Der Verwalter-Brief 4/2015 - page 3

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Schallschutz bei Ersatz von
Teppichboden durch Parkett
Der Schallschutz in einer Wohnanlage richtet sich grundsätzlich nach
den Normen, die bei der Errichtung des Gebäudes gegolten haben. Führt
der Austausch des Bodenbelages in einer Wohnung zu einem erhöhten
Geräuschpegel, ist dies für die anderen Eigentümer kein Nachteil, wenn
diese Schallschutznormen eingehalten werden. Im entschiedenen Fall
hatte ein Wohnungseigentümer Teppichboden durch Parkett ersetzt und
dabei den Trittschallschutz eingehalten, der bei Errichtung des Gebäu-
des in den 1970er-Jahren vorgeschrieben war.
Ein höheres Schallschutzniveau kann sich im Einzelfall aus der Gemein-
schaftsordnung ergeben. Hingegen lassen sich erhöhte Anforderungen
nicht aus einem sogenannten besonderen Gepräge der Wohnanlage
herleiten. Der BGH sah es daher vorliegend als unerheblich an, dass
die Baubeschreibung und der ursprüngliche Verkaufsprospekt eine Aus-
stattung der Wohnungen mit Teppichboden vorsahen. (BGH, Urteil v.
27.2.2015, V ZR 73/14)
!
Weiterführende Informationen:
Trittschall
951467
Wohnungskäufer muss nicht für
planmäßigen Zustand sorgen
Der Erwerber einer Eigentumswohnung, der mit dem Bauträger eine
vom Teilungsplan abweichende Bauausführung vereinbart, ist gegen-
über anderen Wohnungseigentümern nicht verpflichtet, den planwidri-
gen Zustand zu beseitigen. Hinsichtlich des nicht planmäßigen Zustands
des Gemeinschaftseigentums ist der Erwerber nicht Störer.
Die erstmalige plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums
obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern ist Sache
aller Eigentümer. Haben diese mehrheitlich beschlossen, die Wohnan-
lage auf Kosten der Gemeinschaft plangerecht herzustellen, müssen
die hiervon betroffenen Eigentümer den Umbau dulden. Die erstmalige
Herstellung ist keine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 WEG.
Im Einzelfall kann der Anspruch auf erstmalige plangemäße Herstellung
nach Treu und Glauben begrenzt sein, etwa bei unverhältnismäßig ho-
hen Kosten. Dann müssen die Eigentümer Teilungserklärung und Auftei-
lungsplan an die tatsächliche Bauausführung anpassen. Unter Umstän-
den müssen die hiervon nachteilig betroffenen Eigentümer gravierende
Abweichungen zulasten ihres Sondereigentums nur gegen eine Aus-
gleichszahlung hinnehmen. (BGH, Urteil v. 14.11.2014, V ZR 118/13)
!
Weiterführende Informationen:
Erstmalige Herstellung
636753
Service
Haufe Online-Seminare
Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen
PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie-
ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung
und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra-
xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten.
Anmeldung unter
Brandschutz in WEG-Gebäuden – Probleme erkennen
und beheben
Di., 21.4.2015, 14:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 82,11 Euro
Der Brandschutz in bestehenden Gebäuden wurde im Laufe der vergan-
genen Jahre und Jahrzehnte meist vernachlässigt und durch nachträg-
liche Sanierung und Instandhaltung oft aus Nichtwissen deutlich ver-
schlechtert. Die Brandschutzkonzepte des Gebäudes sind der WEG und
auch häufig dem Verwalter nicht bekannt. Ein fachgerechter Umgang
mit diesem lebenswichtigen Aspekt der Gebäudeerhaltung ist daher
oft nicht möglich.
Dieses Online-Seminar gibt einen Überblick über typische Mängel beim
Brandschutz und die richtige Vorgehensweise in der WEG, diese zu be-
heben.
Referentin: Andrea Huss
Die Mietpreisbremse
Di., 28.4.2015, 14:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 116,62 Euro
Mit der sogenannten Mietpreisbremse wird erstmals auch für Neuver-
mietungen eine Obergrenze für Mieten eingeführt. Die Neuregelung
ist durch ein kompliziertes System von Voraussetzungen und Ausnah-
men und eine Fülle neuer Rechtsbegriffe gekennzeichnet. Zudem sind
zahlreiche – schon jetzt unschwer absehbare – Folgen der Neuerung
gesetzlich überhaupt nicht geregelt.
Schwerpunkte dieses Online-Seminars sind die Voraussetzungen der
Mietpreisbremse sowie deren Ausnahmen und Rechtsfolgen.
Referent: Dr. Dr. Andrik Abramenko
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