personalmagazin 3/2019 - page 91

1. Angebot als Leistung zur
Gesundheitsförderung?
Nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz
(EStG) kann der Arbeitgeber Leistungen
zur Verbesserung des allgemeinen Ge-
sundheitszustands und zur betrieblichen
Gesundheitsförderung lohnsteuerfrei
belassen, soweit der Freibetrag von 500
Euro je Kalenderjahr und Arbeitnehmer
nicht überschritten wird. Solche Leistun-
gen sind gemäß § 16 SGB IV auch bei-
tragsfrei. Unerheblich ist, ob der Arbeit-
geber die Leistungen selbst erbringt oder
seinen Arbeitnehmern Zugang zu exter-
nen Anbietern gewährt. Die Sach- oder
Barleistungen müssen jedoch zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt werden und hinsichtlich der
Qualität, Zweckbindung und Zielgerich-
tetheit den Anforderungen der §§ 20, 20b
SGB V genügen. Diese Voraussetzungen
erfüllen regelmäßig nur zeitlich befristete
Gesundheitspräventionskurse. Übernom-
mene Mitgliedsbeiträge für Sportvereine
und Fitnessstudios sind dagegen regel-
mäßig nicht steuer- und beitragsbefreit.
Etwas anderes kann gelten, wenn mit
den Mitgliedsbeiträgen die Leistungen
des Sportvereins oder Fitnessstudios
abgegolten werden, die den sozialversi-
cherungsrechtlichen Anforderungen voll-
ständig entsprechen. Der GKV-Spitzenver-
band bietet auf seiner Website mit dem
GKV-Leitfaden Prävention eine Übersicht
zu den von §§ 20, 20b SGB V erfassten
Präventionskursen, die vom Arbeitge-
ber lohnsteuerfrei bezuschusst werden
Gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Firmenfitnessprogramme
zu günstigeren Konditionen, stellt sich die Frage, wie dies lohnsteuerlich
und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln ist. Pauschale Antworten
sind hier kaum möglich. Es hängt vielmehr davon ab, wie die jeweiligen
Programme konkret ausgestaltet sind.
Drei Antworten
für die Abrechnung
MELANIE WEIST ist Steuerberaterin
und Partnerin bei Esche Schümann
Commichau in Hamburg.
SIMON POMMER ist Rechtsanwalt
bei Esche Schümann Commichau in
Hamburg.
können. Seit dem 1. Januar 2019 werden
grundsätzlich nur noch zertifizierte Maß-
nahmen begünstigt. Dabei gilt es auch die
Übergangsregelung zu beachten.
2. Angebot als Sachbezug bis
zu 44 Euro monatlich?
Greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.
34 EStG nicht, ist das Angebot verbilligter
Firmenfitnessprogramme als Sachbezug
nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzuordnen.
Dann unterliegt das Angebot grundsätz-
lich der Lohnsteuer- und Sozialversiche-
rungspflicht. Es kann jedoch lohnsteu-
er- und sozialversicherungsfrei bleiben,
wenn die Zuschüsse des Arbeitgebers für
das Fitnessprogramm und mögliche wei-
tere daneben gewährte Vorteile die Frei-
grenze von monatlich 44 Euro je Arbeit-
nehmer nicht überschreiten.
Häufig haben verbilligte Firmenfitness-
programme jedoch eine mehrmonatige
Mindestlaufzeit. In diesem Zusammen-
hang stellt sich derzeit die Frage: Führt
bereits der Eintritt des Arbeitnehmers
in das Programm zum Zufluss des geld-
werten Vorteils für die gesamte Mindest-
laufzeit oder fließt ihm dieser Vorteil an-
teilig monatlich zu? Das Finanzgericht
Niedersachsen (Urteil vom 13.3.2018, Az.
14 K 204/16) geht entgegen der Finanzver-
waltung von einem monatlichen Zufluss
aus. Dadurch kann ein Firmenfitness-
programm lohnsteuer- und beitragsfrei
gewährt werden, wenn Zuzahlungen des
Arbeitnehmers dazu führen, dass die
44-Euro-Grenze unterschritten wird. Ge-
gen das Urteil des FG Niedersachsen ist
derzeit allerdings noch die Revision beim
BFH anhängig (Az. VI R 14/18).
3. Angebot als pauschal
versteuerter Sachbezug?
Gewähren Arbeitgeber den Zugang zu
verbilligten Firmenfitnessprogrammen,
ohne dass einer der vorgenannten Punkte
anwendbar ist, existiert eine weitere Mög-
lichkeit. Der Arbeitgeber kann, wenn der
Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschul-
deten Arbeitslohn gewährt wird, die auf
den Sachbezug entfallende Lohnsteuer
bis zu einemWert von 10.000 Euro je Jahr
und Arbeitnehmer nach § 37b EStG mit ei-
nem Steuersatz von 30 Prozent (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer)
pauschalieren. Übt der Arbeitgeber dieses
Wahlrecht aus, ist er selbst Schuldner der
Lohnsteuer und die Steuerschuld durch
die Pauschalsteuer abgegolten. Andern-
falls muss er den Sachbezug regulär der
Lohnsteuer unterwerfen.
Die auf den Sachbezug entfallenden So-
zialversicherungsbeiträge sind hingegen
in beiden Fällen in voller Höhe zu ent-
richten, eine Pauschalierung ist insoweit
nicht möglich.
Unternehmensgesundheit
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