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Einwendungsausschluss gilt auch für
nicht umlagefähige Kosten
Fehler in der Betriebskostenabrechnung muss der Mieter spätestens
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Abrechnung rügen. Mit
Einwendungen, die er erst später erhebt, ist der Mieter ausgeschlossen,
es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Einwendungsausschluss gilt auch, soweit die Betriebskosten-
abrechnung Kosten enthält, die in der Wohnraummiete an sich nicht
umlagefähig sind, wie Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Legt
der Vermieter solche Kosten trotzdem um und bleibt dies vom Mieter
innerhalb der Zwölf-Monats-Frist unbeanstandet, muss der Mieter auch
diese Kosten tragen.
Nur in Ausnahmefällen greift der Einwendungsausschluss mit Rücksicht
auf Treu und Glauben nicht, so wie in dem vom BGH entschiedenen Fall.
Der Mieter hatte die fehlerhafte Umlage nicht umlagefähiger Kosten
zwar erst nach 22 Monaten gerügt, in der Betriebskostenabrechnung
waren die zu Unrecht umgelegten Kosten aber ausdrücklich als nicht
umlagefähig bezeichnet. Damit habe der Vermieter zum Ausdruck ge-
bracht, dass ihm diese Kosten nicht zustünden. Hieran müsse sich der
Vermieter auch nach Ablauf der Einwendungsfrist festhalten lassen.
(BGH, Urteil v. 11.5.2016, VIII ZR 209/15)
!
Weiterführende Informationen:
Betriebskosten/Fristen
2912888
Uneinsichtiger Mieter muss mit
Kündigung rechnen
Leugnet der Mieter trotz eines anders lautenden Urteils, aufgrund fal-
schen Wohnverhaltens für Schimmel in der Wohnung verantwortlich zu
sein, kann dies einen Grund für eine Kündigung darstellen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht den Mieter
zu Schadensersatz verurteilt. Ein Sachverständiger war zu dem Ergebnis
gekommen, dass der Mieter durch falsches Heiz- und Lüftungsverhalten
Schäden an der Wohnung verursacht hatte. Trotz dieser Feststellungen
leugnete der Mieter weiterhin, für die Schäden verantwortlich zu sein
und machte eine weitere Mietminderung geltend. Außerdem zahlte er
den Schadensersatz nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter das Miet-
verhältnis.
Der BGH sah die ordentliche Kündigung als berechtigt an. Zum einen ist
die Nichtzahlung der titulierten Schadensersatzforderung eine erhebliche
Pflichtverletzung. Zum anderen stellen auch das beharrliche Leugnen des
Mieters, für die Schäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzt unzu-
reichende Lüften und Heizen Pflichtverletzungen dar, die eine Kündigung
rechtfertigen können. Aus einem derartigen Verhalten ergibt sich für den
Vermieter die Besorgnis, dass der Mieter weder gewillt ist, seinen ver-
traglichen Pflichten zur Obhut über die Wohnung nachzukommen, noch
die Miete vollständig zu zahlen. (BGH, Urteil v. 13.4.2016, VIII ZR 39/15)
!
Weiterführende Informationen:
Kündigung durch den Vermieter
2757778
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Der Umfang der in der Wohnraummiete umlagefähigen Betriebskos-
ten ergibt sich aus der Aufstellung in § 2 Betriebskostenverordnung.
„Sonstige“ Betriebskosten muss der Mieter im Einzelfall nur tragen,
soweit die Positionen im Mietvertrag einzeln bezeichnet sind.
PRAXIS-TIPP: