu-
blikationen bei
Haufe-Lexware mit Schwerpunkt
Mietrecht. Seit über 15 Jahren berät
sie Vermieter und Hausverwalter.
DIE AUTORIN
Der Keller benötigt im Sommer nur mäßig Frischluft, am besten in
den frühen Morgenstunden, wenn es noch richtig kühl ist. In den
Übergangszeiten (Frühling und Herbst) kann dagegen durchaus
großzügiger gelüftet werden. Das gilt so lange, bis das Außenther-
mometer auf unter 5 °C rutscht.
PRAXIS-TIPP: RICHTIG LÜFTEN